{"id":"bgbl2-1979-22-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":22,"date":"1979-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_22.pdf#page=10","order":2,"title":"Elfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (11. Ausnahmeverordnung zum ADR - 11. ADR-AusnV)","law_date":"1979-05-18T00:00:00Z","page":430,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["430                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nElfte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zu dem Europäischen Ubereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(1 t. Ausnahmeverordnung zum ADR - t t. ADR-AusnV)\nVom 18. Mai 1979\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-\nsetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen\nUbereinkommen vom 30. September 1957 über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) wird ver-\nordnet:\n§ 1\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und\n10 602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 132 bis 136\nüber Abweichungen von den Vorschriften der An-\nlagen A und B zu dem Europäischen Ubereinkom-\nmen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nin der Neufassung 1977 (Anlagenband zum BGBl.\n1977 II Nr. 44), geändert durch Verordnung vom\n13. November 1978 (BGBl. II S. 1329), werden hier-\nmit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als\nAnlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§2\nFür die Vereinbarungen Nr. 16, 20, 27, 33, 41, 46,\n51, 58, 59, 60, 62, 66, 71, 83, 101, 111, 113, 122 und 131\nüber Abweichungen von den Vorschriften der An-\nlagen A und B zum ADR sind Änderungen verein-\nbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in\nKraft gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser\nVerordnung veröffentlicht.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des\nGesetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförde-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) auch\nim Land Berlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 18. Mai 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979                                  431\nAnlage 1\n(zu § 1)\nVereinbarung Nr. 132                           angegebenen Benennungen. Sie ist rot zu unterstrei-\nchen und durch die Angabe:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und\n2551 des ADR dürfen die nachfolgend genannten organi-               ,,5.2, ADR\"\nschen Peroxide im internationalen Straßenverkehr unter              zu ergänzen.\nfolgenden Bedingungen befördert werden:\n8.    Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für\n1.    Als Stoffe der Gruppe A                                     die genannten organischen Peroxide entsprechend,\n1.1 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexan, tech-           soweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt\nnisch rein                                                  sind.\n1.2 1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-trimethylcyclohexan     9.    Die Vorschriften der Rn. 10 171 (2) sind bei den\nmit mindestens 56 0/o festen trockenen inerten              unter Ziffer 2 genannten Peroxiden anzuwenden,\nStoffen                                                     wenn deren Mengen 4 000 kg überschreiten.\n1.3 Acetylacetonperoxid, mit mindestens 50 °/o Phleg-       10.    Die unter Ziffer 2 genannten Stoff_e sind so zu\nma tisierungsmi tteln                                        versenden, daß nachstehende Umgebungstemperatu-\n1.4 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexin-3 mit            ren nicht überschritten werden:\nmindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen           Stoffe der Ziffer 2.1    Höchsttemperatur -10 °c,\nStoffe der Ziffer 2.2 = Höchsttemperatur ± 0 °c.\n2.    Als Stoffe der Gruppe E\n2.1 Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat mit mindestens      11.    In einer Beförderungseinheit dürfen an Stoffen der\n35 °/o Phlegmatisierungsmitteln                              Ziffer 2 nicht mehr als 10 000 kg befördert werden.\n2.2 Tert.Butylperneodecanoat in Lösung mit mindestens          (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n25 °/o Kohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt       zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nvon mindestens 150 °C                                 ADR (D 132).\"\n3.    Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichti-         (3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\ngung der Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des ADR    Bundesrepublik Deutschland und Osterreich.\nwie folgt zu verpacken:\n3.1 Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäßen aus geeigne-\nVereinbarung Nr. 133\ntem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nicht-\nmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.             (1) Abweichend von den Vorschriften der Randnum-\n3.2 Die festen Stoffe müssen in Gefäßen oder Beuteln        mer 2303 (1) des ADR dürfen ätzende Flüssigkeiten der\naus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in       Randnummer 2301, Ziffer 2, auch in Gefäßen aus geeigne-\ngeeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzuset-   tem Kunststoff verpackt sein.\nzen sind.                                                (2) Ein Kunststoffgefäß darf nicht mehr als 5 Liter\n3.3 Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr     Flüssigkeit enthalten. Die Beständigkeit der Kunststoffge-\nals 50 kg enthalten.                                  fäße gegenüber dem Lack muß gewährleistet sein.\n3.4 Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunst-             (3) Die Gefäße sind in Außenbehälter aus Blech, Holz\nst.off dürfen Gefäße mit den vorgenannten flüssigen   oder Hartpappe einzusetzen. Um ihr Zerbrechen zu ver-\nPeroxiden nur bis zu 93 0/o des Fassungsraums         meiden, sind sie in geeigneter Weise in der Verpackung\ngefüllt sein.                                         festzulegen.\n4.    Die Stoffe der Gruppe E sind unter Berücksichtigung      (4) Die Versandstücke sind neben den in Rn. 2307 (1)\nder Vorschriften in Rn. 2552, 2559 und 2560 des ADR   vorgeschriebenen Gefahrzetteln mit Zetteln nach Muster\nwie folgt zu verpacken:                               5 zu versehen.\n4.1 Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat ist wie ein Stoff      (5) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzic:h\nder Rn. 2551, Ziffer 53, zu verpacken.                zu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Randnum-\n4.2 Tert.Butylperneodecanoat ist unter Berücksichtigung     mer 2010 (D 133) des ADR.\"\nder Vorschriften in Rn. 2552 und 2559 in Beuteln\n(6) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\naus geeignetem Kunststoff, die einzeln oder zu meh-\nBundesrepublik Deutschland und Schweden.\nreren in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind,\nzu verpacken. Ein Beutel darf höchstens 6 kg, ein\nSchutzbehälter höchstens 30 kg dieser Stoffe ent-\nhalten.                                                                  Vereinbarung Nr. 134\n5.    Hinsichtlich der Zus'ammenpackung gelten die Vor-        (1) Abweichend von Rn. 2811 der Anlage A des ADR\nschriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.           darf Essigsäure der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 21 c, auch in\nfreitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum\n6.    Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vor-        von höchstens 220 Litern verpackt werden.\nschriften in Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß.\n(2) Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine\n7.    Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich      Baumusterprüfung bei einer im Versandland behördlich\nlauten wie eine der unter den Ziffern 1 und 2        anerkannten Prüfanstalt entsprechend den zwischen den","432                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVertragsparteien anerkannten Vorschriften nachgewiesen            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nsein. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten           zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010\nGefäße müssen durch den Namen oder das Kurzzeichen             des ADR (D 135).\"\ndes Herstellers, das Kurzzeichen des Versandlandes, die\nKurzbezeichnung der Prüfanstalt, die Registriernummer,            (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nMonat und Jahr der Herstellung sowie die Angabe der            desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-\nGebrauchsdauer in Monaten oder Jahren gut lesbar und           reich.\ndauerhaft gekennzeichnet sein.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich                          Vereinbarung Nr. 136\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010\ndes ADR (D134).     M                                             (1) Abweichend von Rn. 61121 der Anlage B des ADR\ndürfen Bleimennige, Bleiglätte, Bleioxide und Bleisalze\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-        der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 72, unter den in Absatz 2\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-           festgelegten Bedingungen in loser Schüttung in gedeck-\nschen Republik sowie Polen.                                    ten Fahrzeugen mit Metallaufbau (Silofahrzeuge), die bis\nzum 1. Oktober 1978 hergestellt wurden, befördert wer-\nden.\nVereinbarung Nr. 135\n(2) Die Fahrzeuge und Silobehälter müssen hinsichtlich\n(1) Abweichend von Rn. 2623 der Anlage A des ADR            Bau, Ausrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften ent-\ndarf Cyanurchlorid (kristallin), assimiliert der Klasse 6.1,   sprechen:\nRn. 2601, Ziffer 61, unter folgenden Bedingungen in            1. Die Silobehälter müssen für den 1,3fachen max. Be-\nTransportgefäßen aus Kunststoff mit einem Fassungsraum             triebsüberdruck, mindestens für einen Prüfüberdruck\nvon höchstens 1 250 Litern befördert werden:                       von 2,6 kg/cm 2 ausgelegt sein.\n1.      Ba um usterprüfung                                     2. Der verwendete Werkstoff darf vom Transportgut\nDie Eignung der Transportgefäße muß durch eine             nicht angegriffen werden.\nBaumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-\nlich anerkannten Prüfanstalt nach den in der Bun-      3. Die Silobehälter müssen mit Manometer und Sicher-\ndesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften             heitsventil ausgerüstet sein. Letzteres darf nicht\nnachgewiesen sein.                                         absperrbar sein und muß so bemessen und eingestellt\nsein, daß der höchstzulässige Betriebsüberdruck um\n2.      Betrieb                                                    nicht mehr als 10 °/o überschritten wird. Druckbehäl-\nDie Behälter sind nach dem Beladen und Verschlie-          ter, die betriebsmäßig geöffnet werden, müssen eine\nßen so mit Wasser abzusprühen, daß ihnen keine             von Hand bedienbare Abblaseeinrichtung besitzen. In\nLadegutreste anhaften.                                     den Druckleitungen müssen möglichst nahe am Behäl-\nter Absperreinrichtungen vorhanden sein.\n3.      Ubergangsbestimmungen\nTransportgefäße aus glasfaserverstärktem Polyester-    4. Die Silofahrzeuge müssen gegen Anfahren von rück-\nharz mit einem Fassungsraum von höchstens 1,4 m3           wärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der Unter-\ndürfen noch längstens bis zum 31. März 1983 bei der        kante des Tanks angeordnet ist und den Silobehälter\nBeförderung in geschlossener Ladung verwendet              (einschließlich Stutzen) um mindestens 100 mm über-\nwerden. Für diese Verpackung gelten folgende Vor-          ragt, mit einem Widerstandsmoment von mindestens\nschriften:                                                 20 cm 3 geschützt sein.\n3.1     Der Glasgehalt des Polyesterharzes im Boden, im        5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mann-\nkonischen Teil und im Mantel des Gefäßes muß               lochdeckel oder ggf. den Tankscheitel überragen. An-\nzwischen 30 und 40 °/o liegen.                             dernfalls muß der Silobehälter im Scheitelbereich\ndurch einen Uberrollbügel geschützt sein.\n3.2     Bei dem Werkstoff des Gefäßes muß\n3.2.1   die Biegefestigkeit zwischen 1 500 und 2 000 kg/cm 2 , 6. Die Silofahrzeuge sind von einem im Versandland\n3.2.2   die Schlagzähigkeit zwischen 70 und 90 kg/cm 2 und         amtlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen.\nDabei sind die Silobehälter einer Druckprüfung mit\n3.2.3   die Formbeständigkeit in der Wärme bei 85 °C\nmindestens 2,6 kg/ cm2 Uberdruck sowie einer inneren\nliegen.                                                    und äußeren Untersuchung zu unterziehen.\n3.3     Der Werkstoff darf von Cyanurchlorid nicht ange•           Die Einhaltung der Bedingungen nach B. 1 bis B. 5 der\ngriffen werden und muß gegenüber Cyanurchlorid-            Anlage B des ADR ist zu bescheinigen.\ndämpfen undurchlässig sein. Der Werkstoff muß\nferner gegenüber Funken und kurzzeitiger Flam-            (3) Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich\nmeneinwirkung widerstandsfähig sein.                   der Anlagen A und B sind bei der Beförderung von\n3.4     Die Wanddicke des Gefäßes muß mindestens 5 mm          Bleiverbindungen der Rn. 2601, Ziffer 7, entsprechend zu\nbetragen. Die Gefäße müssen in ein Stahlgestell        beachten.\neingesetzt und mit diesem fest verbunden sein.\n(4) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\n3.5     Die Gefäße müssen einem Baumuster entsprechen,         zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\ndas nach Temperierung auf - 20 °c eine Auflauf·        des ADR (D 136).\"\n. prüfung mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h bei\neiner behördlich anerkannten Prüfanstalt ohne             (5) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der\nBeanstandungen überstanden hat.                        Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.","· Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979                                      433\nAnlage 2\n(zu§ 2)\nÄnderungen der Vereinbarungen\nNr. 16, 20, 27, 33, 41, 46, 51, 58, 59, 60, 62, 66, 71, 83, 101, 111, 113, 122, 131\n1. In der Vereinbarung Nr. 16 erhält im Absatz 3 der                  9. In der Vereinbarung Nr. 59 erhält im Absatz 3 der\nBuchstabe a folgende Fassung:                                         Buchstabe a folgende Fassung:\n.a) Schweden bis auf Widerruf durch eine der Ver-                     .a) Frankreich, Luxemburg sowie Schweden bis auf\ntragsparteien,\".                                                      Widerruf durch eine der Vertragsparteien,\".\n10. In der Vereinbarung Nr. 60 erhält der Absatz 3 fol-\n2. In der Vereinbarung Nr. 20 erhält im Absatz 3 der\ngende Fassung:\nBuchstabe a folgende Fassung:\n,,(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen\n,,a) Schweden bis auf Widerruf durch eine der Ver-                    der Bundesrepublik Deutschland und\ntragsparteien,\".\na) Luxemburg sowie Schweden,\n3. In der Vereinbarung Nr. 27 erhält im Absatz 4 der                     b) Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.\"\nBuchstabe a folgende Fassung:\n11. In der Vereinbarung Nr. 62 erhält im Absatz 3 der\n.a) der Deutschen Demokratischen Republik sowie                      Buchstabe a folgende Fassung:\nSchweden bis zum 30. September 1984,\".                        ,,a) Luxemburg sowie Schweden bis zum 30. Septem-\nber 1984, \".\n4. Die Vereinbarung Nr. 33 tritt außer Kraft.\n12. In der Vereinbarung Nr. 66 erhält der Absatz 3\n5. In der Vereinbarung Nr. 41 erhält im Absatz 3 der                     folgende Fassung:\nBuchstabe b folgende Fassung:                                             • (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n,, b) Luxemburg sowie Schweden bis zum 30. Septem-                   Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nber 1984, \".                                                 Demokratischen Republik bis auf Widerruf durch eine\nder Vertragsparteien.\"\n6. In der Vereinbarung Nr. 46 erhält der Absatz 3\nfolgende Fassung:                                                 13. In der Vereinbarung Nr. 71         erhält der Absatz 3\nfolgende Fassung:\n.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n• (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Belgien bis zum\n31. Dezember 1984.\"                                                   Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten\nKönigreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-\nparteien.\"\n7. Die Vereinbarung Nr. 51 wird mit folgender Fassung\nwieder in Kraft gesetzt:                                          14. In der Vereinbarung Nr. 83 erhält der Absatz 3 fol-\n„Vereinbarung Nr. 51                            gende Fassung:\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2817                   ,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n(1) darf Hydrazin in wässeriger Lösung mit höchstens                  Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Luxemburg,\n64 °/o Hydrazin (N2H4) der Rn. 2801, Ziffer 34, in Ge-                Osterreich sowie Portugal.\"\nfäßen aus geeignetem Kunststoff ohne Schutzbehälter\n15. In der Vereinbarung Nr. 101 erhält der Absatz 3\nmit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern\nfolgende Fassung~\nverpackt werden. Die Kunststoffgefäße müssen bei\nder Bundesanstalt für Materialprüfung, Unter den                         • (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nEichen 87, 1000 Berlin 45, oder dem Bundesbahn-Zen-                   Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\ntralamt Minden (Westf.) einer Prüfung unterzogen                      Demokratischen Republik, Italien, Luxemburg, Oster-\nwerden und durch folgende Angaben gekennzeichnet                      reich, Portugal, Schweden sowie dem Vereinigten\nsein:                                                                 Königreich.\"\nDas Kurzzeichen „D\",                                              16. In der Vereinbarung Nr. 111 ist im Absatz 1 Zeile 3\ndie Kurzbezeichnung der Prüfanstalt, die die Prüfung                  .Ziffer 3\" durch .Ziffer 2\" zu ersetzen.\ndurchgeführt hat,\neine Registriernummer sowie                                       17. In der Vereinbarung Nr. 113 erhält der Absatz 3\nfolgende Fassung:\nMonat und Jahr der Herstellung des Gefäßes\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n(z.B. D/BAM/23/ 12/74).                                              Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-               Frankreich.\"\nlich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach\nRn. 2010 des ADR (D 51).\"                                         18. In der Vereinbarung Nr. 122 erhält der Absatz 3\nfolgende Fassung:\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Luxemburg bis auf                         ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nWiderruf durch eine der Vertragsparteien.         H\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Osterreich,\nSchweden sowie der Schweiz.\"\n8. In der Vereinbarung Nr. 58 erhält im Absatz 3 der                 19. In der Vereinbarung Nr. 131 erhält der Absatz 3\nBuchstabe a folgende Fassung:                                         folgende Fassung:\n,,a) der Deutschen Demokratischen Republik, Frank-                       ,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nreich sowie Luxemburg,\".                                      Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDer Buchstabe c wird gestrichen; Buchstabe d wird                     Demokratischen Republik, Luxemburg, Schweden, der\nBuchstabe c.\"                                                         Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich.\""]}