{"id":"bgbl2-1979-22-10","kind":"bgbl2","year":1979,"number":22,"date":"1979-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/22#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-22-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_22.pdf#page=21","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei","law_date":"1979-05-10T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979       441\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 9. Mai 1979\nDas Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die\nInternationale Zivilluftfahrt - 2. Änderung des\nAbkommens über ·die Internationale Zivilluftfahrt -\n(BGBl. 1962 II S. 884) ist nach seinem drittletzten\nAbsatz für\nKorea (Demokratische              am 27. Juni 1978\nVolksrepublik)\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 9. November 1978 (BGBl. II\ns. 1378).\nBonn, den 9. Mai 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei\nVom 10. Mai 1979\nDas in Buenos Aires am 24. April 1978 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArgentinischen Republik über die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Fischerei ist nach seinem Ab-\nschnitt III Nr. 4\nam 12. Februar 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. Mai 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek","442                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Argentinischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             b) Das Forschungspersonal dieser Schiffe wird im\nund                                   Verlauf des Forschungsjahres\n- die bisherigen Kenntnisse über die Fischvor-\ndie Regierung der Argentinischen Republik -\nkommen in dem unter Abschnitt I Nummer 1\nin der Erwartung, daß sich auf dem Gebiet der Fische-               Buchstabe b bezeichneten Gebiet ergänzen,\nrei eine fruchtbare und dauerhafte Zusammenarbeit ent-                geeignete Fang- und Verarbeitungstechniken\nwickelt,                                                               entwickeln und\nin der Erwägung, daß Voraussetzung für die Entwick-             - Erfahrungen bei der Verwertung der Fänge\nlung der argentinischen Fischerei und der Zusammenar-                  sammeln.\nbeit auf dem Gebiet der Fischerei mit der Bundesrepublik           Hieran werden argentinische und deutsche Wis-\nDeutschland eine genauere Kenntnis der Arten, Verbrei-             senschaftler beteiligt.\ntung und Stärke der Fischvorkommen in der in                    c) Die beiden Fang- und Verarbeitungsschiffe werden\nAbschnitt I Nummer 1 Buchstabe b des vorliegenden                  während des Forschungsjahres berechtigt, anstelle\nAbkommens bezeichneten Fischereizone sowie ihrer                   der Flagge der Bundesrepublik Deutschland die\nkommerziellen Nutzbarkeit ist,                                     Flagge der Argentinischen Republik zu führen.\nin dem gemeinsamen Bemühen, die deutsch-argenti-          3. a) Die Kosten des Einsatzes der unter den Nummern\nnische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischereifor-             1 und 2 beschriebenen Schiffe sollen durch die\nschung gemäß dem Rahmenabkommen vom 31. März 1969                  Fangerlöse gedeckt werden.\nüber die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen For-         b) Die laufenden Bezüge der für Forschungszwecke\nschung und technologischen Entwicklung und der in des-             im Rahmen der Nummern 1 und 2 von der deut-\nsen Durchführung geschlossenen Vereinbarung über                   schen und argentinischen Regierung eingesetzten\nZusammenarbeit in der Meeresforschung zu beleben, und              Wissenschaftler und wissenschaftlichen Hilf s-\nin dem Wunsch, die Voraussetzungen für die Gründung             kräfte tragen die jeweiligen Regierungen.\nvon Fischereigesellschaften in der Argentinischen Repu-     4. Das Forschungsjahr beginnt für die unter Nummer 1\nblik mit deutscher Beteiligung zu schaffen -                   bezeichneten Schiffe mit dem in der Forschungsver-\neinbarung festzulegenden Datum. Für die unter Num-\nsind wie folgt übereingekommen:\nmer 2 genannten Schiffe beginnt das Vertragsjahr\nI.                                entsprechend in der in dem Vertrag zwischen der\nRegierung der Argentinischen Republik und der deut-\n1. a) Während des Jahres der deutsch-argentinischen\nschen Gruppe vorgesehenen Form.\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei, das\nder Forschung gewidmet sein wird (Forschungs-        5. Die Einsatzpläne der unter Nummer 1 genannten\njahr}, wird die Regierung der Bundesrepublik            Schiffe werden zwischen der deutschen und argentini-\nDeutschland fischereibiologische Bestandsuntersu-       schen Regierung vereinbart werden.\nchungen sowie fangtechnische und verarbeitungs-         Die Bundesforschungsanstalt für Fischerei in Ham-\ntechnologisdie Versudie durchführen und hierzu          burg wird das Programm für die Forschungsarbeiten\ndas Fischereiforschungsschiff „Walther Herwigu          mit den zuständigen argentinischen Forschungsein-\nund/ oder ein besonders gechartertes, für For-          richtungen abstimmen. Im übrigen erfolgt die Zusam-\nschungszwecke geeignetes deutsches Schiff ein-          menarbeit auf dem Gebiet der Fischereiforschung im\nsetzen.                                                 Rahmen der Zielsetzung der durch Notenwechsel\nb) Einsatzgebiet beider Schiffe wird die Fischerei-        geschlossenen Vereinbarung vom 1. Dezember 1972\nzone südlich des 40. Breitengrades sein, wobei die      über die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen\nerklärten Schongebiete und ein Küstenstreifen von       Forschung und technologischen Entwicklung auf dem\n15 Meilen, gerechnet von der Linie des niedrigsten      Gebiet der Meeresforschung, die in Durchführung des\nEbbestandes, zu beachten sind.                         Rahmenabkommens vom 31. März 1969 über Zusam-\nc) Beide vorgenannten Schiffe werden unter deut-           menarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und\nscher Flagge fahren. An den Fahrten werden             technologischen Entwicklung geschlossen wurde.\nargentinische Wissenschaftler beteiligt.             6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird\nd) Die Bestimmungen dieses Abschnitts I bleiben            der argentinischen Regierung ein Darlehen zur Finan-\nunabhängig von der Geltungsdauer des Abkom-             zierung des Baues eines Fischereiforschungsschiffes\nmens nur während der zwölfmonatigen Dauer des          gewähren. Weitere Einzelheiten hierüber werden in\nForschungsjahres gültig, auf das sich dieser           einem gleichzeitig zwischen der Regierung der Bun-\nAbschnitt bezieht.                                     desrepublik Deutschland und der Regierung der\n2. a) Während des Forschungsjahres werden entspre-            Argentinischen Republik zu schließenden Abkommen\nüber finanzielle Zusammenarbeit geregelt werden.\nchend der gleichzeitig geschlossenen Vereinba-\nrung zwischen den an der deutsch-argentinischen     7. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei zu         ferner auf ihre Kosten eine Studie über die Durch-\nbeteiligenden deutschen Unternehmen (deutsche          führbarkeit der Errichtung von Industrieanlagen und\nGruppe) und den argentinischen Stellen zwei            sonstigen Landanlagen in einem auszuwählenden\ndeutsche Fang- und Verarbeitungsschiffe in der         Hafen Argentiniens erstellen. Weitere Einzelheiten\noben bezeichneten Meereszone eingesetzt.               hierüber werden in einer gleichzeitig durch Noten-","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1979                                  443\nwechsel zu schließenden Vereinbarung geregelt wer-         1. Die Regierung der Argentinischen Republik ermöglicht\nden.                                                          die Niederlassung von Fischereigesellschaften nach\n8. Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Schiffe               argentinischem Recht, nach Wahl der deutschen Unter-\nwerden ihre Reparaturen, generelle Versorgung und             nehmen mit oder ohne Beteiligung inländischen Kapi-\nTreibstoffaufnahme in argentinischen Häfen vorneh-            tals zum Zweck der Fischereientwicklung.\nmen, ausgenommen besondere Fälle, die zu belegen          2. Die Regierung der Argentinischen Republik ermöglicht\nsind.                                                         die zollfreie Einfuhr von Schiffen, Zubehör und Ersatz-\n9. Die argentinische Regierung ermöglicht den Einsatz            teilen, die notwendig sind, um die zulässige Fangmen-\nder unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Schiffe            ge zu erreichen, welche sie gegenüber den unter Num-\nin der dort genannten Zone.                                   mer 1 genannten Unternehmen im Prinzip auf jährlich\n75 000 t Seehecht und 25 000 t andere Arten festsetzt,\n10. Die argentinische Regierung ermöglicht, daß die von           sowie die zollfreie Einfuhr der Ausrüstungsgegen-\nden deutschen Schiffen erzeugten Fischprodukte in             stände für die genannten Schiffe, wobei als Entschei-\ndie Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.              dungshilfe für die endgültige Niederlassung der Ent-\nDie argentinische Regierung behält sich vor, 10 °/o der       wurf der Durchführbarkeitsstudie dient, deren Anferti-\nProduktion der deutschen Gruppe für die Versorgung            gung im Forschungsjahr vorgesehen ist.\ndes argentinischen Marktes zu reservieren. Die Fra-\ngen der Vermarktung, der Ausfuhr, der Preise und der      3. Die Fischereigesellschaften, deren Niederlassung auf-\nAufteilung der Gewinne sind Gegenstand der gleich-            grund der Ergebnisse des Forschungsjahres erfolgt,\nzeitig geschlossenen Vereinbarung zwischen der                müssen in Ubereinstimmung mit der argentinischen\ndeutschen Gruppe und den argentinischen Stellen.              Gesetzgebung über die Investition von ausländischem\nKapital in der Argentinischen Republik nach den\n11. a) Die argentinische Regierung wird den Umschlag              Grundsätzen privater Unternehmerwirtschaft mit\nder Produktion der deutschen Gruppe auf Fracht-           gleichzeitiger Erwirtschaf tung angemessener Renditen\nschiffe in argentinischen Häfen erlauben und              handeln.\nunverzüglich Ausfuhrgenehmigungen erteilen.\nSoweit Zwischenlagerungen erforderlich sind, wer-         Deshalb wird die argentinische Regierung\nden die argentinischen Stellen aus diesem Anlaß           a) die zu gründenden Fischereigesellschaften bei ihrer\nkeine höheren Abgaben als von argentinischen                  Fischerei keinen anderen Beschränkungen unter-\nFischereiunternehmen erheben.                                 werfen als denjenigen, die die Rechtsvorschriften\nfür andere argentinische Gesellschaften vorsehen,\nb) An den Transporten werden über Kühlraumkapazi-\nwobei sie sich jedoch südlich des 40. Breitengrades\ntät verfügende Schiffe der Schiffahrtsunternehmen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Argenti-               niederlassen müssen;\nnischen Republik zu gleichen Teilen beteiligt wer-        b) bei der endgültigen Auswertung der Fischereifor-\nden.                                                          schung, die zusammen mit der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland unternommen wird, die\n12. Die Regierung der Argentinischen Republik wird die\nDaten und Ergebnisse verwerten, die unter Berück-\nEinfuhren von Zubehör, Ersatzteilen und sonstigen\nsichtigung neuer erweiterter Erkenntnisse eine\nAusrüstungsgegenständen sowie Gegenständen für\nErhöhung der zugeteilten Fangmengen zum Zwecke\nden üblichen Betrieb, welche die unter den Nummern\neiner rationellen Ausbeutung ermöglichen.\n1 und 2 genannten Schiffe einführen müssen, von\nSteuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreien.                                       III.\nDiese Befreiung erstreckt sich auch auf die zur Ver-\npackung des Fangprodukts, das später verarbeitet           1. Die Vertragsparteien werden für die bestmögliche\nwerden kann oder auch nicht, erforderlichen Gegen-            Durchführung dieses Abkommens sorgen. Sie werden\nstände.                                                       dabei mit Rücksichtnahme auf die Interessen beider\nSeiten vorgehen und einander alle Erleichterungen\n13. Die argentinische Regierung ermöglicht den ungehin-           gewähren, die etwa notwendig werden.\nderten Austausch von deutschen Wissenschaftlern\nw~ssenschaftlichen Hilfskräften und Besatzungsmit~        2. Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung\nghedern sowie Einreise, Aufenthalt, Tätigkeit und             der Argentinischen Republik und der Regierung der\nAusreise von Reederpersonal für die Betreuung der             Bundesrepublik Deutschland über die Anwendung oder\nSchiffe in den Häfen und von Spezialisten für Repara-         Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens wer-\nturen.                                                        den durch Konsultationen zwischen den beiden Regie-\nII.                                  rungen beigelegt.\n3. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nNach Ablauf des Forschungsjahres werden die Unter-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnehmen der deutschen Gruppe, die Regierung der Bun-\ngegenüber der argentinischen Regierung innerhalb von\nd~srepublik De~tschland und die Regierung der Argenti-\ndrei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens\nmschen Repubhk - im Hinblick auf die in Aussicht\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngenommene endgültige Niederlassung von Unternehmen\nin der Argentinischen Republik - gemeinsam über die           4. Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeich-\nlangfristige Fortsetzung der Zusammenarbeit auf dem               nung an vorläufig angewendet und tritt in Kraft, wenn\nGebiet der Fischerei entscheiden und hierbei folgende             die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die inner-\nBestimmungen zugrunde legen:                                      staatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nGeschehen zu Buenos Aires am 24. April 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Jaenicke\nFür die Regierung der Argentinischen Republik\nOscar Antonio Montes"]}