{"id":"bgbl2-1979-21-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":21,"date":"1979-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/21#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_21.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-04-24T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1979                                 413\nBekanntmachung\ndes Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 1979\nIn Brasilia ist am 4. April 1979 ein Protokoll zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Bra-\nsilien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Protokoll ist nach seinem Artikel 8\nam 4. April 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen im Zusammenhang mit dem Aus-\nund\nbauprogramm des Energieverbundsystems in Nordostbra-\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,      silien der Companhia Hidro-Eletrica do Säo Francisco,\nwenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       stellt ist, ein Darlehen bis zu vierundzwanzig Millionen\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          Deutsche Mark aufzunehmen.\nder Föderativen Republik Brasilien,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Programm kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nblik Deutschland und der Regierung der Föderativen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nRepublik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt wer-\nfestigen und zu vertiefen,\nden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nhungen die Grundlage dieses Protokolls ist,                 erklärt sich bereit, im Rahmen der bestehenden inner-\nstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    Voraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus dem\nwicklung in Brasilien beizutragen,                          Darlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit\nfinanzierten Teil des Auftragswerts in Höhe von höch-\nsind wie folgt übereingekommen:                           stens neunzehn Millionen und zweihunderttausend\nDeutsche Mark für solche Ausfuhrgeschäfte zu überneh-\nmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbe-\nArtikel 1                            reich dieses Protokolls für die Durchführung des Ausbau-\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         programms des Energieverbundsystems in Nordostbrasi-\nermöglicht es der Regierung der Föderativen Republik        lien abgeschlossen werden. Die Bestimmungen der fol-\nBrasilien oder einem anderen von beiden Regierungen         genden Artikel gelten auch für das neben dem Darlehen\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der           im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit zur Finan-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frunkfurt am Main, zur      zierung des Ausbauprogramms des Energieverbundsy-","414                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nstems in Nordostbrasilien vorgesehene Darlehen, sofern           tei die gleichberechtigte Beteiligung der regulären Ver-\ndieses von der brasilianischen Regierung genehmigt wird          kehrsunternehmen der anderen Vertragspartei weder aus-\nund die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin          schließen noch erschweren und die für die Durchführung\nist.                                                             der genannten Transporte erforderlichen Genehmigungen\nArtikel 2                                erteilen.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genann-                                   Artikel 5\nten Darlehens und die Bedingungen, zu denen es gewährt              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nwird, bestimmen die zwischen dem Darlehensnehmer und             Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nder Kreditanstalt für \\\\Tiederaufbau zu schließenden Ver-        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-         chendes festgelegt wird.\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien,                                  Artikel 6\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-           hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-               die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                     bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in                das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nArtikel 2 genannten Verträge in der Föderativen Repu-            publik Deutschland gegenüber der Regierung der Födera-\nblik Brasilien erhoben werden.                                  tiven Republik Brasilien innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 4\nIm Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren                                      Artikel 8\nund Gütern im See- und Luftverkehr, der sich aus dem                Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nvorliegenden Protol<.oll ergibt, wird die eine Vertragspar-      Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 4. April neunzehnhundert-\nneunundsiebzig in zwei Urschriften, jede in deutsclier\nund in portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r H e r m e s\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nR. S. G u e r r e i r o"]}