{"id":"bgbl2-1979-21-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":21,"date":"1979-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_21.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-04-24T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1979                                   411\nArtikel 4                                                     Artikel 4\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern         Detta avtal gäller ocksä för Land Berlin, sävida inte\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Förbundsrepubliken Tysklands regering anmält motsatsen\ngegenüber der Regierung des Königreichs Schweden             till Konungariket Sveriges regering inom tre mänader\ninnerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des        efter ikraftträdandet av detta avtal.\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                     Artikel 5\n(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn          (1) De fördragsslutande parterna skall underrätta var-\ndas Ratifizierungsverfahren abgeschlossen ist. Das           andra när ratifikationsförfarandet är avslutat. A vtalet\nAbkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der       träder i kraft den första <lagen i mänaden efter den\nauf den Monat folgt, in dem die letzte dieser Notifikatio-   mänad, under vilken den senaste av dessa underrättelser\nnen eingegangen ist.                                         har inkommit.\n(2) Dieses Abkommen wird für ein Jahr geschlossen             (2) Detta avtal slutes för ett är och förlängs automa-\nund verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von     tiskt, sävida det inte, med en uppsägningstid av tre mä-\neiner Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten        nader, skriftligen sägs upp av den ena av de fördrags-\nschriftlich gekündigt wird.                                  slutande parterna.\nGESCHEHEN zu Stockholm am 15. Juli 1977 in zwei               SOM SKEDDE i Stockholm den 15. juli 1977 i tvä ori-\nUrschriften, jede in deutscher und schwedischer Sprache,     ginal, bäda pä tyska och svenska spräken, vilka bäda\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.          texter äger lika vitsord.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFör Förbundsrepubliken Tysklands regering\nDr. Heinz V o i g t\nFür die Regierung des Königreichs Schweden\nFör Konungariket Sveriges regering\nKarin S o e d e r\nBekanntmachung\ndes Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. April 1979\nIn Brasilia ist am 4. April 1979 ein Protokoll zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Bra-\nsilien über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Protokoll ist nach seinem Artikel 7\nAbs. 2\nam 4. April 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. April 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","412                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-\nund\nkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,         satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                   Artikel 3\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDie Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt\nder Föderativen Republik Brasilien,\ndie Kreditanstalt für \\Viederaufbau von sämtlichen Steu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nArtikel 2 genannten Verträge in der Föderativen Repu-\nfestigen und zu vertiefen,\nblik Brasilien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nArtikel 4\nhungen die Grundlage dieses Protokolls ist,\nIm Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       und Gütern im See- und Luftverkehr, der sich aus dem\nwicklung in Brasilien beizutragen,                             vorliegenden Protokoll ergibt, wird die eine Vertragspar-\ntei die gleichberechtigte Beteiligung der regulären Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                              kehrsunternehmen der anderen Vertragspartei weder aus-\nschließen noch erschweren und die für die Durchführung\nArtikel 1                              der genannten Transporte erforderlichen Genehmigungen\nerteilen.\n(1)   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 5\nermöglicht es der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien oder einem anderen von beiden Regierungen               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der              Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\ndas Bewässerungsvorhaben Curu-Paraipaba (Phase II),            chendes festgelegt wird.\nCeara, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nArtikel 6\ngestellt worden ist, ein Darlehen bis zu sechsundzwanzig\nMillionen Deutsche Mark aufzunehmen.                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nhensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nblik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nbevorzugt genutzt werden.\nRepublik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt wer-\nden.                                                                                    Artikel 7\nArtikel 2                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens und die Bedin-          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für            publik Deutschland gegenüber der Regierung der Födera-\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der          tiven Republik Brasilien innerhalb von drei Monaten\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklä-\nten unterliegen.                                               rung abgibt.\n(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien,          Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird            Kraft.\nGeschehen zu Brasilia am 4. April neunzehnhundert-\nneunundsiebzig in zwei Urschriften, jede in deutscher\nund in portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r H e r m e s\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nR. S. G u e r r e i r o"]}