{"id":"bgbl2-1979-21-14","kind":"bgbl2","year":1979,"number":21,"date":"1979-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/21#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-21-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_21.pdf#page=14","order":14,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte","law_date":"1979-04-30T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["418                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Pakts\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 30. April 1979\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und\npolitische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2\nfür\nOsterreich                                             am 10. Dezember 1978\nin Kraft getreten. Osterreich hat bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde die nachstehenden Vorbehalte eingelegt:\n„ 1. Der Art. 12 Abs. 4 des Paktes wird      gestatten, einen Angeklagten von\nmit der Maßgabe angewendet, daß da-           der Teilnahme an der Verhandlung\ndurch das Gesetz vom 3. April 1919,           auszuschließen, der die Ordnung\nStGBI. Nr. 209, betreffend die Lan-           der Verhandlung stört oder dessen\ndesverweisung und die Ubernahme               Anwesenheit die Vernehmung eines\ndes Vermögens des Hauses Habsburg-            anderen Angeklagten, eines Zeugen\nLothringen in der Fassung des Ge-             oder Sachverständigen ersdlweren\nsetzes vom 30. Oktober 1919, StGB!.           würde;\nNr. 501, des Bundesverfassungsgeset-      b) der Abs. 5 gesetzlidlen Regelungen\nzes vom 30. Juli 1925, BGBI. Nr. 292,         nicht entgegensteht, die nach einem\nund des Bundesverfassungsgesetzes             Freispruch oder einer milderen Ver-\nvom 26. Jänner 1928, BGBI. Nr. 30, so-        urteilung durch ein Gericht erster\nwie unter Bedachtnahme auf das Bun-           Instanz die Verurteilung oder stren-\ndesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963,        gere Verurteilung wegen derselben\nBGBI. Nr. 172, nidlt berührt wird.            strafbaren Handlung durdl ein Ge-\n2. Die Art. 9 und 14 des Paktes wer-        richt höherer Instanz gestatten, ohne\nden mit der Maßgabe angewendet, daß           daß der Verurteilte das Recht hat,\ngesetzlidle Regelungen über das Ver-          diese Verurteilung oder strengere\nfahren und freiheitsentziehende Maß-          Verurteilung durch ein Gericht noch\nnahmen, wie sie in den Verwaltungs-           höherer Instanz nachprüfen zu las-\nverfahrensgesetzen und im Finanzstraf-        sen;\ngesetz vorgesehen sind, unter der in      c) der Abs. 7 gesetzlichen Regelungen\nder österreichischen Bundesverfassung         nicht entgegensteht, die die Wie-\nvorgesehenen nachprüfenden Kontrolle          deraufnahme eines Strafverfahrens\ndurch den Verwaltungsgeridltshof oder         gestatten, in dem jemand wegen\nden Verf assungsgeriditshof weiterhin         einer strafbaren Handlung redits-\nzulässig sind.                                kräftig_ verurteilt oder freigespro-\n3. Der Art. 10 Abs. 3 des Paktes wird      chen worden ist.\nmit der Maßgabe angewendet, daß ge-          5. Die Art. 19, 21 und 22 in Verbin-\nsetzliche Regelungen, die die gemein-     dung mit Art. 2 Abs. 1 des Paktes wer-\nsame Unterbringung von jugendlichen       den mit der Maßgabe angewendet, daß\nStrafgefangenen mit Erwachsenen unter     sie gesetzlichen Beschränkungen im\n25 Jahren, von denen kein schädlicher     Sinne des Art. 16 der Europäisdien\nEinfluß auf die jugendlidlen Strafge-     Konvention zum Schutze der Men-\nfangenen zu besorgen ist, gestatten,      schenrechte und Grundfreiheiten vom\nweiterhin zulässig sind.                  4. November 1950 nicht entgegenste-\n4. Der Art. 14 des Paktes wird mit      hen.\nder Maßgabe angewendet, daß die im           6. Der Art. 26 des Paktes wird so\nArt. 90 des Bundesverfassungsgesetzes     verstanden, daß er eine unterschied-\nin der Fassung von 1929 festgelegten      liche Behandlung von Inländern und\nGrundsätze. über die Offentlichkeit im    Ausländern, wie sie auch nach Art. 1\ngeridltlichen Verfahren in keiner Weise   Abs. 2 des Internationalen Uberein-\nbeeinträchtigt werden und daß             kommens über die Beseitigung aller\na) der Abs. 3 lit. d gesetzlichen Rege-   Formen rassischer Diskriminierung zu-\nlungen nicht entgegensteht, die es    lässig ist, nicht ausschließt.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 12. Oktober 1978 (BGBl. II S. 1283).\nBonn, den 30. April 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}