{"id":"bgbl2-1979-20-9","kind":"bgbl2","year":1979,"number":20,"date":"1979-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/20#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_20.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras über die Regelung gewisser, durch den 2. Weltkrieg verursachter Probleme","law_date":"1979-04-23T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["402                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\neinen Haushalt gegründet haben). In diesen Härtefällen                                 Artikel 8\nersucht der Aufenthaltstaat den Heimatstaat um Mittei-             (1) Die Abrechnung der Fürsorgekosten erfolgt viert~-\nlung, wann und wo die Hilfsbedürftigen übergeben wer-           jährlich.\nden können. Diese Mitteilung muß dem Aufenthaltstaat\nbinnen 14 Tagen seit dem Eingang des Ersuchens zuge-               (2) Die Rechnungen sind binnen drei Monaten nach\nhen.                                                            Rechnungstelluny zu begleichen.\nArtikel 7                                                        Artikel 9\nDie Kostenersatzpflicht des Heimatstaates in den Fällen           (1) Das deutsche Mitglied der nach Artikel 9 Absatz 2\ndes Artikels 5 Absatz 3 der Vereinbarung vom 14. Juli           der Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zu bildenden Schieds-\n1952 hört auf,                                                  instanz wird durch den Bundesminister für Jugend, Fami-\na) wenn eine Meinungsverschiedenheit über das Nicht-            lie und Gesundheit, das schweizerische Mitglied durch\nvorhandensein von Menschlichkeitsgründen nicht               das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement\noder nicht mehr vorliegt, mit Ende des Monats, in            bestimmt. Der Vorsitzende wird von den in Satz 1\nwelchem dem Heimatstaat die endgültige Ablehnung             genannten Stellen im gegenseitigen Einverständnis\ndes Aufenthaltstaates zugegangen ist;                        bezeichnet.\nb) wenn die nach Artikel 9 der Vereinbarung vom                    (2) Die aus   der Mitwirkung des Vorsitzenden der\n14. Juli 1952 angerufene Schiedsinstanz das Vorliegen        Schiedsinstanz   sich ergebenden Kosten werden je zur\nvon Menschlichkeitsgründen verneint hat, mit dem             Hälfte von den   vertragschließenden Teilen getragen. Die\nTage des Schiedsspruches.                                    übrigen Kosten   werden gegeneinander aufgehoben.\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber die Regelung gewisser,\ndurdt den 2. Weltkrieg verursachter Probleme\nVom 23. April 1979\nDas in Tegucigalpa am 14. Dezember 1978 unter-\nzeichnete Abkommen zwisc:hen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Honduras über die Regelung gewisser,\ndurch dem 2. Weltkrieg verursachter Probleme ist\nnach seinem Artikel 7\nam 8. März 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlic:ht.\nBonn, den 23. April 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F I e i s c h haue r","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe· Bonn, den 4. Mai 1979                                     403\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber die Regelung gewisser,\ndurch den 2. Weltkrieg verursachter Probleme\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 3\nund                                   Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet alle Fra~Jen,\ndie im Zusammenhang mit der Verwendung des Vermö-\ndie Regierung der Republik Honduras -\ngens deutscher Staatsangehöriger durch die Regierun9\nvon Honduras während des 2. Weltkriegs entstanden\nin Anbetracht der freundschaftlichen Beziehungen zwi-\nsind, als erledigt, und verzichtet deshalb auf alle weiteren\nschen ihren Völkern und Regierungen,\nAnsprüche gegenüber der Republik Honduras wegen des\nVermögens von in Honduras ansässigen deutschen\nin clem \\Vunsch, diese Beziehungen noch weiter zu\nStaatsangehörigen.\nvertiefen,\nArtikel 4\nin dem Bestreben, gewisse, durch den 2. Weltkrieg               Die Regierung der Republik Honduras wird, soweit dies\nvPrnrsachte Probleme zu lösen -                                 möglich ist, der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland auf deren Wunsch alle Auskünfte erteilen und\nsind wiP folqt übereingekommen:                              Unterlagen über die Beschlagnahme deutschen VPrmö-\ngens zur Verfügung stellen.\nArtikel 1                                                        Artikel 5\nDie Regierung der Republik Honduras zahlt einen Be-             Die Regierung von Honduras verpflichtet sich, alle\ntrc1g in Höhe von zwei Millionen Deutsche Mark (2 Mil-          während des 2. Weltkriegs erlassenen Rechtsvorschriften\nlionen DM) als Ausgleich für das während des 2. Welt-           über das Vermögen von im lande ansässigen deutschen\nkriegs beschlagnahmte Vermögen deutscher Staatsange-            Staatsangehörigen innerhalb von sechs Monaten nc1ch\nInkrafttreten dieses Abkommens aufzuheben.\nhöriger. Die Zahlung erfolgt an die Order der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland, Oberfinanzdirektion\nKöln, auf das Konto Nr. 3816 der Bundeskasse Bonn bei                                    Artikel 6\nder Landeszentralbank Bonn.                                        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutc;chlcrnd\nDie Zahlung wird in drei Raten erfolgen, von denen die\ngegenüber der Regierung der Republik Honduras irnwr-\nerste in Höhe von 0,5 Millionen DM ein Jahr nach dem\nhalb von drei Monaten nach der UnterzeichnunrJ dieses\nInkrafttreten dieses Abkommens, die zweite ebenfalls in\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nHöhe von 0,5 Millionen DM sechs Monate nach der\nl. Rate und die letzte in Höhe von 1 Million DM sechs\nArtikel 7\nMonate nach der 2. Rate fällig wird.\nDieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach ~vtc1ß-\ngabe der innerstaatlichen Rechtsordnungen der beidPn\nArtikel 2\nLänder; es tritt an dem Tag in Kraft, an dem beidP\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland verteilt        Regierungen einander notifiziert hauen, daß die inner-\nnach ihrem Ermessen den in Artikel 1 bezeichneten               staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttre!cn des\nBPtrag an die Berechti~Jten.                                    Abkommens erfüllt sind.\nGeschehen zu Tegucigalpa am ·14. Dezember 1978 in\nvier Urschriften, je zwei in deutscher und in spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nfür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC a r 1 H. B o e h n k e\nFür die Regierung der Republik Honduras\nJorge Ram6n Hernandez Alcerro"]}