{"id":"bgbl2-1979-20-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":20,"date":"1979-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/20#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_20.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der deutsch-schweizerischen Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige","law_date":"1979-04-17T00:00:00Z","page":400,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["400                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\nder Neufassung der deutsch-schweizerischen Verwaltungsvereinbarung\nüber die Durchführung der Vereinbarung\nüber die Fürsorge für Hilfsbedürftige\nVom 17. April 1979\nIn Bonn ist am 19. September 1978 eine Verein-\nbarung über die Änderung der Verwaltungsverein-\nbarung vom 6. September 1952 über die Durchfüh-\nrung der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom\n14. Juli 1952 unterzeichnet worden. Der Bundesrat\nhat der Vereinbarung nach Artikel 59 Absatz 2\nSatz 2 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 2 des\nGrundgesetzes zugestimmt. Dieses Abkommen gilt\nauch für das Land Berlin. Die Vereinbarung ist nach\nihrem Artikel 3\nam 21. Januar 1979\nin Kraft getreten.\nDie Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend\nin der geänderten Fassung veröffentlicht.\nBonn, den 17.April 1979\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIm Auftrag\nDr. Schubert","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1979                                   401\nVerwaltungsvereinbarung\nüber die Durchführung der Vereinbarung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Fürsorge für Hilfsbedürftige*)\nArtikel 1                               Beihilfen über 5 000,- DM Fr, Gewährung von Ausbil-\ndungshilfe nach abbeschlossener Berufsausbildung) ist\n(1) Die FürsorgC'stellen, die einem Angehörigen des\nvorher mit der kostenersatzpflichtigen Stelle Fühlung\nanderen     vertragschließenden       Teiles     Unterstützung\naufzunehmen.\n~1ewähren, verkehren grundsätzlich mit dem für den\nUnterstützten zuständigen Konsulat.                                  (3) Wesentliche Änderungen in Voraussetzung, Art\nund Maß der Unterstützung werden vierteljährlich durch\n(2) Die Meldeformulare für Hilfsbedürftige und die Mit-\neinen Vermerk auf der Rückseite des Abrechnungsformu-\nteilungen der Beendigung der Fürsorge sind der zuständi-\nlares mitgeteilt. Als wesentlich gelten Änderungen, die\ngen konsularischen Vertretung des Heimatstaates zu\neine Erhöhung oder Verminderung der laufenden Fürsor-\nübermitteln. Mit der Bestätigung des Eingangs des Melde-\ngeleistungen um wenigstens 25 v. H. der bisherigen ViPr-\nformulares wird die schweizerische diplomatische Vertre-\nteljahresbeträge mit sich bringen.\ntung die Anschrift der für den Hilfsbedürftigen zuständi-\nqen kantonalen Fürsorgestelle bekanntgeben, falls diese              (4) Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen\nbei der Ausfüllung des Meldeformulares nicht ermittelt            sind von Angehörigen der anderen Vertragspartei unter\nwerden konnte. Änderungsmitteilungen und Abrechnun-               den gleichen Voraussetzungen zu verlangen wie von\ngen senden die deutschen Fürsorgestellen abweichend               eigenen Angehörigen. Ansprüche auf Verwandtenunler-\nvon der Regelung nach Absatz 1 unmittelbar dem Heimat-            stützungen sollen in geeigneten Fällen nach vorheriger\nkanton, die kantonalen Fürsorgestellen unmittelbar der            Fühlungnahme mit der zuständigen Fürsorgestelle des\nZentralstelle Schweiz beim Landeswohlfahrtsverband                Heimatstaates auch gerichtlich geltend gemacht werden.\nBaden in Karlsruhe zu.                                            Die in diesem Verfahren anfallenden Gerichts- und An-\nwaltskosten trägt der Heimatstaat.\n(3) Die zuständigen deutschen Bundesminister und das\nEidgenössische Justiz- und Polizeidepartement können\neine von Absatz 1 abweichende Regelung vereinbaren.                                       Artikel 4\n(1) Verlangt der Aufenthaltslaat Heimschaffung, so hat\n(4) Die Fürsorgestellen schreiben in ihrer Amtssprache.\ndie Fürsorgestelle des Heimatstaates innerhalb 60 Tagen\n(5) Als Fürsorgestellen im Sinne dieser Vereinbarung           zu diesem Begehren Stellung zu nehmen. Die Frist läuft\n~Jelten in der Bundesrepublik Deutschland die überörtli-          von der Stellung des Begehrens bei dem Konsulat des\nchen Träger der Sozialhilfe und die Landesjugendämter,            Heimatstaates bis zum Eintreffen der Stellungnahme bei\nin der Schweiz die kantonalen Fürsorgedepartemente.               der Fürsorgestelle des Aufenthaltstaates.\n(2) Verlangt der Heimatstaat Heimschaffung, so hat die\nArtikel 2                               Fürsorgestelle des Aufenthaltstaates innerhalb 60 Tagen\nzu diesem Begehren Stellung zu nehmen. Die Frist läuft\nDie diplomatischen und konsularischen Vertretungen             von der Stellung des Begehrens bei der Fürsorgestelle\neines vertragschließenden Teiles können bei ihnen                 des Aufenthaltstaates bis zum Eintreffen der Stellung-\ngestellte Anträge auf Unterstützung an die Fürsorgestel-          nahme beim Konsulat des Heimatstaates.\nlen des anderen Teiles weiterleiten.\n(3) Wird innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 ge-\nnannten Frist nicht Stellung genommen, so gilt das Be-\nArtikel 3                               gehren als anerkannt.\n( 1) Die Fürsorgestellen des Aufenthaltsstaates des\nArtikel 5\nHilfsbedürftigen melden auf vorgeschriebenem Formular\nbinnen 60 Tagen nach Kenntnis der Hilfsbedürftigkeit                Lehnt ein vertragschließender Teil die Heimschaffung\ndem Heimatstaat Unterstützungen, für die dieser kosten-           ab, so ist dem die Heimschaffung verlangenden Teil zu-\nersatzpflichtig ist. Kann diese Frist infolge besonderer          nächst Gelegenheit zu geben, sich zu den Ablehnungs-\nUmstände ausnahmsweise nicht eingehalten werden, so               gründen zu äußern.\nhat die verspätet meldende Fürsorgestelle die Verzöge-\nrung zu begründen. Geht die Meldung nicht innerhalb                                       Artikel 6\neiner Ausschlußfrist von einem Jahr beim Heimatstaat                 (1) Besteht Obereinstimmung, daß Heimschaffung erfol-\nein, so werden die bis zum Eingang der Meldung angefal-           gen soll, oder hat die Schiedsinstanz auf Heimschaffung\nlenen Kosten nicht ersetzt.                                       entschieden, so verständigen sich Heimatstaat und Auf-\n(2) Für den Anspruch auf Kostenerstattung bedarf es            enthaltstaat rechtzeitig über Ort und Zeit der Ubernahme.\ngrundsätzlich keiner Kostenanerkennung durch den Hei-                (2) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 4 der Vereinba-\nmatstaat. In Hilfefällen besonderer Art (z. B. Sanierungen,       rung vom 14. Juli 1952 sind Unterstützungsbedürftige an\nObernahme von Schulden, Gewährung von einmaligen                  der Grenze vom Heimatstaat ohne weiteres zu überneh-\nmen, mit Ausnahme von Härtefällen (Kranke, alleinste-\n*} Von der Wiedergctbe der Präambel und der Sd1lußformel wird ab-\ngesehen.                                                       hende Kinder und Hilfsbedürftige, die im Aufenthaltstaat"]}