{"id":"bgbl2-1979-20-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":20,"date":"1979-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/20#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_20.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreiches Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-04-11T00:00:00Z","page":397,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1979                                  397\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreiches Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. April 1979\nIn Bangkok ist am 13. März 1979 ein Abkommen\nZ\\vischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. März 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. April 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. K 1am s er\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreiches Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam au-;-\nzuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt\nund\nfür \\Viederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\ndie Regierung des Königreiches Thailand -\na) Lang Suan Mehrzweckprojekt                KraftwerkslPil\n(fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark),\nim Geiste der bestehenden freundsch'aftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          b) Siedlungsgebiete Pak Chan und Tai Muang            (fünf\ndem Königreich Thailand,                                        Millionen Deutsche Mark),\nc) Lieferung von Lokomotiven\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\n(bis zu vierundvierzig Millionen Deutsche Mark),\ngen durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit\nzu festigen und zu vertiefen,                               wenn nach Prüfung durch die Vertragsparteien die För-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       zu vierundsiebzig Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nwicklung im Königreich Thailand beizutragen -               publik Deutschland und der Regierung des Königreiches\nThailand durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\n(1) Die Venvendung dieser Darlehen sowie die Be-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland         din9ungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nermöglicht es der Regierung des Köni~ireiches Thailand      zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt","398                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nfür Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in                                Artikel 5\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\n(1)  Lieferungen und Leistungen für die Vorhaben ge-\nschriften unterliegen.\nmäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sind inter-\n(2) Die Regierung des Königreiches Thailand, soweit       national öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Ein-\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber       zelfall..etwas Abweichendes festgelegt wird.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in            _!2) Lie_ferungen und Leistungen für das Vorhaben ge-\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der        maß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c sind beschränkt auf\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzu-             den deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öf-\nschließenden Verträge garantieren.                           fentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nAbweichendes festgelegt wird.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung des Königreiches Thailand stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zu-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsammenhang mit Abschluß und Durchführung der in              lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nArtikel 2 erwähnten Verträge im Königreiche ·Thailand        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nerhoben werden.                                              lin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4                                                     Artikel 7\nDie Regierung des Königreiches Thailand überläßt bei         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr       für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der           Bunde~r~pub_lik Deutschland gegenüber der Regierung\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche          des Komgre1ches Thailand innerhalb von drei Monaten\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-      nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Ab-         Erklärung abgibt.\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-                                Artikel 8\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                    in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 13. März 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, thailändischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nthailändischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. H a m m - B r ü c h e r\nStaatsminister im Auswärtigen Amt\nFür die Regierung des Königreiches Thailand\nUpadit Pachariyangkun\nMinister des Auswärtigen"]}