{"id":"bgbl2-1979-20-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":20,"date":"1979-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_20.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens","law_date":"1979-04-09T00:00:00Z","page":395,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1979        395\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel l\ndes oben genannten Abkommens bis zu 20,3 Millionen\nDM (in Worten: Zwanzig Millionen dreihunderttausend\nDeutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\na) Chemische Produkte für den industriellen und den\nlandwirtschaftlichen Sektor einschließlich Düngemit-\nteln sowie Arzneimittel,\nb) industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung, Zu-\nbehör und Ersatzteile,\nc) industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur Industriellen\nEntwicklung in Ghana,\nd) Kraftfahrzeugersatzteile.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Patentübereinkommens\nVom 9. April 1979\nDas Europäische Patentübereinkommen vom\n5. Oktober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826} wird nach\nseinem Artikel 169 Abs. 2 für\nOsterreich                            am 1. Mai 1979\nin Kraft treten.\nOsterreich hat bei Hinterlegung seiner Ratifika-\ntionsurkunde von den Vorbehalten nach Artikel 167\nAbs. 2 Buchstaben a und d des Ubereinkommens\nGebrauch gemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. November 1978 (BGBI. II\ns. 1370).\nBonn, den 9. April 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}