{"id":"bgbl2-1979-20-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":20,"date":"1979-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-04-06T00:00:00Z","page":393,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["393\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                    Z 1998 AX\n1979                     Ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 1979                                                                                                               Nr.20\nTag                                                                       Inhalt                                                                                       Seite\n6. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                                   393\n9. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens . . . .                                                                           395\n10. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über den internationa-\nlen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      396\n11. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die inter-\nnationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            396\n11. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreiches Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                        397\n12. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Errichtung des Inter-\nnationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        399\n12. 4. 79 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr von Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              399\n17. 4. 79 Bekanntmachung der Neufassung der deutsch-schweizerischen Verwaltungsvereinbarung\nüber die Durchführung der Vereinbarung über die Fürsorge für Hilfsbedürftige . . . . . . . . . .                                                                400\n23. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Honduras über die Regelung gewisser, durch den\n2. Weltkrieg verursachter Probleme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          402\n24. 4. 79 Bekanntmachung zu dem deutsch-belgischen Abkommen über die unterirdische Kohle-\nvergasung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   404\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. April 1979\nIn Accra ist am 29. Dezember 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. April 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nund\ndie Regierung der Republik Ghana,                         (2) Die Regierung der Republik Ghana, soweit sie nic.ht\nselbst Darlehensnehmerin ist, und die Zentralbank von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-       · Ghana werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der               aufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund\nRepublik Ghana,\nder nach Absatz 1 zu sdlließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu                                      Artikel 3\nfestigen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\ngenannten Verträge in der Republik Ghana erhoben wer-\nin der Absicht, zur wirtsdlaftlichen und sozialen Ent-         den.\nwicklung in der Republik Ghana beizutragen,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nArtikel 1                                ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(l) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-           der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nmöglicht es der Regierung der Republik Ghana oder                 che die gleidlberec:h.tigte Beteiligung der Verkehrsunter-\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-               nehmen mit Sitz in dem deutsc:h.en Geltungsbereich dieses\nzuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung             gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nder Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und Lei-                unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nstungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für                                     Artikel 5\nTransport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nzu 20,3 Millionen DM (in Worten: Zwanzig Millionen                sonderen Wert darauf, daß bei den sic:h aus der Dar-\ndreihunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß             lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der              die wirtschaftlic:hen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die                 vorzugt genutzt werden.\nBestandteil dieses Abkommens ist, handeln, für die die\nLiefer- oder Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1978                                      Artikel 6\nabgeschlossen worden sind.                                           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(2) Auf das Ergebnis der deutsch-ghanaischen Regie-            sic:h.tlic:h des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auc:h\nrungsverhandlungen 1978 wird ausdrücklich Bezug ge-               für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nnommen.                                                           desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Ghana innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 2                                krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die          Be-\nArtikel 7\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen            die\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt        für        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in        der     in Kraft.\nGeschehen zu Accra am 29. Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerbert Weil\nFür die Regierung der Republik Ghana\nJ o s e p h L. S. A b b e y"]}