{"id":"bgbl2-1979-2-9","kind":"bgbl2","year":1979,"number":2,"date":"1979-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/2#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_2.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-20T00:00:00Z","page":28,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["28                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwlsdien der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung des Königreidis Lesotho\nftber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1978\nIn Masern ist am 7. November 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs\nLesotho über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 7. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979                                      29\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 4\nund                                     Die Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\ndie Regierung des Königreichs Lesotho,\nporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem              der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nKönigreich Lesotho,                                              welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 5\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der För-\nderung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts ihrer         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nStaaten und Völker,                                              Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nsind wie folgt übereingekommen:                               chendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                   Artikel 6\nlicht es der Regierung des Königreichs Lesotho, bei der             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nVorhaben „ Wasserversorgung in verschiedenen Orten\"              lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nein Darlehen bis zu 12 000 000 DM (in Worten: Zwölf Mil-         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                               vorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-                                   Artikel 7\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-            das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             republik Deutschland gegenüber der Regierung des Kö-\nunterliegen.                                                     nigreichs Lesotho innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 3                               krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kre-         abgibt.\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß                                    Artikel 8\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nim Königreich Lesotho erhoben werden.                            in Kraft.\nGeschehen zu Masern am 7. November 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegenhardt\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nE. R. S e k h o n y an a"]}