{"id":"bgbl2-1979-2-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":2,"date":"1979-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/2#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-2-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_2.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1978-12-20T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["28                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Kenia\ntlber Kapitalhilfe\nVom 20. Dezember 1978\nIn Nairobi ist am 24. Oktober 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 24. Oktober 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979                                  27\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Kenia -\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nin der Republik Kenia erhoben werden.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Kenia,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporteii\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nwicklung in der Republik Kenia beizutragen -                 kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nsind wie folgt übereingekommen:                           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                   Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der Kredit-   sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die Finan-     lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen         bevorzugt genutzt werden.\nzivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 25 000 000,- DM (in\nWorten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf-                                 Artikel 6\nzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nstungen handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nstungsverträge nach dem 1. Januar 1978 abgeschlossen         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nworden sind.                                                 das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nArtikel 2                           blik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-       ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 1\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                 in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 24. Oktober 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeimsoth\nFür die Regierung der Republik Kenia\nMwai Kibaki"]}