{"id":"bgbl2-1979-2-7","kind":"bgbl2","year":1979,"number":2,"date":"1979-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/2#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_2.pdf#page=8","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-19T00:00:00Z","page":24,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["24                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 6                              das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-        republik Deutschland gegenüber der Regierung der Arabi-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-            schen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-       Erklärung abgibt.\nvorzugt genutzt werden.\nArtikel 7                                                     Artikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für       in Kraft.\nGeschehen zu Kairo am 29. Oktober 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Behr end s\nC. W. Sanne\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nA. G. e l Na z er\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1978\nIn Kairo ist am 29. Oktober 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 29. Oktober 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979                                     25\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nund\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -           nehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      Verträge garantieren.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                                    Artikel 3\nArabischen Republik Ägypten,\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nwirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-        Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\ntiefen,                                                        Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nwicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizutra-          den Transporten von Personen und Gütern im Land-,\ngen -                                                          See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nsind wie folgt übereingekommen:                             die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nArtikel 1                             Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nmöglicht es der Regierung der Arabischen Republik              schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nÄgypten oder anderen von beiden Regierungen gemein-            gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-           migungen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die                                   Artikel 5\nVorhaben                                                          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben gemäß Ar-\na) Zementfabrik der NCC (Aufstockung),                         tikel 1 Absatz 1, die aus den Darlehen finanziert werden,\nb) Ländliche Elektrifizierung,                                 sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nc) Zuckerfabrik Baliana/Girga,                                 im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nArtikel 6\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 183,5 Millionen DM\n(in Worten: einhundertdreiundachtzig Millionen fünfun-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                        sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nvorzugt genutzt werden.\nblik Deutschland und der Regierung der Arabischen Re-\npublik Ägypten durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                   Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2\nsidttlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die             republik Deutschland gegenüber der Regierung der Ara-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt           bischen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in        nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-           klärung abgibt.\nschriften unterliegen.                                                                 Artikel 8\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die        in Kraft.\nGeschehen zu Kairo am 29. Oktober 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und arabischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n1\nW. Behrends\nC. W. Sanne\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nA. G. e l Na z er"]}