{"id":"bgbl2-1979-2-6","kind":"bgbl2","year":1979,"number":2,"date":"1979-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-2-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_2.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-19T00:00:00Z","page":22,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["22                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 5                                                    Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich    sidttlidt des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-      das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nchendes festgelegt wird.                                     republik Deutschland gegenüber der Regierung der Ara-\nbischen Republik Ägypten innerhalb von drei Monaten\nArtikel 6                            nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-      klärung abgibt.\nsonderen Wert darauf, daß bei den sieb aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-                                  Artikel 8\ngen die wirtsdtaftlidten Möglichkeiten des Landes Berlin        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nbevorzugt genutzt werden.                                    in Kraft.\nGeschehen zu Kairo am 29. Oktober 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nsdtiedlidter Auslegung des deutschen und des arabischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Behrends\nC. W. Sanne\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nA. G. e I Na z er\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Arabisdlen Republik Ägypten\niiber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1978\nIn Kairo ist am 29. Oktober 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 29. Oktober 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979                               23\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       das neben dem im Rahmen der Finanziellen Zusammen-\narbeit vorgesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für\nund\nWiederaufbau Darlehensgeberin ist.\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der         (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\nArabischen Republik Ägypten,                              gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen   Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der        Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nwirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-   unterliegen.\ntiefen,                                                     (2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-    Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kredit-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,             anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- nehmer aufgrund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nwicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizutra-     Verträge garantieren.,\ngen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                          Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nArtikel 1\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-   Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben\n~öglicht es der Regierung der Arabischen Republik         werden.\nÄgypten oder anderen von beiden Regierungen gemein-                              Artikel 4\nsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Mit-       Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-\nfinanzierung der Devisenkosten für das Vorhaben           läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nSchwimmdock Port Said ein Darlehen bis zu 5 Millionen     den Transporten von Personen und Gütern im Land-,\nDM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark) aufzu-       See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nnehmen.                                                   die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat   Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nsich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der be-      tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nstehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen  schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nder übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für      gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nden nicht aus finanzieller Zusammenarbeit finanzierten    migungen.\nTeil des Auftragswertes von höchstens 14,6 Millionen\nDM (in Worten: Vierzehn Millionen Sechshunderttausend                            Artikel 5\nDeutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu über-         Lieferungen und Leistungen für das Vorhaben gemäß\nnehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs-    Artikel 1 Absatz 1, die aus den Darlehen finanziert wer-\nbereich dieses Abkommens für die Durchführung des in      den, sind beschränkt auf den deutschen Geltungsbereich\nAbsatz 1 genannten Vorhabens abgeschlossen werden.        dieses Abkommens öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nDie folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für    im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird."]}