{"id":"bgbl2-1979-2-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":2,"date":"1979-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-2-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_2.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-19T00:00:00Z","page":20,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["20                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadJ.ung\nüber den Geltungsbereidl des Internationalen Obereinkommens\nzur Vereinheitlidlung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe\nVom 19. Dezember 1978\nDas Internationale Ubereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 653,\n655) ist nach seinem Artikel 15 für\nTonga                                                 am 13. Dezember 1978\nin Kraft getreten.\nTonga hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde den nachstehenden\nVorbehalt eingelegt:\n(Ubersetzung)\n\"The Government of Tonga reserves           „Die Regierung von Tonga behält\nthe right not to apply the provisions      sich das Recht vor, dieses Oberein-\nof this Convention to warships or          kommen nicht auf Kriegsschiffe oder\nvessels owned or in the service of         im Eigentum oder Dienst eines Staates\na State.\"                                  stehende Schifte anzuwenden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 22. September 1976 (BGBI. II S. 1702).\nBonn, den 19. Dezember 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h a u e r\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdJ.en der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Arabisdlen Republik Ägypten\ntlber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1978\nIn Kairo ist am 29. Oktober 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 29. Oktober 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979                             21\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Programme können\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nund\nrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten,      Republik Ägypten durch andere Programme ersetzt wer-\nden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\n(3) Die Auszahlung dieser Darlehen ist davon abhän-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\ngig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bundes-\nArabischen Republik Ägypten,\nrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen   Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der        1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht\nwirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-   erfüllt werden. Von dem Darlehensbetrag in Höhe von\ntiefen,                                                   66,5 Millionen DM dürfen bis zum 30. November 1978\nnicht mehr als 50 Millionen DM (fünfzig Millionen Deut-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-    sche Mark) ausgezahlt werden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                        Artikel 2\nwicklung in der Arabischen Republik Ägypten beizu-           (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ntragen,                                                   gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-   soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die\nmöglicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-   Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kreditan-\nten oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam         stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nauszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt    in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                      aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge ga-\na) für die Einfuhr von                                    rantieren.\n- Ersatzteilen für Lokomotiven\n- Ausrüstung für die Egyptian Railways                                       Artikel 3\n- Schlepper und Bagger für den Bau und die War-          Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt\ntung von Kanälen und Drains                       die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\naus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nund                                                   Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik\nb) für die Einfuhr von                                    Ägypten erhoben werden.\n- Ersatzteilen für Bewässerungs- und Drainagepum-\npen                                                                      Artikel 4\n- Ausrüstung und Ersatzteilen für die Rural Electri-     Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten über-\nfication Authority                                läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\n- Zement                                              den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See-\n- Ersatzteilen für Düngemittelfabriken                und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nsowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Ko-       nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nsten für Transport, Versicherung, Montage und Beratung,   Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt   tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 66,5 Millionen DM   schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\n(in Worten: Sechsundsechzigmillionenfünfhunderttausend    ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                               nehmigungen."]}