{"id":"bgbl2-1979-2-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":2,"date":"1979-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_2.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-18T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["18                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl des Einheits-Ubereinkommens von 1961\nilber Sudltstoffe\nVom 15. Dezember 1978\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung\ndes Einheits-Ubereinkommens von 1961 über Sucht-\nstoffe (BGBl. 1975 II S. 2; 1977 II S. 111) ist nach\nseinem Artikel 18 Abs. 2 für\nIrak                          am 25. Oktober 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 14. November 1978 (BGBl.\nII S. 1394).\nBonn, den 15. Dezember 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bilndesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1978\nIn Asunci6n ist am 9. November 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Para-\nguay über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 7\nam 9. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979                                   19\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kredit-\ndie Regierung der Republik Paraguay,                anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Paraguay erhoben werden.\nRepublik Paraguay,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                    Artikel 4\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                   Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         von Personen und Gütern im Land, See- und Luftverkehr\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nwicklung der Republik Paraguay beizutragen,                    men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Paraguay, bei der                                 Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nFinanzierung eines Agrarkreditprogramms in der Provinz         sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nItapua durch den Banco Nacional de Fomento (BNF) ein           lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDarlehen bis zu 7 Millionen DM (in Worten: sieben Mil-         gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                             bevorzugt benutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nschen dem Darlehensnehmer, dem Banco Nacional de Fo-\nmento und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.          publik Paraguay innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\n(2) Die Zentralbank von Paraguay wird gegenüber der         abgibt.\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Erfül-\nArtikel 7\nlung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge ga-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nrantieren.                                                     in Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 9. November 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Engels\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nAlberto Nogues"]}