{"id":"bgbl2-1979-2-11","kind":"bgbl2","year":1979,"number":2,"date":"1979-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/2#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-2-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_2.pdf#page=16","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-20T00:00:00Z","page":32,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["32                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 7                             treten des   Abkommens    eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 8\ndas Land Berlin, soweit nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des König-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nreichs Marokko innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-       in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 29. November 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, arabischer und franzö-\nsischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\narabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nAbdelhakim Iraqui\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund dem Präsidenten der Islamisdlen Republik Pakistan\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1978\nIn Islamabad ist am 8. November 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und dem Präsidenten der Islami-\nschen Republik Pakistan über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 8. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979                                  33\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Präsidenten der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -        die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-     Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen Repu-\nIslamischen Republik Pakistan,                               blik Pakistan erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nArtikel 4\nfestigen und zu vertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-    Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nwicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizu-         Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\ntragen -                                                     men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-\nsind wie folgt übereingekommen:                           bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nArtikel 1                           und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Islamischen Republik Pa-\nkistan und/ oder anderen von beiden Regierungen ge-                                  Artikel 5\nmeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ndas Vorhaben „Bewässerungsprogramm Ghotki\" (Rohr-            Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nbrunnen), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nfestgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 25 Mil-   weichendes festgelegt wird.\nlionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) aufzunehmen.\nArtikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen Re-       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\npublik Pakistan durdl andere Vorhaben ersetzt werden.        lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nArtikel 2                           bevorzugt genutzt werden.\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-                               Artikel 7\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nfür Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-          republik Deutschland gegenüber der Regierung der Isla-\nschriften unterliegen.                                       mischen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan,      nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge-      Erklärung abgibt.\ngenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlun-\nArtikel 8\ngen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkei-\nten der Darlehensnehmer aufgrund der nadl. Absatz 1 zu          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschließenden Verträge garantieren.                           in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 8. November 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Scheske\nFranz Klamser\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nSafraz Khan Malik"]}