{"id":"bgbl2-1979-2-10","kind":"bgbl2","year":1979,"number":2,"date":"1979-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_2.pdf#page=14","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-20T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["30                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\ntlber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1978\nIn Bonn ist am 29. November 1978 ein Abkommen\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung des Königreidls Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeidlnet wor-\nden. Das Abkommen ist nadl seinem Artikel 8\nam 29. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1979                             31\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                              (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\ndie Regierung des Königreichs Marokko -          zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-   der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem        schriften unterliegen.\nKönigreich Marokko,\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu     der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nfestigen und zu vertiefen,                                 Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nDarlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      ßenden Verträge garantieren.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-\nwicklung im Königreich Marokko beizutragen -                 Die Regierung des Königreichs Marokko stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                          und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nArtikel 1                        erwähnten Verträge im Königreich Marokko erhoben\nwerden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                            Artikel 4\nmöglicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-          Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei\nzuwählenden marokkanischen- Darlehensnehmer, bei der       denen sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für fol-   Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\ngende Vorhaben, wenn nach Prüfung festgestellt wird,       verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\ndaß sie gefördert werden können, Darlehen bis zu 160       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nMillionen DM (in Worten: einhundertsechzig Millionen       che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nDeutsche Mark) aufzunehmen:                                nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\na) Projekt Loukkos Phase II\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n- 85 Millionen DM (in Worten fünfundachtzig Mil-       unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlionen Deutsche Mark)\nund Caisse Nationale de Credit Agricole (CNCA)\n(Landwirtschaftliche Kreditbank)                                              Artikel 5\n- 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDeutsdle Mark);                                    Darlehen finanziert werden, sind international auszu-\nb) Projekt Trinkwasserversorgung der Küstenzone von        schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nKenitra bis Casablanca (Bou Regreg II)                 festgelegt wird.\n- 65 Millionen DM (in Worten: fünfundsechzig Mil-                              Artikel 6\nlionen Deutsche Mark).                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im     besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-        lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nMarokko durch andere Vorhaben ersetzt werden.              bevorzugt genutzt werden."]}