{"id":"bgbl2-1979-19-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":19,"date":"1979-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_19.pdf#page=14","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Seschellen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-04-05T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["390                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes oben genannten Abkommens bis zu 1,2 Millionen DM\n(in Worten: eine Million zweihunderttausend Deutsche\nMark) aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Chemische Produkte für den industriellen und den\nlandwirtschaftlichen Sektor einschließlich Düngemit-\nteln sowie Arzneimittel,\nb} industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung, Zu-\nbehör und Ersatzteile,\nc) industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriellen\nEntwicklung in Togo,\nd) Ersatzteile für die togoische Eisenbahn,\ne} Lastkraftwagen und andere nicht für den Personen-\ntransport bestimmte Fahrzeuge sowie Kraftfahrzeug-\nersatzteile,\nf) Beratungsleistungen, Patente, Lizenzen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. April 1979\nIn Victoria/Mahe ist am 5. März 1979 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Se-\nschellen über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 5. März 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlidlt.\nBonn, den 5. April 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979                               391\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Seschellen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund                                in der Republik Seschellen erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Seschellen -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-                                  Artikel 4\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDie Regierung der Republik Seschellen überläßt bei\nder Republik Seschellen,\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       porten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nziehungen die Grundage dieses Abkommens ist,                  ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\nteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nin der Absicht, zur wirtschaftichen und sozialen Ent-      kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwicklung in der Republik Seschellen beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                   Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus\ndem Darlehen finanziert werden, sind international öf-\nArtikel 1\nfentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        Abweichendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik Seschellen, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die\nFinanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Wa-                                 Artikel 6\nren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwen-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndigen zivilen Bedarfs ein -Darlehen bis zu 4 000 000 DM       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(in Worten: Vier Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-           lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\nmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nnach der dem Abkommen beigefügten Warenliste han-             vorzugt genutzt werden.\ndeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge\nnach dem t: Juli 1978 abgeschlossen worden sind.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArt i.k e 1 2\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-        für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-         Republik Seschellen innerhalb von drei Monaten nach\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-      rung abgibt.\nliegen.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Seschellen stellt die Kre-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und        nung in Kraft.\nGeschehen zu Victoria/Mahe am 5. März 1979 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeimsoeth\nFür die Regierung der Republik Seschellen\nRene","392                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstüdce je angefangene 16 Seiten 1.20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postschedckonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postlath 13 20 • 5380 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 ¼.                                                 Postvertrlebsstüdt • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 5. März 1979 bis zu\n4 000 000 DM (in Worten: Vier Millionen Deutsche Mark)\naus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Baumaterialien,\nb) Erdölprodukte.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}