{"id":"bgbl2-1979-19-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":19,"date":"1979-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/19#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_19.pdf#page=12","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-03-29T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["388                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. März 1979\nIn Lome ist am 29. Januar 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Togo über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Januar 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. März 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979                                  389\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Togo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die Regierung der Republik Togo, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kre-\nund                                 ditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\ndie Regierung der Republik Togo -                  Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Verträge garantieren.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Togo,\nArtikel 3\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Togo stellt die Kredit-\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu         anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nfestigen und zu vertiefen,                                     sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder während der Durchführung der in Artikel 2 ge-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         nannten Verträge in der Republik Togo erhoben werden.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                              Artikel 4\nwiddung in der Republik Togo beizutragen -\nDie Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:                              aus der Darlehensgewährung ergebenden Transport-\nkosten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nArtikel 1                               der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-            che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nmöglicht es der Regierung der Republik Togo oder einem        nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-            ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\nlenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-         teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nderaufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung der        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDevisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistun-\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen                                     Artikel 5\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nfür Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nbis zu 1,2 Millionen DM (in Worten: eine Million zwei-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Ber-\nhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß\nlin bevorzugt genutzt werden.\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, die\nBestandteil dieses Abkommens ist, handeln, für die die                                Artikel 6\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n1978 abgeschlossen worden sind.                               sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nArtikel 2\nder Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-          Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die            rung abgibt.\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nArtikel 7\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                        in Kraft.\nGeschehen zu Lome am 29. Januar 1979 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W e r n e r S e l d i s\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Togo\nAnani Kuma Akakpo-Ahianyo\nMinistre des Affaires\nEtrangeres et de la Cooperation"]}