{"id":"bgbl2-1979-19-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":19,"date":"1979-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/19#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_19.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-03-29T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["386                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. März 1979\nIn Manila ist am 13. Dezember 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der\nPhilippinen über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 13. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. März 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\n„Schiffsbagger-Lieferung III\", wenn nach Prüfung die\nund                            Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, im Rah-\ndie Regierung der Republik der Philippinen -        men der Finanziellen Zusammenarbeit ein Darlehen bis\nzu 9 000 000,- DM (in Worten: Neun Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       Mark) aufzunehmen.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nder Republik der Philippinen,                               Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-        Philippinen durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ngen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit\nzu festigen und zu vertiefen,                                 (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nklärt sich grundsätzlich bereit, im Rahmen der bestehen-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den\nnicht aus dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-   Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes\nwicklung in der Republik der Philippinen beizutragen -      von höchstens 17 000 000,- DM (in Worten: Siebzehn ·\nMillionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte\nsind wie folgt übereingekommen:                          zu übernehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens für die Durchfüh-\nrung des in Absatz 1 genannten Vorhabens abgeschlos-\nArtikel 1                           sen werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch\nmöglicht es der Regierung der Republik der Philippinen      für das neben dem Darlehen im Rahmen der Finanziellen\noder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam        Zusammenarbeit vorgesehene Darlehen, sofern die Kre-\nauszuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt      ditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979                                   387\nArtikel 2                               ses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-           teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den                                   Artikel 5\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nvorschriften unterliegen.                                      Darlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit      deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in           weichendes festgelegt wird.\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des\nDarlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzu-                                   Artikel 6\nschließenden Verträge garantieren.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 3                               lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftHchen Möglichkeiten des Landes Ber-\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die        lin bevorzugt genutzt werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlidl.en Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten                                   Artikel 7\nVerträge in der Republik der Philippinen erhoben wer-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nden.                                                           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nArtikel 4                               Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nder Republik der Philippinen innerhalb von drei Mo-\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt          naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nteilige Erklärung abgibt.\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-                                 Artikel 8\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nnehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-          nung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am 13. Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Eger\nWinfried Böll\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nC a r 1 o s P. R o m u l o"]}