{"id":"bgbl2-1979-19-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":19,"date":"1979-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt \"Dreieckmark-Dandlbachmündung\" und in einem Teil des Grenzabschnittes \"Scheibelberg-Bodensee\" sowie über Befugnisse der Grenzkommission","law_date":"1979-04-20T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["377\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998 AX\n1979                       Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1979                                                                                                          Nr.19\nTag                                                                      In h a I t                                                                                   Seite\n20. 4. 79 Gesetz zu dem Vertrag vom 20. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Usterreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenz-\nabschnitt \"Dreieckmark-Dandlbachmündung\" und in einem Teil des Grenzabschnittes\n„Scheibelberg-Bodensee\" sowie über Befugnisse der Grenzkommission . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           377\nneu: 101-9\n23. 4. 79 Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung 01 zur Regelung Nr. 10 nach dem\nObereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die\ngegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der Änderung 01 zur Rege-\nlung Nr. 10) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  381\n29. 3. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                           386\n29. 3. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Togo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                                388\n5. 4. 79 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Seschellen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                                    390\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 20. April 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze\nim Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung„\nund in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee„\nsowie über Befugnisse der Grenzkommission\nVom 20. April 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                            (2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer\nsen:                                                                                    Ubersichtskarte des betreffenden Grenzabschnittes\nArtikel 1                                                       „Dreieckmark-Dandlbach\" und des Teilabschnittes\nInn der Sektion I des Grenzabschnittes \"Scheibel-\n(1) Dem in Bonn am 20. April 1977 unterzeichne-                                       berg-Bodensee\" veröffentlicht. Die in den Artikeln 1,\nten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                        2, 4 und 5 genannten Anlagen liegen beim Auswär-\nland und der Republik Osterreich über den Ver-                                          tigen Amt (Politisches Archiv) und beim Bayeri-\nlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzab-                                           schen Landesvermessungsamt sowie - in dem die\nschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung\" und in ei-                                       jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang -\nnem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Boden-                                      bei den für diese Grenzabschnitte jeweils zuständi-\nsee\" sowie über Befugnisse der Grenzkommission                                          gen staatlichen Vermessungsämtern zur Einsicht be-\nwird zugestimmt.                                                                        reit.","378                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nArtikel 2                         2. Vorschriften zur Oberleitung solcher Rechte an\nGrundstücken zu treffen, die in vergleichbare\nIn den Gebietsteilen, die nach Artikel 1 Abs. 1          Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet\ndes Vertrages der Bundesrepublik Deutschland zu-            werden können.\nfallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndes Vertrages die in den Regierungsbezirken Ober-          (2) Die Regierung des Landes Bayern kann die\nbayern und Niederbayern geltenden Vorschriften          Er~ächtigung auf die Landesjustizverwaltung über-\ndes Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das       tragen.\nösterreichische Recht in diesen Gebietsteilen außer\nKraft.                                                                        Artikel 4\nArtikel 3                            Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, -sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\n(1) Die Regierung des Landes Bayern wird er-         feststellt.\nmächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundes-\nrepublik Deutschland zufall enden Gebietsteile durch                          Artikel 5\nRechtsverordnung\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\n1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise\nkündung in Kraft.\nRechte, deren Inhalt sich nach österreichischem\nRecht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen           (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Ar-\nund in der Zwangsvollstreckung behandelt wer-       tikel 13 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nden,                                                blatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. April 1979\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1979                             379\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze\nim Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung\"\nund in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee\"\nsowie über Befugnisse der Grenzkommission\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 3\nund                              (1) Die Gebietsteile, die der Republik Osterreich zu-\nder Bundespräsident der Republik Osterreich        fallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages in\ndas Eigentum der Republik Osterreich (Bund) über.\nin dem Wunsch, den Verlauf der gemeinsamen Staats-          (2) Die Gebietsteile, die der Bundesrepublik Deutsch-\ngrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmün-        land zufallen, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Ver-\ndung\" im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Ziffer 1 des Ver-   trages in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland\ntrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Bundesrepublik    über. Ausgenommen hiervon ist der zwischen den Grenz-\nDeutschland und der Republik Osterreich über die ge-       punkten N 153 und N 158 der Sektion III liegende Ge-\nmeinsame Staatsgrenze (im folgenden „Vertrag vom           bietsteil mit dem Flächenausmaß von 642 m 2, der im\n29. Februar 1972\" genannt) neu festzulegen, den Grenz-     Situationsplan Nr. 25 mit der Nr. 15 bezeichnet ist. Die\nverlauf im Teilabschnitt Inn des Grenzabschnittes „Schei-  an diesem Gebietsteil bestehende Dienstbarkeit einer\nbelberg-Bodensee\" klarzustellen, sowie Befugnisse der      Hochspannungsleitung sowie die bestehenden Eigentums-\nnach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Februar 1912         rechte und anderen privaten Rechte bleiben gewahrt.\nbestellten Grenzkommission zu regeln,\n(3) An den Gebietsteilen, die den Vertragsstaaten zu-\nsind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen,        fallen, erlöschen alle bestehenden privaten Rechte; dies\ngilt nicht für den im Absatz 2 Satz 2 genannten Gebiets-\nund haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:             teil. Der Vertragsstaat, innerhalb dessen Hoheitsgebiet\nsich die Gebietsteile vor dem Inkrafttreten dieses Ver-\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland        trages befanden, wird den bisher Berechtigten eine ange-\nden Staatssekretär des Auswärtigen Amts,          messene Entschädigung in Geld gewähren, soweit dieser\nVertragsstaat deren Ansprüche nicht anderweitig abgilt.\nHerrn Dr. Walter Geh 1 hoff,                 Gegen den Vertragsstaat, dem Gebietsteile zufallen, be-\nstehen keine Entschädigungsansprüche.\nder Bundespräsident der Republik Osterreich\nden a. o. und bev. Botschafter,                (4) Haben in einem Gebietsteil, der dem anderen Ver-\nHerrn Dr. Willfried G r e d 1 e r.           tragsstaat zufällt, Wasserleitungs-, Wassernutzungs- oder\nFischereirechte bestanden oder sind solche Rechte im\nDie Bevollmächtigten haben. nach Austausch ihrer in     Zug der Vorbereitung des Gebietsüberganges abgelöst\nguter und gehöriger Form befundenen Vollmachten fol-       worden, so wird dieser Vertragsstaat bemüht sein, daß\ngendes vereinbart:                                         dem bisher Berechtigten erforderlichenfalls ein entspre-\nArtikel 1                         chendes Nutzungsrecht eingeräumt wird; dies gilt auch\nzugunsten des bisherigen Eigentümers eines Gebiets-\n(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundes-   teiles, der im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges (nach\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich wird      Absatz 2 Satz 1) oder der Eigentumsübertragung (im Zug\nim Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung\"           der Vorbereitung des Gebietsüberganges) auf dem be-\ndurch die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1), das    treffenden Gebietsteil eine Wasserleitung hatte oder\nKoordinatenverzeichnis der Grenzzeichen (Anlage 2) und     sonst Wasser genutzt hat.\ndurch die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 3 -\nvierzig Kartenblätter) bestimmt.                              (5) Zum Ausgleich dafür, daß der im Absatz 2 Satz 2\ngenannte Gebietsteil nicht in das Eigentum der Bundes-\n(2) Die im Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer   republik Deutschland übergeht, zahlt die Republik Oster-\nGesamtheit das Grenzurkundenwerk für den Grenz-            reich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten die-\nabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung\".                  ses Vertrages 1 000,- DM (eintausend Deutsche Mark)\nan die Bundesrepublik Deutschland.\nArtikel 2\nDie Gebietsteile, die infolge der durch Artikel 1 Ab-                           Artikel 4\nsatz 1 festgelegten Änderungen des Verlaufes der ge-\n(1) Im Teilabschnitt Inn der Sektion I des Grenz-\nmeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zu-\nfallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 3 234 m 2    abschnittes „Scheibelberg-Bodensee\" verläuft die Staats-\nhaben, sind in den beigeschlossenen 25 Situationsplänen    grenze\nim Maßstab 1 : 500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flä-    vom Grenzpunkt Nr. 129 geradlinig in Richtung zum\nchenausmaßes in den zugehörigen Flächenverzeichnissen         Weiser Nr. 129 bis zum Schnitt dieser Geraden mit dem\nausgewiesen {Anlage 4).                                       Talweg des Flusses, ·","380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nvon da ab im Talweg flußaufwärts bis zu seinem                                            Artikel 8\nSchnitt mit der Geraden zwischen dem Weiser Nr. 1\n{Süd) am rechten Ufer des Inns und dem Grenzpunkt                    Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Februar 1972\nbleiben unberührt; Artikel 6 Absatz 1 ist jedoch für die\nNr. 1 der Sektion II und\nGewässer, in die durch Artikel 1 Absatz 1 des vorliegen-\nvon da ab geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 1 der Sek-                den Vertrages die Staatsgrenze verlegt wird, mit der\ntion II.                                                          Maßgabe anzuwenden, daß für die Erhaltung der Lage\n(2) Die Vertragsstaaten verstehen unter dem Talweg                dieser Gewässer der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nim Sinn des Absatzes 1 die       kontinuierlich verlaufende          Vertrages gilt.\nVerbindungslinie der jeweils     tiefsten Punkte der Fluß-                                   Artikel 9\nsohle. Als Flußsohle gilt die    zwischen der unteren Be-\ngrenzung der beiderseitigen       Uferböschungen liegende               Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung\nFläche.                                                              und die Anwendung dieses Vertrages sind die Bestim-\nmungen des Artikels 32 des Vertrages vom 29. Februar\n(3) Die Staatsgrenze folgt allen natürlichen und künst-           1972 anzuwenden.\nlichen Veränderungen des Talweges, soweit dieser inner-                                     Artikel 10\nhalb der Flußsohle verbleibt, wie sie im „Plan des Teil-\nabschnittes Inn\" im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 5 - sechs                  Dieser Vertrag ist unkündbar. Der Artikel 7 dieses\nBlätter) festgelegt ist. In diesem Plan ist auch die Lage            Vertrages tritt jedoch in dem Zeitpunkt außer Kraft, in\nder im Absatz 1 genannten Grenzpunkte und Weiser                     dem Artikel 19 des Vertrages vom 29. Februar 1972 außer\ndargestellt.                                                         Kraft tritt.\nArtikel 11\nArtikel 5\nMit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die\nDie in den Artikeln 1, 2 und 4 genannten Anlagen                  mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer\nsind Bestandteile dieses Vertrages.                                  Verträge, insbesondere\n1. des Vertrages zwischen Ihrer kaiserlich-königlichen\nArtikel 6                                       apostolischen Majestät und dem Fürstbischof von Pas-\nsau „wegen reciprocirlicher Abtretung quoad ius su-\nDie Vertragsstaaten sind sich darüber em1g, daß mit                    prematus einiger dies- und jenseitiger Landes-Bezirke\"\nAusnahme der in den Situationsplänen (Anlage 4) dar-                     vom 25. Oktober 1765 und\ngestellten Grenzänderungsstrecken durch das im Artikel 1\n2. der Beschreibung der neuen Landesgrenz-Ausmarkung\nAbsatz 2 genannte Grenzurkundenwerk die bei Inkraft-\ntreten dieses Vertrages geltende Staatsgrenze nicht ge-                  zwischen dem Erzherzogtum Osterreich ob der Enns\nund dem Hochstift Passau vom 21. November 1765\nändert werden soll. Sofern Abweichungen dieses Grenz-\nurkundenwerkes von der bei Inkrafttreten dieses Ver-                 ihre Gültigkeit.\ntrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden, wer-                                     Artikel 12\nden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel                     Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\neiner entsprechenden Änderung des Grenzurkunden-                    nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwerkes aufnehmen.                                                   gegenüber der Regierung der Republik Osterreich inner-\nArtikel 7                                  halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ver-\ntrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie nach Artikel 19 des Vertrages vom 29. Februar\n1972 bestellte ständige gemischte Grenzkommission ist                                       Art i k e 1 13\nim Rahmen ihrer Aufgaben auch befugt, den Regierungen\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\nder Vertragsstaaten erforderlichenfalls Grenzänderungen\ntionsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien aus-\nvorzuschlagen. Dies gilt insbesondere auch für die Aus-\ngetauscht werden.\narbeitung des für den Grenzabschnitt „Scheibelberg-\nBodensee\" vorgesehenen neuen Grenzurkundenwerkes                        (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem\n(Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 3 und Artikel 29 des Vertrages           Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-\nvom 29. Februar 1972).                                              monats in Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-\nsen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 20. April 1977 in zwei Ur-\nschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nDr. W a l t e r G e h I h o ff\nFür die Republik Osterreich:\nDr. W i l lf r i e d G red I er"]}