{"id":"bgbl2-1979-17-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":17,"date":"1979-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/17#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_17.pdf#page=6","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat der Westafrikanischen Währungsunion über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-03-29T00:00:00Z","page":346,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["346                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmatbung\nftber den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens von 1960\nzum Stbutz des menstblltben Lebens auf See\nVom 29. März 1979\nDas Internationale Ubereinkommen vom 17. Juni\n1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\n(BGBl. 1965 II S. 465) wird nach seinem Artikel XI\nfür\nIrak                              am 27.Mai 1979\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Oktober 1978 (BGBl. II\ns. 1271).\nBonn, den 29. März 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund dem Ministerrat der Westafrikanisdlen Währungsunion\ntlber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. März 1979\nIn Lome ist am 22. Dezember 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Ministerrat der Westafrikanischen\nWährungsunion über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 22. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. März 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Moltrecht","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1979                                  347\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Westafrikanischen Währungsunion\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            kel 2 abzuschließenden Finanzierungsvertrag sowie den\nfreien Rücktransfer in Deutscher Mark sowohl des Kapi-\nund\ntals und anfallender Erträge als auch im Falle der\nder Ministerrat der Westafrikanischen Währungsunion,           Veräußerung oder der Liquidation des Veräußerungs-\noder Liquidationserlöses.\nin dem Wunsche, ihre Beziehungen auf dem Gebiet\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen, und           (2) Der Ministerrat der Westafrikanischen Währungs-\nunion verpflichtet sich, der Banque Ouest-Africaine\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen           de Developpement (BOAD) sowie der Banque Centrale\nEntwicklung der in der Westafrikanischen Währungs-             des Etats de l'Afrique de l'Ouest (BCEAO) bei der Er-\nunion zusammengeschlossenen (zur Zeit sechs) afrika-           füllung ihrer Zahlungs- und Rückzahlungsverpflichtun-\nnischen Staaten beizutragen,                                   gen an die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH gemäß\nsind wie folgt übereingekommen:                             dem in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrag keine\nHindernisse in den Weg zu legen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                Artikel 4\nlicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche           Der Ministerrat der Westafrikanischen Währungs-\nZusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, Köln,           union stellt die Deutsche Gesellschaft für wirtschaft-\neine Beteiligung bis zu 5 Millionen DM (in Worten              liche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH\nfünf Millionen Deutsche Mark) auf das Grundkapital             von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben frei,\nder Banque Ouest-Africaine de Developpement (BOAD)             die bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 2\nmit Sitz in Lome/Togo zu übernehmen.                           erwähnten Finanzierungsvertrages in einem der Mit-\ngliedstaaten der Westafrikanischen Währungsunion er-\nArtikel 2                              hoben werden.\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung der Deutschen\nGesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-                                 Artikel 5\nwicklungsgesellschaft) mbH wird nach Maßgabe der                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nSatzungen der BOAD sowie eines mit dieser Bank noch            fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nabzuschließenden Finanzierungsvertrages bewirkt.               land gegenüber dem Ministerrat der Westafrikanischen\nWährungsunion innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 3                              krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\n(1) Der Ministerrat der Westafrikanischen Währungs-\nunion garantiert im eigenen Namen und für die Banque\nCentrale des Etats de l'Afrique de l'Ouest (BCEAO)                                    Artikel 6\nhinsichtlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung den           Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung\nfreien Transfer aller Zahlungen aus dem gemäß Arti-            in Kraft.\nGeschehen zu Lome am 22. Dezember 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W e r n e r S e 1 d i s\nFür den Ministerrat\nder Westafrikanischen Währungsunion\nlsidore Amoussou"]}