{"id":"bgbl2-1979-14-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":14,"date":"1979-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_14.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung","law_date":"1979-03-05T00:00:00Z","page":301,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1979                                    301\nArtikel 4                                                        Artikel 6\nDie Regierung der Republik Korea überläßt bei den sich           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten                sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehens-\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den              gewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-        wirtscti,aftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevor-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-          zugt genutzt werden.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz                                 Artikel 7\nin dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nsichtlidl des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nderlichen Genehmigungen.\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Korea innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 5                               treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 8\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nweichendes festgelegt wird.                                      in Kraft.\nGesdlehen zu Seoul am 15. Januar 1979 in zwei Ur-\nsduiften, jede in deutscher, koreanischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des koreani-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nKarl Leuteritz\nFür die Regierung der Republik Korea\nTong-Jin Park\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Obereinkommens\nzur Errichtung des Internationalen Fonds\nfür landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 5. März 1979\nDas Ubereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errich-\ntung des Internationalen Fonds für landwirtschaft-\nliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405) ist nach\nseinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für fol-\ngende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBrasilien                         am    2. November    1978\nGriechenland                      am   30. November    1978\nGuatemala                         am   30. November    1978\nMosambik                          am      16. Oktober  1978\nPortugal                          am   30. November    1978\nSpanien                           am   27. November 1978\nSyrien                            am   29. November 1978\nZentralaf rikanisches\nKaiserreich                     am    11. Dezember 1978\nDie Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. November 1978 (BGBl. II\nS. 1405).\nBonn, den 5. März 1979\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h a u e r"]}