{"id":"bgbl2-1979-14-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":14,"date":"1979-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_14.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-03-01T00:00:00Z","page":300,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\n_         Bekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. März 19'19\nIn Seoul ist am 15. Januar 1979 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 15. Januar 1979\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. März 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Mo lt recht\nAbkommen·\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland          komplexen und medizinisch unterversorgten Gegenden\",\nund                              wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, ein Darlehen bis zu 25 Millionen DM (in\ndie Regierung der Republik Korea,              Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf-\nzun~hmen.\nim Geiste der bestehenden freundsdlaftlidlen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der             (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nRepublik Korea,                                              vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Korea durch\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       andere Vorhaben/Programme ersetzt werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-     aufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nwicklung in der Republik Korea beizutragen,                  republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Korea stellt die Kredit-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      anstalt für Wiederaufbau von sämtlidlen Steuern und\nmöglicht es der Regierung der Republik Korea, bei der        sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für       hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 er-\ndas Vorhaben „Bau von Krankenhäusern in Industrie-           wähnten Verträge in der Republik Korea erhoben werden."]}