{"id":"bgbl2-1979-12-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":12,"date":"1979-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/12#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_12.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Kleve-Arnheim","law_date":"1979-02-20T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1979 265\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen\nund der niederländischen Grenzabfertigung\nin Zügen während der Fahrt\nauf der Strecke Kleve-Arnheim\nVom 20. Februar 1979\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze\n(BGBl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n§ 1\nDie deutsche und die niederländische Grenzabfer-\ntigung in Reisezügen während der Fahrt auf der\nStrecke Kleve-Arnheim werden nach Maßgabe der\nVereinbarung vom 29. November 1978/15. Januar\n1979 zusammengelegt. Die Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\n§ 2\nDiese Verordnung sowie die Verordnung über die\nZusammenlegung der deutschen und niederländi-\nschen Grenzabfertigung in Bahnhöfen und in Zügen\nwährend der Fahrt vom 10. Oktober 1961 (BGBI. II\nS. 1633) gelten nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nvom 25. August 1960 auch im Land Berlin.\n§ 3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nan dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die V~reinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nAußerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nkanntzugeben.\nBonn, den 20. Februar 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","266                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nDer Bundesminister der Finanzen\nIII B 8 - Z 1108 (Nie) - 39/78                                                     5300 Bonn 1, den 29. November 1978\nSeiner Exzellenz,\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nBetr. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-\noder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze;\nhier : Zusammenlegung der Grenzabfertigung in Zügen während\nder Fahrt\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel       Absatz 4 Buchstabe b des oben genannten Ab-\nkommens beehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesmini-\nsters des Innern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.\nIn Abschnitt II Absatz 1 der Vereinbarung vom 15. Au-\ngust/14. September 1961 über die Zusammenlegung der\nGrenzabfertigung in Bahnhöfen und in Zügen während\nder Fahrt wird die Aufzählung der Bahnhöfe \"Kleve-\nKranenburg-Nijmwegen, ersetzt durch „Kleve-Kranen-\nH\nburg-Nijmwegen-Arnhem, \".\nII.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\ndes Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\npunkt des lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten\nfestgelegt.\nIII.\nDiese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nWege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nKündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplo-\nmatischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHans Hutter","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1979                                267\nMinisterie van Financien\nDirectoraat-Generaal der Belastingen                                                's-Gravenhage, den 15. Januar 1979\nDirectie Douane\nAfdeling Algemene Douanezaken en Grensbewaking\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nGraurheindorfer Straße 108\nD 5300 Bonn\nOns kenmerk: 278-23952\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 29. November\n1978 - III B 8 - Z 1108 (Nie) - 39/78 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n,.Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b des oben genannten Ab-\nkommens beehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Herrn Bundesmini-\nsters des Innern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.\nIn Abschnitt II Absatz 1 der Vereinbarung vom 15. Au-\ngust/14. September 1961 über die Zusammenlegung der\nGrenzabfertigung in Bahnhöfen und in Zügen während\nder Fahrt wird die Aufzählung der Bahnhöfe ,Kleve-\nKranenburg-Nijmwegen,' ersetzt durch ,Kleve-Kranen-\nburg-Nijmwegen-Arnhem,·.\nII.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\ndes Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\npunkt des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten\nfestgelegt.\nIII.\nDiese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nWege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nKündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplo-\nmatischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvor-\nschlag einverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nC. J. Sleddering"]}