{"id":"bgbl2-1979-12-3","kind":"bgbl2","year":1979,"number":12,"date":"1979-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/12#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_12.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Klein-Netterden/Netterden","law_date":"1979-02-20T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["262        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen\nund der niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Klein-Netterden/Netterden\nVom 20. Februar 1979\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze\n(BGBI. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n§ 1\nAm Grenzübergang Klein-Netterden/Netterden\nwerden die deutsche und die niederländische Grenz-\nabfertigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom\n29. November 1978/15. Januar 1979 zusammengelegt.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nGesetzes vom 25. August 1960 auch im Land Berlin.\n§ 3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nan dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nAußerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nkanntzugeben.\nBonn, den 20. Februar 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1979                               263\nDer Bundesminister der Finanzen\nIII B 8 - Z 1108 (Nie) - 41/78                                                      5300 Bonn, den 29. November 1978\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nBetr. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-\noder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze;\nhier: Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen\nGrenzabfertigung am Grenzübergang Klein-Netterden/Netter-\nden\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Ab-\nkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                   und\nAm Grenzübergang Klein-Netterden/Netterden an der            b) von 50 Metern, gemessen in Richtung Netterden,\nStraße von Emmerich nach Netterden werden die deutsche          jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\nund die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem          der Achse der· Straße. Die Straßenabschnitte gehören\nund niederländischem Gebiet zusammengelegt.                     in ihrer gesamten Breite einschließlich Randstreifen,\nRadweg und Böschungen zu den Zonen.\nII.\nIII.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens\numfassen:                                                      Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\ndes Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-\npunkt des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten\nlichen Diensträume und Anlagen auf deutschem Ge-\nfestgelegt.\nbiet, sowie\n2. einen Abschnitt der Straße von Emmerich nach Netter-                                 IV.\nden auf deutschem und niederländischem Gebiet von           Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nder gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung            Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\na) von 75 Metern, gemessen in Richtung Emmerich,          Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplo-\nmatischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHans Hutter","264                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nMinisterie van Financien\nDirectoraat-Generaal der Belastingen                                                  ·s-Gravenhage, den 15. Januar 1979\nDirectie Douane\nAfdeling Algemene Douanezaken en Grensbewaking\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nGraurheindorfer Straße 108\nD 5300 Bonn\nOns kenmerk: 278-23953\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 29. November\n1978 - III B 8 - Z 1108 (Nie) - 41/78 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n\"Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Ab-\nkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\nI.                                     und\nAm Grenzübergang Klein-Netterden/Netterden an der              b) von 50 Metern, gemessen in Richtung Netterden,\nStraße von Emmerich nach Netterden werden die deutsche            jeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit\nund die niederländische Grenzabfertigung auf deutschem            der Achse der Straße. Die Straßenabschnitte gehören\nund niederländischem Gebiet zusammengelegt.                       in ihrer gesamten Breite einschließlich Randstreifen,\nRadweg und Böschungen zu den Zonen.\nII.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens                                        III.\numfassen:                                                        Diese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5\ndes Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeit-\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-\npunkt des lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten\nlichen Diensträume und Anlagen auf deutschem Ge-\nfestgelegt.\nbiet, sowie\n2. einen Abschnitt der Straße von Emmerich nach Netter-                                   IV.\nden auf deutschem und niederländischem Gebiet von             Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\nder gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung              Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\na) von 75 Metern, gemessen in Richtung Emmerich,            Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplo-\nmatischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Verein barungsvor-\nschlag einverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nC. J. Sleddering"]}