{"id":"bgbl2-1979-12-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":12,"date":"1979-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/12#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_12.pdf#page=19","order":2,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang An der Schwalme/Swalmen","law_date":"1979-02-20T00:00:00Z","page":259,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1979          259\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang An der Schwalme/Swalmen\nVom 20. Februar 1979\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze\n(BGBI. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n§ 1\nAm Grenzübergang An der Schwalme/Swalmen\nwerden die deutsche und die niederländische Grenz-\nabfertigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom\n29. November 1978/12. Januar 1979 zusammen-\ngelegt. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nGesetzes vom 25.. August 1960 auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nan dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nAußerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nkanntzugeben.\nBonn, den 20. Februar 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","260                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nDer Bundesminister der Finanzen\nIII B 8 - Z 1108 (Nie) - 40/78                                                       5300 Bonn, den 29. November 1978\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nBetr. : Abkommen vorn 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammen-\nlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederlän-\ndischen Grenze;\nhier : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen\nGrenzabfertigung am Grenzübergang An der Schwalme/\nSwalmen\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Ab-\nkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen be-\nehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                von 150 Metern, gemessen in Richtung Brüggen vom\nSchnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse\nAm Grenzübergang An der Schwalme/Swalmen an der\nStraße L 373 von Brüggen nach Swalmen werden die                  der Straße.\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf\ndeutschem Gebiet zusammengelegt.                                                         III.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nII.                             Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-          des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten fest-\nfaßt:                                                          gelegt.\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-\nlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der                                    IV.\nRampe und Parkflächen, sowie                                 Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\n2. einen Abschnitt der Straße von Brüggen nach Swalmen         Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nvon der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung        Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Ver-\neinbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplo-\nmatischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHans Hutter","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1979                                  261\nMinisterie van Financiän                                                             's-Gravenhage, den 12. Januar 1979\nDirectoraat-Generaal der Belastingen\nDirectie Douane\nAfdeling Algemene Douanezaken en Grensbewaking\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nGraurheindorfer Straße 108\nD 5300 Bonn\nOns kenmerk: 278-23954\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nan der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 29. November\n1978 - III B 8 - Z 1108 (Nie) - 40/78 - bestätigen, der wie folgt lautet:\nnMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Ab-\nkommens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen\nbeehre ich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                 von 150 Metern, gemessen in Richtung Brüggen vorn\nSchnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse\nAm Grenzübergang An der Schwalme/Swalmen an der\nder Straße.\nStraße L 373 von Brüggen nach Swalmen werden die\ndeutsche und die niederländische Grenzabfertigung auf\nIII.\ndeutschem Gebiet zusammengelegt.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nII.                              Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-         des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten fest-\nfaßt:                                                         gelegt.\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-\nlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der                                     IV.\nRampe und Parkflächen, sowie                                 Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\n2. einen Abschnitt der Straße von Brüggen nach Swalmen        Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nvon der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung         Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung\nsetzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplo-\nmatischem Wege bestätigtund in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen nieder-\nländischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvor-\nschlag einverstanden bin. ·\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen\nDer Generaldirektor der Steuern\nC. J. Sleddering"]}