{"id":"bgbl2-1979-11-4","kind":"bgbl2","year":1979,"number":11,"date":"1979-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/11#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_11.pdf#page=30","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1979-02-08T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["238                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Tunesisdlen Republik\nilber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Februar 1979\nIn Tunis ist am 5. Dezember 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deuts<h-\nland und der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Dezember 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. Februar 1979\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. M oltre eh t","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1979                                239\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nund                               schriften unterliegen.\ndie Regierung der Tunesischen Republik -               (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            scher Mark in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Dar-\nder Tunesischen Republik,                                    lehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        ßenden Verträge garantieren.\ndurch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu\nfestigen und zu vertiefen,                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-      und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nwicklung in der Tunesischen Republik beizutragen -            der Tunesischen Republik erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                    Artikel 4\nArtikel 1                                Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nermöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nWiederaufbau, Frankfurt am Main. für folgende Vorha-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nben, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nfestgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 150\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nMillionen DM (in Worten: einhundertfünfzig Millionen\nchen Genehmigungen.\nDeutsche Mark) aufzunehmen, und zwar im einzelnen:\na) für das Vorhaben „Bou Heurtma, Phase II\", bis zu 78,5                              Artikel 5\nMillionen DM (in Worten: achtundsiebzig Millionen           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nfünfhunderttausend Deutsche Mark).                       Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nb) für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung für die            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nländliche Bevölkerung in Südtunesien\" bis zu 70 Mil-     chendes festgelegt wird.\nlionen DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche\nArtikel 6\nMark),\nc) für das Vorhaben „Aus- und Fortbildungszentrum Jen-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ndouba\" bis zu 1 Million DM (in Worten: eine Million      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nDeutsche Mark).                                          hensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistungen\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin be-\nd) für Bewässerungsstudien in den Gebieten Tabarka und\nvorzugt genutzt weiden.\nSiliana bis zu 0,5 Millionen DM (in Worten: fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark).                                                   Artikel 7\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nblik Deutschland und der Regierung der Tunesischen            das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nRepublik durch andere Vorhaben ersetzt werden.                publik Deutschland gegenüber der Regierung der Tunesi-\nschen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 2                             treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-        abgibt.\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die                                    Artikel 8\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nfür Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in         in Kraft.\nGeschehen zu Tunis am 5. Dezember 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Terfloth\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nI. Khelil","240                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun•\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt•\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 0/o.                                            PostvertrlebssUlck • Z 1998 AX • Gebßhr bezahlt\nNeuauflage erscheint in Kürzel\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 -\nDie Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-\ntenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nNeuauflage soeben erschienen!\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und\nihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und\nderen Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in\nKraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 6 %."]}