{"id":"bgbl2-1979-1-8","kind":"bgbl2","year":1979,"number":1,"date":"1979-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-1-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_1.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Neuseeland über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-13T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979                            9\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord\nvon Luftfahrzeugen begangene Handlungen\nVom 13. Dezember 1978\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über                  Indonesien               am   7. September 1976\nstrafbare und bestimmte andere an Bord von Luft-             Oman                     am      9. Februar 1977\nfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II\nTunesien                 am     25. Februar 1975\nS. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für\nZaire                       am      18. Oktober 1977      Marokko hat bei Hinterlegung der Beitritts-\nurkunde am 21. Oktober 1975 zu Artikel 24 Abs. 1\nPeru                        am       10. August 1978\nSatz 2 des Abkommens erklärt, daß Streitigkeiten\nin Kraft getreten.                                        nur mit Zustimmung aller beteiligten Parteien dem\nInternationalen Gerichtshof unterbreitet werden\nPeru hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nkönnen.\nerklärt, daß es sich durch Artikel 24 Abs. 1 des Ab-\nkommens nicht gebunden betrachtet.                           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. II\nDieselbe Erklärung haben bei Hinterlegung der\nS. 269), die insoweit berichtigt wird, als das Ab-\nBeitrittsurkunde abgegeben:\nkommen für Oma n am 10. Mai 1977 in Kraft ge-\nÄgypten                     am      12. Februar 1975   treten ist.\nBonn, den 13. Dezember 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Neuseeland\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nVom 13. Dezember 1978\nIn Bonn ist am 2. Dezember 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Neuseeland über wis-\nsenschaftlich-technologische Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 12 Abs. 1\nam 23. August 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","10                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Neuseeland\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                              Artikel 3\nund                              Jede Regierung oder - auf Grund einer besonderen\nDurchführungsvereinbarung - die benannte Koopera-\ndie Regierung von Neuseeland,              tionsstelle trägt im Einklang mit ihren einschlägigen\nvon dem Wunsch geleitet, die zwischen ihren beiden     Finanz- und Haushaltsverfahren und vorbehaltlich der\nLändern bestehenden engen und freundschaftlichen Be-      Verfügbarkeit von Mitteln die Kosten ihrer Verpflich-\nziehungen zu stärken,                                     tungen auf Grund von Kooperationsprogrammen oder\n-vorhaben, soweit keine anderen Abmachungen ge-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses, alle Be-   troffen werden. Soweit die beiden Regierungen oder die\nreiche der wissenschaftlichen und technologischen Zu-     benannten Kooperationsstellen nichts anderes bestim-\nsammenarbeit zwischen beiden Ländern für friedliche       men, werden die aus Besuchen und Austausch ent-\nZwecke und zum beiderseitigen Nutzen zu fördern,          stehenden Kosten von der entsendenden Regierung oder\nder benannten Kooperationsstelle getragen.\nin dem Wunsch, gemeinsam an der Schaffung zusätz-\nlicher Möglichkeiten für den Austausch von Gedanken,                             Artikel 4\nFertigkeiten und Verfahrensweisen mitzuwirken und bei\nProblemen von gemeinsamem Interesse zusammenzuar-            Vorbehaltlich der Zustimmung beider Regierungen\nbeiten,                                                   können sich zivile Stellen und Organisationen von Dritt-\nländern an bestimmten Kooperationsprogrammen oder\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer solchen Zu-  -vorhaben beteiligen.\nsammenarbeit für die Lebensqualität und den wirtschaft-\nlichen Wohlstand der Bevölkerung ihrer beiden Länder                             Artikel 5\nerwachsen können,\n(1) Der Austausch von Informationen auf den unter\nsind wie folgt übereingekommen:                        dieses Abkommen fallenden Gebieten kann zwischen den\nbeiden Regierungen selbst oder zwischen den von ihnen\nArtikel 1                         benannten Kooperationsstellen stattfinden.\nDie Regierung von Neuseeland und die Regierung der        (2) Soweit die beiden Regierungen oder die von ihnen\nBundesrepublik Deutschland erleichtern und fördern die    benannten Kooperationsstellen nichts anderes bestim-\nwissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu    men, werden wissenschaftliche Informationen, die sich\nfriedlichen Zwecken zwischen zivilen Stellen und Orga-    aus Kooperationsprogrammen oder -vorhaben nach Ar-\nnisationen im öffentlichen und privaten Bereich jedes     tikel 2 ergeben, der internationalen wissenschaftlichen\nLandes.                                                   Welt auf den üblichen Wegen und im Einklang mit den\nArtikel 2                         normalen Verfahren jeder Regierung oder der von ihr\nfür das besondere Programm oder Projekt benannten\n(1) Die beiden Regierungen bestimmen gemeinsam die\nKooperationsstelle zugänglich gemacht.\nGebiete, auf die sich die wissenschaftliche und techno-\nlogische Zusammenarbeit erstrecken soll, und die Mittel      (3) Unter bestimmten Umständen können von den bei-\nund Wege für die Förderung und Durchführung dieser        den Regierungen oder den benannten Kooperationsstellen\nZusammenarbeit.                                           andere Bedingungen und Verfahren für den Austausch\nvon Informationen einschließlich der Begrenzung oder\n(2) Die beiden Regierungen können Kooperationsstellen\ndes Ausschlusses der Weitergabe an Dritte vereinbart\nbenennen, um bestimmte Kooperationsprogramme oder\nwerden. Diese Bedingungen und Verfahren werden in\n-vorhaben auf den nach Absatz 1 bestimmten Gebieten\nbesonderen Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 2\ndurchzuführen.\nAbsatz 3 festgelegt.\n(3) Die beiden Regierungen oder die zuständigen Ko-\noperationsstellen können besondere Durchführungsver-                             Artikel 6\neinbarungen schließen, in denen die Bedingungen der\nDie Obermittlung von Informationen und die Bereit-\neinzelnen Kooperationsprogramme oder -vorhaben, die\nstellung von Material und Ausrüstungen im Rahmen\nanzuwendenden Verfahren, die finanziellen Regelungen\ndieses Abkommens oder der nach Artikel 2 Absatz 3\nund andere einschlägige Fragen geregelt werden.\ngeschlossenen besonderen Durchführungsvereinbarungen\n(4) Die Bestimmung von Gebieten, auf denen die wis-    begründen keinerlei Haftung zwischen den beiden Re-\nsenschaftliche und technologische Zusammenarbeit statt-   gierungen oder den von ihnen benannten Kooperations-\nfinden kann, durch die beiden Regierungen läßt andere     stellen bezüglich der Richtigkeit der übermittelten In-\nim Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens be-      formationen oder der Eignung der bereitgestellten Ge-\nstehende oder später geschlossene Ubereinkünfte un-       genstände für eine bestimmte Verwendung, soweit nichts\nberührt.                                                  anderes vereinbart wurde.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979                                   11\nArtikel 7                            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nJede Regierung erleichtert im Einklang mit ihren Ge-      eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsetzen und sonstigen Vorschriften die Einreise von                               Artikel 11\nStaatsangehörigen der anderen Regierung und deren Fa-\nmilien in ihr Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort           Dieses Abkommen gilt nicht für die Cook-Inseln, Niue\nzur Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Ab-           und die Tokelau-Inseln.\nkommens.\nArt i k e 1 12\nArtikel 8\n(1) Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tag in\nMitteilungen zwischen den beiden Regierungen über         Kraft, an dem jede Regierung die andere Regierung da-\nGrundsatzfragen, die sich aus diesem Abkommen erge-         von in Kenntnis setzt, daß ihre verfassungsrechtlichen\nben, erfolgen auf diplomatischem Wege. Die benannten        und sonstigen Erfordernisse für das Inkrafttreten des\nKooperationsstellen können unmittelbar miteinander ver-     Abkommens erfüllt sind.\nkehren.\n(2) Das Abkommen gilt zunächst für fünf Jahre; da-\nArtikel 9                            nach bleibt es so lange in Kraft, bis eine Regierung der\nDie beiden Regierungen konsultieren einander von          anderen schriftlich ihre Absicht mitgeteilt hat, das Ab-\nZeit zu Zeit, um die Durchführung dieses Abkommens          kommen außer Kraft zu setzen. In diesem Fall tritt das\nzu überprüfen.                                              Abkommen sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung\naußer Kraft.\nArtikel 10\n(3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten seine\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-        Bestimmungen für noch nicht beendete besondere Durch-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        führungsvereinbarungen weiter, die während der Gel-\nland gegenüber der Regierung von Neuseeland innerhalb       tungsdauer des Abkommens geschlossen worden sind.\nZu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Re-\ngierungen ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten die-\nses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Bonn am 2. Dezember 1977 in zwei Ur-\nschriften, in deutscher und in englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nFür die Regierung von Neuseeland\nDuncan Maclntyre\n(Ubersetzung)\nDer Staatssekretär                                          Botschaft von Neuseeland\nim Auswärtigen Amt                                          Bonn\nBonn, den 2. Dezember 1977                                   Bonn, den 2. Dezember 1977\nSehr geehrter Herr Minister,                                Sehr geehrter Herr Staatssekretär,\nich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundes-         ich beehre mich, im Namen der Regierung von Neu-\nrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der heutigen       seeland im Zusammenhang mit der heutigen Unterzeich-\nUnterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung         nung des Abkommens zwischen der Regierung von Neu-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von        seeland und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nNeuseeland über wissenschaftliche und technologische        land über wissenschaftliche und technologische Zusam-\nZusammenarbeit zu erklären:                                 menarbeit zu erklären:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird           Die Regierung von Neuseeland wird sich im Rahmen\nsich im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Vor-          der geltenden innerstaatlichen Vorschriften darum be-\nschriften darum bemühen, daß das aufgrund des Ab-           mühen, daß das aufgrund des Abkommens ein- oder aus-\nkommens ein- oder ausgeführte technische und wissen-        geführte technische und wissenschaftliche Material so-\nschaftliche Material soweit wie möglich von Zöllen und      weit wie möglich von Zöllen und sonstigen bei der Ein-\nsonstigen bei der Ein- oder Ausfuhr zu erhebenden Ab-       oder Ausfuhr zu erhebenden Abgaben befreit wird.\ngaben befreit wird.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den            Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Staatssekretär, den\nAusdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.                Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nPeter Hermes                                         Duncan Macintyre\nHerrn                                                       An den Staatssekretär\nMinister Duncan Maclntyre                                   im Auswärtigen Amt\nLandwirtschaftsminister                                     Herrn Dr. Peter Hermes\nRegierung von Neuseeland                                    Bundesrepublik Deutschland\nWellington                                                  Bonn"]}