{"id":"bgbl2-1979-1-5","kind":"bgbl2","year":1979,"number":1,"date":"1979-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_1.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-12T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["6                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Dezember 1978\nIn Nikosia ist am 14. November 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nZypern über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 14. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1S                                     7\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Zypern\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           oder Durdlführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Zypern erhoben werden.\nund\ndie Regierung der Republik Zypern,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-       Die Regierung der Republik Zypern überläßt bei den\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nRepublik Zypern,                                              ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nEntwidclungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwidclung in der Republik Zypern beizutragen,                                         Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus\nsind wie folgt übereingekommen:                           dem Darlehen finanziert werden, sind international öf-\nfentlich auszusdlreiben, soweit nidlt im Einzelfall etwas\nArtikel 1                           Abweidlendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Zypern, bei der Kre-                             Artikel 6\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das            Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland legt be-\n\"Bewässerungsvorhaben in ländlichen Gebieten\" ein wei-       sonderen Wert darauf, daß bei den sidl aus der Dar-\nteres Darlehen bis zur Höhe von 5 000 000,- DM (in\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\ngen die wirtschaftlichen Möglidlkeiten des Landes Berlin\nDamit erhöht sich der für dieses Vorhaben zur Verfügung      bevorzugt genutzt werden.\nstehende Betrag auf insgesamt 18 000 000,- DM.\nArtikel 2                                                   Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen        sidltlidl des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen audl für\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-        das Land Berlin, sofern nidlt die Regierung der Bundes-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-        republik Deutsdlland gegenüber der Regierung der Re-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-     publik Zypern innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nterliegen.                                                   treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Republik Zypern stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlidlen Steuern und             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß        in Kraft.\nGeschehen zu Nikosia am 14. November 1978 in\nzwei Ursdlriften, jede in deutscher und englisdler Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nPagenstert\nFür die Regierung der Republik Zypern\nPatsalides"]}