{"id":"bgbl2-1979-1-2","kind":"bgbl2","year":1979,"number":1,"date":"1979-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_1.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-07T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979       3\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 1978\nIn Jaunde ist am 4. November 1978 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Re-\npublik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 7\nam 4. November 1978\nin' Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","4                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nund\nten unterliegen.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun,                                  Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            Die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun stellt\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nder Vereinigten Republik Kamerun,                             Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       Verträge in der Vereinigten Republik Kamerun erhoben\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             werden.·\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                       Artikel 4\nDie Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 den Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwicklung in der Vereinigten Republik Kamerun beizu-           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\ntragen,                                                       unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nsind wie folgt übereingekommen:                            erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                Artikel 5\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Kame-\nrun, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nMain, für das Vorhaben nBau von Wasserversorgungs-             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsystemen\" ein weiteres Darlehen bis zu 8 000 000,- DM          lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\n(in Worten: acht Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nmen.                                                           bevorzugt genutzt werden.\nUnter Berücksichtigung der mit Darlehensvertrag vom                                Artikel 6\n22. Oktober 1975 (30 000 000,- DM) sowie Aufstockungs-\nvertrag vom 29. März 1977 (10 000 000,- DM) bereit-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngestellten Darlehen beträgt das für die Durchführung           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndes vorbezeichneten Vorhabens bereitgestellte Gesamt-          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndarlehen 48 000 000,- DM (in Worten: achtundvierzig            desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nMillionen Deutsche Mark).                                      Vereinigten Republik Kamerun innerhalb von drei Mona-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                              Erklärung abgibt.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-                                   Artikel 1\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für            in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 4. November 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Enders\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Kamerun\nRobert Naah"]}