{"id":"bgbl2-1979-1-12","kind":"bgbl2","year":1979,"number":1,"date":"1979-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/1#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-1-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_1.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-15T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979          13\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife\nVom 14. Dezember 1978\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das\nZolltarifschema für die Einreihung der Waren in die\nZolltarife in der Fassung des Berichtigungsproto-\nkolls vom 1. Juli 1955 (BGBI. 1952 II S. 1; 1960 II\nS. 470), geändert durch Empfehlung des Rates vom\n16. Juni 1960 (BGBI. 1964 II S. 1234), ist mit seiner\nAnlage, dem Zolltarifschema, zuletzt geändert durch\nEmpfehlung des Rates vom 18. Juni 1976 (BGBI.\n1978 II S. 1331), nach Artikel XIII und XVI des Ab-\nkommens und Artikel 5 Buchstabe C des Berichti-\ngungsprotokolls für\nBotsuana                    am 25. November 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 9. August und 6. Novem-\nber 1978 (BGBI. II S. 1112, 1331).\nBonn, den 14. Dezember 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesdi\nOber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Dezember 1978\nIn Dacca ist am 25. September 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bang-\nladesch über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 25. September 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. Dezemper 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","14                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch,                                     Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-              Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nder Volksrepublik Bangladesch,                                  und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß oder Durchführung des in Ar-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         tikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrages in der Volks-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu          republik Bangladesch erhoben werden.\nfestigen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-       trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nwicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,          im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nsind wie folgt übereingekommen:                             Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nArtikel 1\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von        nehmigungen.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                                  Artikel 5\nfür die Finanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug\nvon Waren und Leistungen zur Deckung des lauf enden                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewäh-\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang\nrung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen\nmit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\nLandes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ntage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 60 000 000 DM (in\nWorten: Sechzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen ge-                                   Artikel 6\nmäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nhandeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsverträge      sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nnach dem 1. Januar 1978 abgeschlossen worden sind.              das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Volks-\nrepublik Bangladesch innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 2                               Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu schließende           in Kraft.\nGeschehen zu Dacca am 25. September 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und bengalischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchilling\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nAhmed","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1979         15\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesdl\nvom 25. September 1978 über Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 25. September 1978 aus\ndem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-\nkämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe;\ne) Transportmittel;\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung der Volksrepublik Bangladesdl von Be-\ndeutung sind;\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchs-\ngütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und\nAnlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausge-\nschlossen.","16                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Ju1tiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdrudterei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmadmngen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmadrnngen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn L Tel\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstüdte je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,70 DM (1,20 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,20 DM.             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn l\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 '/,.                                               Postvertrlebssttldt • Z 1998 AX • Gebl1hr bezahlt\nEinbanddecken 1978\nAuslieferung ab Februar 1979\nTeil 1: 13,80 DM                           (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II: 13,80 DM                         (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\n6 •1, MwSt. sind enthalten\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren\nDie Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I und für Teil II liegen jeweils\nin einer der ersten Ausgaben 1979 im Rahmen des Abonnements bei.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheck-\nkonto „ Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1"]}