{"id":"bgbl2-1979-1-1","kind":"bgbl2","year":1979,"number":1,"date":"1979-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1979/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1979-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1979/bgbl2_1979_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-06T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998 AX\n1979                    Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1979                                                                                                                 Nr.1\nTag                                                                            Inhalt                                                                                       Seite\n6. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit ....\n7. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Finanzielle Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3\n12. 12. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kooperationsabkommens zwischen der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           5\n12. 12. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik . . . . .                                                                              5\n12. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Zypern über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                                          6\n12. 12. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen über die\nZusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung . . . . . . . . . . . .                                                                        8\n13. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte\nandere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          9\n13. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Neuseeland über wissenschaftlich-tedmologische Zusammen-\narbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    9\n14. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen\nZoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwick-\nlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   12\n14. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung wider-\nrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     12\n14. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für\ndie Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     13\n15. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesdl über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                                 13\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung des Königreidts Marokko\nOber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1978\nIn Rabat ist am 9. November 1978 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","2                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Verträge garantieren.\nund\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                                        Artikel 3\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kre-\nin dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nzwischen beiden Staaten durch fruchtbare Zusammen-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\narbeit auf dem Gebiete der Entwicklungshilfe zu festigen\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund zu vertiefen,\nin Marokko erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nArtikel 4\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nwicklung Marokkos beizutragen -                                 porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                                mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-          gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nmöglicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder           unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nanderen von beiden Regierungen einvernehmlich auszu-\nwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für                                   Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben Infra-\nstruktur-Maßnahmen für das Stahlwerk Nador, wenn                    Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-          Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nden ist, ein Darlehen bis zu 65 Millionen Deutsche Mark          auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\n(in Worten: fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark)              chendes festgelegt wird.\naufzunehmen.                                                                            Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-              sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs               lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nMarokko durch andere Vorhaben ersetzt werden.                    nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2                                                       Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für              für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der            desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-            Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten nach\nten unterliegen.                                                 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit\nrung abgibt.\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber                                  Artikel 8\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der            in Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 9. November 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und arabischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Walter Je s s er\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nDr. Z i n e E 1 A b i d i n e E 1 A 1 a o u i"]}