{"id":"bgbl2-1978-8-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":8,"date":"1978-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/8#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_8.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1978-01-16T00:00:00Z","page":168,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["168                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Januar 1978\nIn Dar es Salaam ist am 28. Oktober 1977 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 28. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den 16.Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 8 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978                                169\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben\nund                               werden.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania,                                Artikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nder Vereinigten Republik Tansania,                            den Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                            Artikel 5\nwicklung in Tansania beizutragen,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nsind wie folgt übereingekommen:                            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                               Artikel 6\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nnia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nMain, für das Vorhaben „Port Access Roadu ein Darlehen\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nbis 40,7 Millionen DM (in Worten: Vierzig Millionen\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nSiebenhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\nwerden.\nArtikel 2                                                    Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-         publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\nunterliegen.                                                  nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 28. Oktober 1977 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. M. Florin\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nE. A. M u l o k o s i"]}