{"id":"bgbl2-1978-8-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":8,"date":"1978-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_8.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1978-01-16T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["168                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nttbet Kapitalhilfe\nVom 16. Januar 1978\nIn Dar es Salaam ist am 28. Oktober 1977 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 28. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlidit.\nBonn, den 16. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978                                   167\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nund                                Verträge in Tansania erhoben werden.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nder Vereinigten Republik Tansania,                            läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           Wahl d er Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen\n1\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun~\nternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     dieses Abkommens .ausschließen oder erschweren, und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Tansania beizutragen,                                                    Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:                             Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nArtikel 1                              chendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-                               Artikel 6\nnia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/\nMain, für das Vorhaben Infrastruktur Buguruni ein wei-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nteres Darlehen bis zu 2 500 000 DM (in Worten: Zwei           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nMillionen Fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzuneh-         hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nmen. Für dieses Vorhaben sind damit Darlehen im Ge-           der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nsamtbetrag von 6,0 Millionen DM bereitgestellt.               werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-         publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-         nigten Republik Tansani,a innerhalb von drei Monaten\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nunterliegen.                                                  Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                     Artikel 8\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 28. Oktober 1977 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. M. F 1 o r i n\nFür die Regierung der Vere.inigten Republik Tansania\nE. A. M u 1 o k o s i"]}