{"id":"bgbl2-1978-8-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":8,"date":"1978-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_8.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1978-01-16T00:00:00Z","page":164,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["164                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n-   bei der Einfuhr oder dem vor der Zollabfertigung                              Artikel 9\nerfolgten Kauf: ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nund je Familienmitglied ein Klimagerät.               nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWird einer der genannten Gegenstände nach 2 Jahren        gegenüber der Regierung von Tansania innerhalb von\nan eine oder mehrere Personen verkauft, die kein          drei Monaten nach seinem Inkrafttreten eine gegenteilige\nRecht auf Zollbefreiung haben, müssen Zoll und an-         Erklärung abgibt.\ndere Abgaben entrichtet werden;                                                  Art i k e 1 10\ne) hilft bei der Beschaffung von Wohnraum für die               (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nFachkräfte.                                                nung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jah-\nren.\nArtikel 8                                (2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre verlängert sich das\nAbkommen jeweils um ein Jahr, es sei denn, daß eine\nDieses Abkommen gilt auch für die entsandten Fach-          der beiden Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf\nkräfte, die bei seinem Inkrafttreten bereits im Rahmen        des jeweiligen Zeitabschnittes schriftlich kündigt.\nder Technischen Zusammenarbeit zwischen der Regie-              (3) Auch nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung         Bestimmungen für die bereits vereinbarten Vorhaben der\nvon Tansania in Tansania tätig sind; das gleiche gilt für     Technischen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluß wei-\ndie Familien der Fachkräfte.                                  ter.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 29. Mai 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFlorin\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nC. Myu ya\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Januar 1978\nIn Dar es Salaam ist am 28. Oktober 1977 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutsdlland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 28. Oktober 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-\nlicht.\nBonn, den 16. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978                                  165\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nund                                Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in Tansania erhoben werden.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nder Vereinigten Republik Tansania,                            läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Tansania beizutragen,                                                     Artikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nArtikel 1                             auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nchendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-                                Artikel 6\nnia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Fr,ankfurt/\nMain, für das Vorhaben Wasserversorgung der Stadt                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nTabora ein weiteres Darlehen bis zu 1 700 000,- DM (in        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nWorten: Eine Million siebenhunderttausend Deutsche            hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nMark) aufzunehmen. Für dieses Vorhaben sind damit             der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nDarlehen im Gesamtbetrag von 16 500 000,-:- DM bereitge-      werden.\nstellt.                                                                               Artikel 7\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-         publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-         nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nunterliegen.                                                  Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 28. Oktober 1977 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. M. F 1 o r i n\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nE. A. M u 1 o k o s i"]}