{"id":"bgbl2-1978-8-10","kind":"bgbl2","year":1978,"number":8,"date":"1978-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/8#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-8-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_8.pdf#page=14","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Gabunischen Republik über Kapitalhilfe","law_date":"1978-02-01T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["174                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwlsdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Gabunlsdten Republik\nüber Kapitalhilfe\nVom 1. Februar 1978\nrn  Bonn ist am 23. Januar 1918 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Gabunischen Republik\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 5\nam 23. Januar 1918\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 1. Februar 1918\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1918                                    175\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Gabunischen Republik\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Regierung der Gabunischen Republik kurzfristig in Vor-\nund                               lage tritt und die Deutsche Gesellschaft für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH,\ndie Regierung der Gabunischen Republik,             (DEG), zum Nennwert derivativ erwirbt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           (2) Die Regierung der Gabunischen Republik garantiert\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           im eigenen Namen und für die Bank in Gabun, die im\nder Gabunischen Republik,                                    Auftrag der Regierung für Devisenkontrollmaßnahmen\nzuständig ist, hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Betei-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      ligung den freien Transfer aller Zahlungen sowie den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           freien Rücktransfer des Kapitals, der Erträge und im Falle\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              der Veräußerung oder der Liquidation, des Veräuße-\nrungs- oder Liquidationserlöses. Die Regierung der Ga-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    bunischen Republik verpflichtet sich, der Banque Ga-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   bonaise de Developpement bei der Erfüllung ihrer\nZahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen an die Deut-\nsind wie folgt übereingekommen:                           sche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ent-\nwicklungsgesellsdiaft) mbH, (DEG), Köln, keine Hinder-\nArtikel 1                             nisse in den Weg zu legen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 3\nlicht es der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche\nZusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, (DEG),            Die Regierung der Gabunischen Republik stellt die\nKöln, ihre Beteiligung an der Banque Gabonaise de Deve-      Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenar-\nloppement (BGD) in Höhe von FCFA 100 000 000 um              beit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, (DEG), Köln, von\nFCFA 183 820 000 (etwa 1700000 Deutsche Mark) zu erhö-       sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nhen. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik          frei, die bei dem Aktienerwerb und in bezug auf die\nDeutschland der Deutschen Gesellschaft für wirtschaft-        Beteiligung gemäß Artikel 1 und deren Erträge in Gabun\nliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH,          erhoben werden.\n(DEG), einen Gegenwert bis zu 1100 000,00 DM (in Wor-                                 Artikel 4\nten: Eine Million Einhunderttausend Deutsche Mark) zur\nVerfügung.                                                       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nArtikel 2                            nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Gabunischen Republik\n(1) Die in Artikel 1 genannte, erhöhte Beteiligung der    innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDeutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenar-        Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nbeit (Entwicklungsgesellschaft) mbH, (DEG), wird nach\nKapitalerhöhung der Banque Gabonaise de Developpe-\nment (BGD) von der Deutschen Gesellschaft für wirt-                                   Artikel 5\nschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft)            Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in\nbmH, (DEG), erworben, und zwar dergestalt, daß die            Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 23. Januar 1978 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Gabunischen Republik\nMartin B o n g o"]}