{"id":"bgbl2-1978-8-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":8,"date":"1978-02-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1978-01-16T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["161\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z 1998A\n1978                    Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1978                                         Nr. 8\nTag                                              Inhalt                                              Seite\n16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Technische Zusammen-\narbeit ............................................................................. .        161\n16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... .       164\n16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... .       166\n16. 1. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe .......... .       168\n25. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über\nSudltstoffe ........................................................................ .        170\n26. 1. 78 Bekanntmadlung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ............................... .        171\n26. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-\nrische Beziehungen ................................................................. .        171\n27. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur\nBeseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung .................................. .         172\n27. 1. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Staatsangehö-\nrigkeit verheirateter Frauen ........................................................ .       173\n1. 2. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Gabunischen Republik über Kapitalhilfe .................. .        174\n14. 2. 78 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutsdlland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan-\nnien und Nordirland über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sach-\nleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, der Leistungen\nan Arbeitslose sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen                176\n826-2-28\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Technisdte Zusammenarbeit\nVom 16. Januar 1978\nIn Dar es Salaam ist am 29. Mai 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Technische Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 10 Abs. 1\nam 29. Mai 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den 1~Januar1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        genstände bis zum Projektstandort in Tansania; ausge-\nund                           nommen sind die Kosten für Lagerung dieser Gegenstände\nin Tansania.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nArtikel 3\n- nachfolgend als „Vertragsparteien\" bezeichnet -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-\nmüht sich,\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und\nihren Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehun-     a) die Fortbildung von tansanischen Fach- und Führungs-\ngen,                                                           kräften sowie von Wissenschaftlern in der Bundes-\nrepublik Deutschland oder in einem anderen Lande,\nin dem Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen,             auf das sich die Vertragsparteien einigen, zu fördern;\nb) tansanischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbil-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der           dungsmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutsch-\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts       land oder in Einrichtungen, die im Rahmen der deut-\nihrer Staaten und                                              schen Technischen Hilfe gefördert werden, zu ver-\nmitteln.\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren tech-\nnischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,           (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen\nMaßnahmen, insbesondere die Aufnahme von Teilneh-\nsind wie folgt übereingekommen:                         mern in die Förderung, bleibt besonderen Vereinbarun-\ngen vorbehalten.\nArtikel 1                             (3) Die Regierung von Tansania erkennt die von tansa-\nnischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, auf der\nDeutschland abgelegten Prüfungen entsprechend ihrem\nGrundlage dieses Abkommens zusammenzuarbeiten und\nfachlichen Niveau an. Sie bemüht sich, diesen Staats-\nsich gegenseitig zu unterstützen.\nangehörigen ausbildungsadäquate Anstellungs- und Auf-\n(2) Sie können Ubereinkünfte über einzelne Vorhaben     stiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen zu eröffnen.\nder Technischen Zusammenarbeit schließen.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung von Tansania\n(1) Die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können\nvorsehen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-    a)   stellt für die Vorhaben in Tansania die erforderlichen\nland                                                            Grundstücke und Gebäude einschließlich Zubehör zur\na) die Errichtung von Ausbildungs-, Beratungs- und son-         Verfügung;\nstigen Einrichtungen in der Vereinigten Republik       b) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nTansania (nachfolgend \"Tansania\" genannt) durch            blik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegen-\nEntsendung von Lehrern und Fachkräften und die Be-         stände von Zöllen, Umsatzsteuern und ähnlichen\nreitstellung von Ausrüstung fördert;                      öffentlichen Abgaben und erleichtert die Erteilung\nb) Gutachter mit Studien für einzelne Vorhaben betraut;         von Einfuhrgenehmigungen für diese Gegenstände;\nc) Sachverständige für besondere Aufgaben nach Tansa-      c) trägt nach einem zu vereinbarenden Plan die Betriebs-\nnia entsendet und ihnen ihre Berufsausrüstung stellt;      und Instandhaltungskosten für die Vorhaben, sofern\nd) der Regierung von Tansania Fachkräfte zur Verfügung          die Ubereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 nicht etwas\nstellt;                                                     anderes vorsehen;\ne) die Zusammenarbeit beider Länder auf dem Gebiet         d) stellt das jeweils erforderliche tansanische Fach- und\nvon Erziehung und Bildung unterstützt;                      Hilfspersonal auf ihre Kosten;\nf) die Zusammenarbeit von wissenschaftlichen Einrich-     e) trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die deut-\ntungen in beiden Ländern durch Entsendung oder Ver-        schen Fachkräfte nach angemessener Zeit durch ge-\nmittlung von wissenschaftlichem sowie technischem          eignetes tansanisches Personal ersetzt werden können.\nPersonal und durch Bereitstellung von Ausrüstungs-         Soweit dieses Personal in der Bundesrepublik\ngegenständen fördert.                                      Deutschland oder in einem anderen Lande ausgebildet\nwird, benennt die Regierung von Tansania rechtzeitig\n(2) Das gesamte von der Regierung der Bundesrepublik\nunter Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung\nDeutschland nach Tansania entsandte Personal wird im\noder von dieser benannten Experten genügend Bewer-\nfolgenden als „Fachkräfte\" bezeichnet.\nber für diese Ausbildung und trägt soweit wie möglich\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             die Kosten für deren Hin- und Rückreise. Sie wird\nübernimmt die Kosten für Transport und Versicherung            für deren ausbildungsgerechte Einstufung und an-\nder von ihr für die einzelnen Vorhaben gelieferten Ge-          gemessene Bezahlung sorgen;","Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Februar 1978                                163\nf) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses         und ihnen die Unterstützung der staatlichen Dienst-\nAbkommens befaßten Behörden und Organisationen             stellen für ihre Aufgaben zugesagt wird.\nrechtzeitig und umfassend über den Inhalt dieses Ab-\n(2) Zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen für\nkommens unterrichtet werden.\nSchäden, welche die entsandte Fachkraft im Zusammen-\nhang mit der Durchführung einer ihr nach diesem Ab-\nArtikel 5                       kommen übertragenen Aufgabe Dritten zufügt, verpflich-\ntet sich die Regierung von Tansania\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\na) im Einvernehmen mit der deutschen Auslandsvertre-\ndafür, daß in die Dienst- oder Arbeitsverträge entsandter\ntung für das Gerichtsverfahren einen Rechtsanwalt zu\nFachkräfte Verpflichtungen aufgenommen werden, wo-\nbestellen und dessen Kosten zu übernehmen;\nnach die Fachkräfte gehalten sind,\nb) die Fachkraft von den vom Gericht oder in einem\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit           Vergleich festgestellten Verbindlichkeiten freizustel-\ngetroffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Ar-       len mit der Ausnahme, daß die Verpflichtung zur Tra-\ntikel 55 der Charta der Vereinten Nationen festgeleg-      gung der Kosten des Rechtsanwalts und zur Frei-\nten Ziele beizutragen,                                     stellung von den Verbindlichkeiten entfällt, wenn\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten von Tansa-         vom Gericht festgestellt wird, daß die entsandte Fach-\nnia einzumischen,                                          kraft den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig\nc) die Gesetze in Tansania zu befolgen und Sitten und           verursacht hat oder wenn die Fachkraft im Vergleich\nGebräuche des Landes zu achten,                            anerkennt, den Schaden vorsätzlich oder grob fahr-\nlässig verursacht zu haben.\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die, mit der\ns.ie beauftragt sind, auszuüben,                      Falls die Regierung von Tansania Ansprüche im Namen\ne) mit den amtlichen Stellen in Tansania vertrauensvoll    einer Fachkraft erfüllt, ist sie befugt, Aufrechnungen\nzusammenzuarbeiten,                                   oder Gegenforderungen sowie Entschädigungs- oder Ga-\nrantieansprüche geltend zu machen, die der Fachkraft\nf) fachliche Weisungen ausschließlich von der zuständi-   zustehen.\ngen tansanischen Behörde anzunehmen, falls die Uber-\neinkünfte gemäß Artikel 1 Absatz 2 dies vorsehen,         (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\ng) beiden Regierungen über die Durchführung ihrer Auf-     währt der Regierung von Tansania jede Auskunft oder\ngaben zu berichten. Die Vertragsparteien werden        sonstige Unterstützung, die zur Behandlung von Fällen\ndiese Berichte vertraulich behandeln,                  gemäß Absatz 2 oder zur Erreichung des Zwecks von\nAbsatz 2 erforderlich ist.\nh) mit Ausnahme von Buchstabe g keine Informationen,\ndie sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erlangt haben,\nohne vorherige Zustimmung der Regierung von Tan-                               Artikel 1\nsania an andere weiterzugeben, es sei denn, daß die      Die Regierung von Tansania\nErfüllung ihrer Aufgaben dies erfordert.\na) gewährt den Fachkräften und ihren Familien die jeder-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-        zeit freie und abgabenfreie Ein- und Ausreise und\nmüht sich, für die entsandten Fachkräfte eine Orientie-         erteilt · die notwendigen Arbeits- und Aufenthalts-\nrungszeit in Tansania als Teil ihrer Ausbildung und Vor-        genehmigungen gebührenfrei;\nbereitung auf den Dienst in Tansania vorzusehen. Die       b) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundes-\nRegierung von Tansania ist bei der Orientierung behilf-        republik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Lei-\nlich.                                                          stungen im Rahmen dieses Abkommens gezahlten\n(3) Die Vertragsparteien können eine Fachkraft rück-        Vergütungen keine Steuern od-er sonst,igen Abgaben;\nberufen lassen. Wünscht die Regierung von Tansania die     c) erhebt von den Vergütungen, die aus Mitteln der Re-\nRückberufung einer Fachkraft im Interesse der partner-         gierung der Bundesrepublik Deutschland an die im\nschaftlichen Zusammenarbeit, so wird sie frühzeitig Ver-       Rahmen dieses Abkommens in Tansania tätigen Bau-\nbindung mit der deutschen Auslandsvertretung aufneh-           und Consultingfirmen gezahH werden, keine Steuern\nmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gle,i-        oder sonstigen Abgaben;\ncher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik           d) befreit alle persönlichen und Haushaltsgegenstände,\nDeutschland, wenn si.e eine Fachkraft von sich aus zu-         die von den Fachkräften und ihren Familien innerhalb\nrückberuft, möglichst frühzeitig Verbindung mit der Re-        von 6 Monaten nach ihrer ersten Ankunft in Tansania\ngierung von Tansania. aufnehmen. In beiden Fällen wer-         zur Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen dieses Ab-\nden die Vertragsparteien vertrauensvoll zusammenarbei-         kommens eingeführt wurden, von allen Zollabgaben,\nten, um die Schwierigkeiten, die durch die Rückberufung        Verkaufssteuern, Hafengebühren und anderen Ab-\neiner Fachkraft entstehen können, im Interesse aller Be-       gaben. Dies geschieht unter der Voraussetzung, daß\ntroffenen zu überwinden. Die Regierung d~r Bundesrepu-         die persönlichen und Haushaltsgegenstände zu keiner\nblik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft so früh        Zeit innerhalb Ostafr;ikas an eine Person verk~uft\nwie möglich ersetzen.                                          oder abgetreten werden, der ähnliche Zollprivilegien\nnicht zustehen. Wird der Aibeitsvertrag der Fachkraft\nArtikel 6                           in Tansania verlängert, stehen der Fachkraft und ihrer\nFamilie für 6 Monate erneut diese Privilegien zu, vor-\n(1) Die Regierung von Tansania\nausgesetzt, daß seit Beginn des letzten Privilegzeit-\na) trägt für den vollen Schutz der Person und des Eigen-       raums mindestens 2 Jahre verstrichen sind.\ntums der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-         Im Sinne dieses Artikels gelten als persönliche und\nmitglieder Sorge;                                          Haushaltsgegenstände für jede Fachkraft:\nb) gewährt den Fachkräften und ihren Familien in Kri-          - bei der Einfuhr folgende gebrauchte Gegenstände:\nsenzeiten alle erforderliche Hilfe für ihre Heimschaf-         ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Tonbandgerät,\nfung;                                                          ein Plattenspieler, eine Foto- oder Kinoausstattung,\nc) stellt den Fachkräften einen Ausweis aus, in dem auf            eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, kleinere\nihre Pflichten und den besonderen Schutz, den die              Elektrogeräte sowie je Familienmitglied ein Heiz-\nRegierung von Tansania ihnen gewährt, hingewiesen              gerät und ein Ventilator,"]}