{"id":"bgbl2-1978-7-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":7,"date":"1978-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_7.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe","law_date":"1978-01-16T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["148                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Januar 1978\nIn Blantyre-Limbe ist am 17. November 1977 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Malawi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den16.Januar1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978                                      149\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndie Regierung der Republik Malawi,\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nDurchfühJ,'.llng der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nRepublik Malawi erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Malawi,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       Abkommens ausschHeßen oder erschweren, und erteilt\nwicklung in der Republik Malawi beizutragen,                    gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  Lieferungen und Leistungen für den Bau der Zufahrt-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          straße, die aus dem Darlehen finanziert werden, sind\nlicht es der Regierung der Republik Malawi bei der Kre-         international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Pro-       Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\ngramm zur Förderung des „Site and Service Scheme\nSouth Lunzu\", bestehend aus Maßnahmen zur Grund-                                         Artikel 6\nstückserschließung und dem Bau einer Zuf ahrtstraße, ein           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDarlehen bis zu 7 400 000,- DM (in Worten: Sieben Mil-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nlionen vierhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.           hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nArtikel 2                               werden.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-           publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nten unterliegen.                                                blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\n(2) Die Reserve Bank der Republik Malawi wird gegen-         ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen          abgibt.\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten                                     Artikel 8\ndes Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nabzuschließenden Verträge garantieren.                          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Blantyre-Limbe am 17. November 1977\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n· Erhard H o 1 t e r m a n n\nFür die Regierung der Republik Malawi\nD. J. Mate n je"]}