{"id":"bgbl2-1978-7-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":7,"date":"1978-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_7.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-01-16T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["146                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Januar 1978\nIn Blantyre-Limbe ist am 17. November 1977 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 17. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den16.Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978                                    147\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Malawi,                  stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffenUichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Republik Malawi erhoben werden.\nder Republik Malawi,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der                Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                      Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nwicklung in der Republik Malawi beizutragen,                    Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nsind wie folgt übereingekommen:                               unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                       Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nmöglicht es der Regierung der Republik Malawi, bei der          Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nVorhaben „Wasserkraftwerk Nkula Fälle II\" ein Darle-            chendes festgelegt wird.\nhen bis zu 12 000 000,- DM (in Worten: Zwölf Millionen\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                                            Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi          hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                           der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden.\nArtikel 2\nArtikel 7\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-           republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nten unterliegen.                                                blik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Die Reserve Bank der Republik Malawi wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten                                   Artikel 8\ndes Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nabzuschließenden Verträge garantieren.                          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Blantyre-Limbe am 17. November 1977\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErhard H o l t e r m a n n\nFür die Regierung der Republik Malawi\nD.J.Matenje"]}