{"id":"bgbl2-1978-7-2","kind":"bgbl2","year":1978,"number":7,"date":"1978-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/7#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_7.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-01-16T00:00:00Z","page":144,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["144                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage\nListe der w·aren und Leistungen,\ndie gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 17. November 1917\nbis zu 4 000 000 DM (in Worten: Vier Millionen\nDeutsche Mark)\naus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwick-\nlung der Republik Malawi von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese in Inlandswährung anfal-\nlen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige\nZustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, besonders Luxusgüter sowie Güter und Anlagen,\ndie militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzie-\nrun9 aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Januar 1978\nIn Blantyre-Limbe ist am 17. November 1977 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Malawi unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 17. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978                                  145\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Regierung der Republik Malawi und die Zen-\nund                                 tralbank von Malawi werden gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\ndie Regierung der Republik Malawi,                  Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers\nauf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          garantieren.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                     Artikel 3\nder Republik Malawi,\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen         stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der             stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Malawi erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                             Artikel 4\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nwicklung in der Republik Malawi beizutragen,\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nsind wie folgt übereingekommen:\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 1\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\n(1) Die  Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\nermöglicht es der Malawi Railways Ltd., P.O. Box 5492,          gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nLimbe, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/       unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nMain, für das Vorhaben Passagierschiff Malawi See und\ndamit zusammenhängenden Leistungen ein Darlehen bis                                    Artikel 5\nzu 4 500 000 DM (in Worten: Vier Millionen Fünfhundert-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\ntausend Deutsche Mark) aufzunehmen.\nDarlehen finanziert werden, sind beschränkt auf den\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat         deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nsich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen           chendes festgelegt wird.\nder übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für\nden nicht aus Kapitalhilfe finanzierten Teil des Auftrags-                             Artikel 6\nwertes von höchstens 4 500 000 DM (in Worten: Vier\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nMillionen Fünfhunderttausend Deutsche Mark) für solche\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nAusfuhrgeschäfte zu übernehmen, die von Firmen mit\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\ndie Durchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nwerden.\nabgeschlossen werden. Die folgenden Artikel dieses\nArtikel 7\nAbkommens gelten auch für das neben der Kapitalhilfe\nvorgesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wie-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nderaufbau Darlehensgeberin ist.                                 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nArtikel 2                               publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der                                 Artikel 8\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                                in Kraft.\nGESCHEHEN zu Blantyre-Limbe am 17. November 1977\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErhard H o 1 t e r m a n n\nFür die Regierung der Republik Malawi\nD. J. M a t e n j e"]}