{"id":"bgbl2-1978-7-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":7,"date":"1978-02-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-01-16T00:00:00Z","page":142,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["142                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Januar 1978\nIn Blantyre-Limbe ist am 17. November 1977 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit un-\nterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 17. November 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den16.Januar1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1978                                  143\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Reserve Bank der Republik Malawi wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nund                                 in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndie Regierung der Republik Malawi,                  des Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1\nabzuschließenden Verträge garantieren.\nim Ceiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                     Artikel 3\nder Republik Malawi,                                              Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditc1n-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge' in\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 Malawi erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                             Artikel 4\nhungen die Crundlage dieses Abkommens ist,                        Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nwicklung in der Republik Malawi beizutragen,                   den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nsind wie folgt übereingekommen:                             die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 1                              gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die                               Artikel 5\nFinanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland lc>gt\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nwendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen bis zu 4 000 000\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nDM {in Worten: Vier Millionen Deutsche Mark) aufzuneh-\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtiqt\nmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nwerden.\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe handeln, für die die Lieferverträge nach dem                                    Artikel 6\nInkrafttreten des nach Artikel 2 abzuschließenden Darle-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nhensvertrages abgeschlossen worden sind.                       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nArtikel 2                              publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-        ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 7\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Blantyre-Limbe am 17. November 1977\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und ,englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErhard H o 1 t e r m a n n\nFür die Regierung der Republik Malawi\nD.J. Matenje"]}