{"id":"bgbl2-1978-58-3","kind":"bgbl2","year":1978,"number":58,"date":"1978-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/58#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_58.pdf#page=34","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-13T00:00:00Z","page":1526,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["1526                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber wissenschaftlich-tedmologisdte Zusammenarbeit\nVom 13. Dezember 1978\nIn Bonn ist am 9. Oktober 1978 ein Abkommen\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nChina über wissensdlaftlidl-tedlnologische Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 5 Abs. 3\nam 10. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlidlt.\nBonn, den 13. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Tec;hnologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 58 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978                             1527\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               schaftlichen und technischen Einrichtungen und An-\nund\nlagen.\nArtikel 3\ndie Regierung der Volksrepublik China -\n(1) Um die Durchführung dieses Abkommens und der\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen          darin vorgesehenen besonderen Vereinbarungen zu för-\nund die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen For-         dern, treffen sich die Vertreter der Vertragsparteien,\nschung und technologischen Entwicklung zwischen bei-          die mit der Gesamtkoordination der wissenschaftlich-\nden Ländern zu entwickeln -                                   technologischen Zusammenarbeit zwischen den beiden\nsind wie folgt übereingekommen:                            Ländern beauftragt werden, regelmäßig. Soweit tunlich,\nwerden die Vertreter anderer von der Zusammenarbeit\nbetroffener Stellen beider Länder hinzugezogen.\nArtikel 1\n(2) Die Treffen finden auf Vorschlag einer Vertrags-\n(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die       partei abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland\nZusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern in der           und in der Volksrepublik China statt, sofern nichts an-\nwissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-         deres vereinbart wird.\nwicklung im Einklang mit den auf jeder Seite bestehen-\nden Möglichkeiten und Interessen.                                (3) Jede Vertragspartei beauftragt ihre Botschaft, die\nVerbindung mit der für die Gesamtkoordinierung zu-\n(2) Nach gemeinsamer Beratung können die Vertrags-         ständigen Behörde der anderen Vertragspartei aufrecht-\nparteien oder von ihnen benannte Einrichtungen für            zuerhalten.\neinzelne Fachgebiete oder gemeinsame Projekte be-\nsondere Vereinbarungen schließen, die Inhalt und Um-\nfang der Zusammenarbeit und die beteiligten Stellen                                   Artikel 4\nfestlegen, sowie die finanziellen und andere Fragen ein-         Dieses Abkommen gilt im Einklang mit der bestehen-\nschließlich der Verwertung der anfallenden Kenntnisse         den Lage auch für Berlin (West).\nund Ergebnisse regeln.\n(3) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird,\nträgt jede Seite die bei der Durchführung dieses Ab-                                  Artikel 5\nkommens anfallenden Kosten selbst.                               (1) Die Geltungsdauer dieses Abkommens beträgt fünf\nJahre. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um\nweitere fünf Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei\nArtikel 2                             das Abkommen sechs Monate vor Ablauf der Geltungs-\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zum        dauer schriftlich kündigt. Tritt das Abkommen außer\nNutzen beider Seiten und nach einvernehmlich festzu-          Kraft, so werden seine Bestimmungen solange und in\nlegenden Verfahren, insbesondere in folgender Form:           dem Umfang weiter angewandt, wie dies erforderlich\nist, um die Durchführung der besonderen Vereinbarun-\n1. Austausch von wissenschaftlich-technologischen In-         gen zu gewährleisten, die zum Zeitpunkt des Außer-\nformationen und Material,                                 krafttretens des Abkommens noch nicht abgewickelt\n2. Gegenseitige Entsendung von Fachdelegationen, Wis-         waren.\nsenschaftlern, sonstigem Forschungspersonal und              (2) Dieses Abkommen kann jederzeit einvernehmlich\nFachpersonal für die projektbezogene Fortbildung,         geändert oder ergänzt werden.\n3. Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Sym-             (3) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an\nposien,                                                   dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben,\n4. Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben ein-           daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen\nschließlich der gemeinsamen Nutzung von wissen-           für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 9. Oktober 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nHauff\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nFang Yi\nChao Tung-wan","1528                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Tell I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmadlungen veröffentlidlt. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerredltliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmadlungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne-\nment. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt PostfadJ 13 20, 5300 Bonn 1, Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlidJ je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die\nvor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,50 DM.          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfam 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der an9e-\nwandte Steuersatz beträgt 6 1/o.                                            Postvertrlebsstnck • Z 1998 AX • Gebühr bezahlt\nHinweis\nDer Jahrgang 1978 des Bundesgesetzblattes Teil II\numfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 58 und endet mit der\nSeite 1528.\nAls Anlagebände wurden ausgegeben:\nzur Ausgabe Nr. 48 vom 4. November 1978\ndie Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung\nder Neufassung 1977 der Anlage I (RID) des\nInternationalen Obereinkommens über den Ei-\nsenbahnfradltverkehr (1. RIO-Änderungsverord-\nnung) vom 26. Oktober 1978,\nzur Ausgabe Nr. 51 vom 21. November 1978\ndie Anlage zur Ersten Verordnung zur Änderung\nder Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum\nEuropäischen Obereinkommen über die inter-\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der\nStraße (ADR) (1. ADR-Änderungsverordnung) vom\n13. November 1978."]}