{"id":"bgbl2-1978-57-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":57,"date":"1978-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/57#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_57.pdf#page=20","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Änderung des deutschbritischen Auslieferungsvertrags vom 14. Mai 1872 in der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1960","law_date":"1978-12-14T00:00:00Z","page":1488,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["1488                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\ntiber den Geltungsbereidt\ndes Internationalen Kafiee-Ubereinkommens von 1976\nVom 8. Dezember 1978\nDas Internationale Kaffee-Ubereinkommen von\n1976 (BGBl. II S. 1389) ist nach seinem Artikel 61\nAbs. 1 bzw. Artikel 62 für folgende weitere Staaten\nendgültig in Kraft getreten:\nFinnland                         am    14. September 1978\nItalien                          am    18. September 1978\nLiberia                          am        28. August 1978\nMalawi                           am            15. Juni 1978\nNiederlande                      am     6. September 1978\n(ohne die außereuropäischen        Gebiete)\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Februar 1978 (BGBl. II\ns. 258).\nBonn, den 8. Dezember 1978\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\nder deutsch-britischen Vereinbarung\nüber die Änderung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags vom 14. Mai 1872\nin der Fassung der Vereinbarung vom 23. Februar 1960\nVom 14. Dezember 1978\nDurch Vereinbarung vom 25./27. September 1978\nist der deutsch-britische Vertrag über die Ausliefe-\nrung flüchtiger Verbrecher vom 14. Mai 1872 (RGBl.\n1872 S. 229) in der Fassung der Vereinbarung vom\n23. Februar 1960 (BGBl. II S. 2191) geändert worden.\nDie Vereinbarung ist am\n27. September 1978\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlidlt.\nBonn, den 14. Dezember 1978\nDer B u n d e s mini s te r d e r J u s t i z\nIm Auftrag\nSchneider","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978                                1489\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                                            London, den 25. September 1978\nExzellenz,                                                        Gebiet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte\neines dritten Staates ist. Das gleiche gilt fü·r eine\nich beehre mich unter Bezugnahme auf den Vertrag              Zivilperson, die solche Streitkräfte begleitet und in\nzwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich               ihren Diensten steht, sowie für die Angehörigen eines\nüber die Auslieferung flüchtiger Verbrecher, unterzeich-          solchen Mitgliedes oder einer solchen Zivilperson.\nnet in London am 14. Mai 1872, in der Fassung der Ver-\neinbarung, unterzeichnet in Bonn am 23. Februar 1960,                Liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem\ndie im laufe der Gespräche im Juni und Juli 1978 grund-           der in den vorangehenden Absätzen genannten\nsätzlich vereinbarten Änderungen wie folgt festzuhalten:         Gründe nicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der\nersuchenden Partei die Angelegenheit ihren zuständigen\n1. Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende           Behörden, damit eine Strafverfolgung durchgeführt wer-\nBestimmung ersetzt:                                          den kann, falls diese Behörden es für angebradlt hal-\n,,Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, ein-        ten. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis\nander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen          ihres Begehrens unterrichtet.\"\neiner im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils      4. Diese Vereinbarung gilt einerseits für das Vereinigte\nbegangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder               Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanal-\nverurteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils           inseln und die Insel Man, andererseits für die Bundes-\naufgefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen           republik Deutschland.\nVertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-\nhanden sind.\"                                             5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n2. Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten in Ar-           land gegenüber der Regierung des Vereinigten König-\ntikel II des Vertrags von 1872 in der Fassung von             reichs und Nordirland innerhalb von drei Monaten\nArtikel III der Vereinbarung von 1960 wird durch eine        nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegen-\nNummer 28 wie folgt ergänzt:                                  teilige Erklärung abgibt.\n„28. Die Auslieferung wird auch wegen jeder anderen\n6. Diese Vereinbarung berührt nicht die weitere Anwen-\nStraftat bewilligt, derentwegen die Auslieferung\ndung des Vertrags von 1872 in der Fassung der Ver-\nnach dem Recht beider Parteien gewährt werden\neinbarung von 1960 auf Gebiete, die in Artikel II\nkann.\"\nBuchstaben b bis g der Vereinbarung von 1960 aufge-\n3. Artikel III des Vertrags von 1872 in der Fassung von           führt sind.\nArtikel IV der Vereinbarung von 1960 wird durch fol-\ngende Bestimmung ersetzt:                                    Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mit den vor-\n,,Die Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-\nstehenden Bestimmungen einverstanden ist. Falls diese\nbritannien und Nordirland ist nicht verpflichtet, einen\nauch für die Regierung des Vereinigten Königreichs\nStaatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und\nGroßbritannien und Nordirland annehmbar sind, beehrte\nder Kolonien auszuliefern, und die Regierung der Bun-\nich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die ent-\ndesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, einen\nsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine diesbezüg-\ndeutschen.Staatsangehörigen auszuliefern.\nliche Vereinbarung zwischen beiden Regierungen bilden\nKeine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet,  sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\neinen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im        tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nRu et e\nSeiner Exzellenz\nThe Rt. Hon. Dr. David Owen, MP\nAußenminister des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nLondon","1490                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n(UbersetzungJ\nForeign and Commonwealth Office           London SW1A 2AL     Foreign and Commonwealth Office        London SW1A 2AL\nGNX 374/309/1                              27 SepteJnber 1978 GNX 374/309/1                          27. September 1978\nYour Excellency,                                              Exzellenz,\nI have the honour to acknowledge receipt of Your             Ich beehre mich, den Eingang der Note Eurer Exzellenz\nExcellency's Note of 25 September 1978, whidl in trans-       vom 25. September 1978 zu bestätigen, die in der Uber-\nlation reads as follows:                                      setzung wie folgt lautet:\n\"I have the honour to refer to the Treaty between the        nlch beehre mich unter Bezugnahme auf den Vertrag\nUnited Kingdom and Germany for the Mutual Surrender           zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich\nof Fugitive Criminals, signed at London on 14 May 1872,       über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher, unterzeich-\nas amended by the Agreement signed at Bonn on                 net in London am 14. Mai 1872, in der Fassung der Ver-\n23 February 1960, and to set out the amendments agreed        einbarung, unterzeidlnet in Bonn am 23. Februar 1960,\nin principle in the course of discussions during June and     die im Laufe der Gespräche im Juni und Juli 1978 grund-\nJuly 1978:                                                    sätzlich vereinbarten Änderungen wie folgt festzuhalten:\n1. Article I of the Treaty of 1872 shall be replaced by       1. Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende\nthe following:                                               Bestimmung ersetzt:\n'The High Contracting Parties engage to deliver up          ,Die hohen vertragenden Teile verpflichten sidl, ein-\nto each other those persons who, being accused or            ander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen\nconvicted of a crime committed in the jurisdiction of        einer im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils\nthe one Party, shall be found within the territory of        begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder ver-\nthe other Party, under the circumstances and condi-          urteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils auf-\ntions stated in the present Treaty.'                         gefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen\nVertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-\nhanden sind.·\n2. The list of extraditable crimes in Article II of the       2. Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten in Arti-\nTreaty of 1872, as amended by Article III of the Agree-      kel II des Vertrags von 1872 in der Fassung von\nment of 1960, shall be supplemented by the following         Artikel III der Vereinbarung von 1960 wird durch eine\naddition:                                                    Nummer 28 wie folgt ergänzt:\n'28. Extradition shall also be granted for any other         ,28. Die Auslieferung wird auch wegen jeder anderen\ncrimes for which extradition can be granted ac-             Straftat bewilligt, derentwegen die Auslieferung\ncording to the laws of both Parties.'                       nach dem Recht beider Parteien gewährt werden\nkann.'\n3. Article III of the Treaty of 1872, as amended by Article  3. Artikel .III des Vertrags von 1872 in der Fassung von\nIV of the Agreement of 1960, shall be replaced by the        Artikel IV der Vereinbarung von 1960 wird durch\nfollowing:                                                   folgende Bestimmung ersetzt:\n'The Government of the United Kingdom of Great              ,Die Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-\nBritain and Northern Ireland shall not be obliged to         britannien und Nordirland ist nicht verpflichtet, einen\nextradite a citizen of the United Kingdom and Colonies,      Staatsangehörig-en des Vereinigten Königreichs und\nand the Government of the Federal Republic of Ger-           der Kolonien auszuliefern, und die Regierung der Bun-\nmany shall not be obliged to extradite a German              desrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, einen\nnational.                                                    deutschen Staatsangehörigen auszuliefern.\nNeither Party shall be required by this Treaty to           Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet,\ndeliver up a fugitive criminal who is a member of the        einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im Ge-\narmed forces of a third state stationed in the territory     biet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte\nof that Party. The same shall apply to a civilian ac-       eines dritten Staates ist. Das gleiche gilt für eine\ncompanying and serving with those armed forces and           Zivilperson, die solche Streitkräfte begleitet und in\nto the dependants of any such member or civilian.           ihren Diensten steht, sowie für die Angehörigen eines\nsolchen Mitgliedes oder einer solchen Zivilperson.\nIf the requested Party does not extradite a person          liefert die ersuchte Partei eine Person aus einem\nfor any of the reasons mentioned in the preceding           der in den vorangehenden Absätzen genannten Gründe\nparagraphs, it shall, at the request of the requesting       nicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der er-\nParty, submit the case to its competent authorities in      suchenden Partei die Angelegenheit ihren zuständigen\norder that proceedings may be taken if those                Behörden, damit eine Strafverfolgung durchgeführt\nauthorities consider it appropriate. The requesting         werden kann, falls diese Behörden es für angebracht\nParty shall be informed of the result of its request.'      halten. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis\nihres Begehrens untrrichtet.'\n4. This Agreement shall apply, on the one hand, to the       4. Diese Vereinbarung gilt einerseits für das Vereinigte\nUnited Kingdom of Great Britain and Northern Ireland,       Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanal-\nthe Channel Islands and the Isle of Man, and, on the        inseln und die Insel Man, andererseits für die Bundes-\nother hand, to the Federal Republic of Germany.             republik Deutschland.\n5. This Agreement shall also apply to Land Berlin,           5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nprovided that the Government of the Federal Republic        fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nof Germany does not make a contrary declaration to          land gegenüber der Regierung des Vereinigten König-\nthe Government of the United Kingdom within three           reichs und Nordirland innerhalb von drei Monaten","Nr. 57 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978                               1491\nmonths of the date of entry into force of this Agree-        nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegen-\nment.                                                        teilige Erklärung abgibt.\n6. Nothing in this Agreement shall affect such applica-      6. Diese Vereinbarung berührt nicht die weitere Anwen-\ntions as the Treaty of 1872, as amended by the Agree-        dung des Vertrags von 1872 in der Fassung der Ver-\nment of 1960, continues to have to territories listed        einba.rung von 1960 auf Gebiete, die in Artikel II Buch-\nin sub-paragraphs (b) to (g) of Article II of the Agree-     staben b bis g der Vereinbarung von 1960 aufgeführt\nment of 1960.                                                sind.\nI have the honour to inform Your Excellency that the         Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die\nforegoing provisions are acceptable to the Government        Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den vor-\nof the Federal Republic of Germany. If they are equally      stehenden Bestimmungen einverstanden ist. Falls diese\nacceptable to the Government of the United Kingdom           auch für die Regierung des Vereinigten Königreichs\nof Great Britain and Northern Ireland I have the honour      Großbritannien und Nordirland annehmbar sind, beehrte\nto suggest that this Note and Your Excellency's reply        ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die ent-\nin that sense shall constitute an Agreement between the      sprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine diesbezüg-\ntwo Governments in this matter which shall enter into        liche Vereinbarung zwischen beiden Regierungen bilden\nforce on the date of your reply.\"                            sollen, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\"\nIn reply, I have the honour to inform Your Excellency        In Beantwortung dessen beehre ich mich, Eurer Exzel-\nthat the foregoing provisions are acceptable to the Gov-     lenz mitzuteilen, daß die vorstehenden Bestimmungen\nernment of the United Kingdom of Great Britain and           für die Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-\nNorthern Ireland, who therefore agree that your Note         britannien und Nordirland annehmbar sind; diese ist da-\nand this reply shall constitute an Agreement between         her damit einverstanden, daß Ihre Note und diese Ant-\nour two Governments in this matter which shall enter         wortnote eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen\ninto force on the date of this Note.                         unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\ndieser Antwortnote in Kraft tritt.\nI have the honour to convey to Your Excellency the           Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner\nassurance of my highest consideration.                       ausgezeichnetsten Hochachtung.\n(for the Secretary of State)                                     (für den Außenminister)\nR. D. Sm e d 1 e y                                             R. D. Smedley\nHis Excellency                                               Seiner Exzellenz\nHerr Hans Hellmuth Ruete                                     Herrn Hans Hellmuth Ruete\nAmbassador Extraordinary and Plenipotentiary                 Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nof the Federal Republic of Germany                           der Bundesrepublik Deutschland\nEmbassy of the Federal Republic of Germany                   Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\n23 Belgrave Square                                           23 Belgrave Square\nLondon SWlX 8PZ                                              London SW1X 8PZ","1492                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bun-\ndesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude.: Bundesdrudterei Bonn.\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen,\nAnordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannt-\nmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und\ndie dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen\nsowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht,\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonne·\nrnent. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verlag vorliegen, Postanschrift für Abonne-\nmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener\nAusgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel.\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil J und Teil II halbjährlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je angefangene 16 Seiten t.20 DM zuzüglich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätte1, die\nvor dem t. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung,\nPreis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,30 DM.         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfa<h 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ange-\nwandte Steuersatz beträgt 6 9/,.                                          Postvertrlebsstlldt • Z 1998 AX · Gebühr bezahlt\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 334. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. November 1978,\nist im Bundesanzeiger Nr. 233 vom 13. Dezember 1978 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 233 vom 13. Dezember 1978 kann zum Preis von 2,25 DM\n(1,65 DM + 0,60 DM Versandkosten einschl. 6 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden."]}