{"id":"bgbl2-1978-57-6","kind":"bgbl2","year":1978,"number":57,"date":"1978-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/57#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_57.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-06T00:00:00Z","page":1486,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1486                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 19. November 1978\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nUnter Artikel 1 fallen:\n-   die Regierungsabkommen\nvom 29. November 1963,\nvom 25. April 1966,\nvom 23. Dezember 1968,\nvom 31. Januar 1973,\nvom 17. Mai 1974\n(zwei Abkommen),\nvom 18. Oktober 1977\n-   die Darlehens- und Garantieverträge\nvom 10. April 1964,\nvom 20. Juni 1966,\nvom 9. August 1971,\nvom 12. September 1973,\nvom 15. August 1974\n(zwei Verträge),\nvom 31. März 1978.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Dezember 1978\nIn Kathmandu ist am 19. November 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von\nNepal über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nadi seinem Ar-\ntikel 8\nam 19. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlidit.\nBonn, den 6. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 57 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978                                 1487\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nund                                 hang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2\nerwähnten Finanzierungsvertrages im Königreich Nepal\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -\nerhoben werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                  Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Nepal,                                             Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den\nsich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-            gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\ngen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenar-            Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nbeit zu festigen und zu vertiefen,                              die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-        erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Be-\nwicklung im Königreich Nepal beizutragen -                      teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\nsind wie folgt ülwreingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                 Lie_ferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind international\n(1) Die Regierung.der Bundesrepublik Deutschland er-\nöffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall\nmöglicht es Seine1 Majestät Regierung von Nepal, von\netwas Abweichendes festgelegt wird.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nfür das Mehrzweckvorhaben „Kankai\", wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,                                 Artikel 6\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 50 Millionen DM (in\n\\V orten: Fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im              währung des Fincnzierungsbeitrags ergebenden Lieferun-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-               gen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\npublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von            des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nNepal durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2                                                      Artikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrages sowie die             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Seiner          für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nMajestät Regierung von Nepal zu schließende Finanzie-           desrepublik Deutschland gegenüber Seiner Majestät Re-\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-            gierung von Nepal innerhalb von drei Monaten nach\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                   Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 3                                                      Artikel 8\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kredit-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und             nung in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kathmandu am 19. November 1978 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und\nenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des nepalesischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Maes\nC. W. San ne\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nD e v e n d r a R. P a n d a y"]}