{"id":"bgbl2-1978-57-5","kind":"bgbl2","year":1978,"number":57,"date":"1978-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/57#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_57.pdf#page=16","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1978-12-06T00:00:00Z","page":1484,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1484                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammena-rbeit\nVom 6. Dezember t 978\nIn Kathmandu ist am 19. November 1978 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von\nNepal über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 19. November 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","Nr. 57 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978                                 1485\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Jungen nicht mehr an die Kreditanstalt für Wieder-\nund                                      aufbau, sondern mit schuldbefreiender Wirkung in\nSeiner Majestät Regierung von Nepal -                      Landeswährung an Seiner !'-fajestät Regierung von\nNepal leisten und\nim Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX} vom             c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus\n11. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel                  den vorbezeichneten Darlehensverträgen vom 1. Juli\nund Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Be-                 1978 an nicht mehr berechnet werden.\nreitschaft erklären, die Konditionen für noch ausstehende\nöffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere Ent-\nwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten ent-                                      Artikel 2\nwickelte Länder, den heute üblichen weicheren Kondi-               (1) Die Regierung der Bundesrepublik ~eutschland er-\ntionen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnah-             möglicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal, an-\nmen zu ergreifen,                                               stelle der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          a} mit Regierungsabkommen      vom 13. Juni 1975,\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                             vom 2. Januar 1976,\ndem Königreich Nepal,                                                                          vom 11. November 1976;\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-           b) mit Note vom 28. Dezember 1977\n9en durch partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit         zugesagten Darlehen in Höhe von 60 000 000 DM (in\nzu festigen und zu vertiefen,                                   Worten: Sechzig Millionen Deutsche Mark} nunmehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           Finanzierungsbeiträge als Zuschüsse von der Kreditan-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Ent-          (2) Im übrigen gelten alle Bestimmungen der in Ab-\nwicklung im Königreich Nepal beizutragen -                      satz 1 Buchstabe a genannten Regierungsabkommen\nsinngemäß weiter. Für den Finanzierungsbeitrag gemäß\nsind wie folgt übereingekommen:                              Absatz 1 Buchstabe b in Höhe von 10 000 000 DM (in\nWorten: Zehn Millionen Deutsche Mark) bedarf es noch\nArtikel 1                               des Abschlusses eines gesonderten Regierungsabkom-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-              mens.\nmöglicht es, die auf der Grundlage der in der Anlage                                    Artikel 3\nzu diesem Abkommen aufgeführten Regierungsabkom-\nWeitere Einzelheiten werden in gesonderten zwischen\nmen von Seiner Majestät Regierung von Nepal oder\nSeiner Majestät Regierung von Nepal, dem bisherigen\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam ausge-\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederauf-\nwählten Darlehensnehmern mit der Kreditanstalt für Wie-\nbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der\nderaufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen ebenfalls\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nin der Anlage aufgeführten Darlehens- und Garantiever-\nten unterliegen.\nträge in Höhe von 29 000 000 DM (in Worten: Neunund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) dahingehend zu än-                                     Artikel 4\ndern, daß                                                         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\na) die Seiner Majestät Regierung von Nepal gewährten            fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDarlehen mit Wiikung vom 31. Dezember 1978 in               land gegenüber Seiner Majestät Regierung von Nepal\nZuschüsse umgewandelt werden und damit die ab               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\ndiesem Zeitpunkt fälligen Zahlungsverpflichtungen an        kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nZinsen und Rückzahlungen aus den vorbezeichneten\nDarlehens- und Garantieverträgen erlassen werden,                                   Artikel 5\nb) andere Darlehensnehmer als Seiner Majestät Regie-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nrung von Nepal die in Buchstabe a bezeichneten Zah-         nung in Kraft.\nGESCHEHEN zu Kathmandu am 19. November 1978 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und\nenglischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\ndes nepalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Maes\nC. W. Sann e\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nD e v e n d r a R. P a n d a y"]}