{"id":"bgbl2-1978-57-4","kind":"bgbl2","year":1978,"number":57,"date":"1978-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/57#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_57.pdf#page=5","order":4,"title":"Zehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (10. Ausnahmeverordnung zum ADR - 10. ADR-AusnV)","law_date":"1978-12-22T00:00:00Z","page":1473,"pdf_page":5,"num_pages":11,"content":["Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978       1473\nZehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zu dem Europäischen Ubereinkommen\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(10. Ausnahmeverordnung zum ADR-10. ADR-AusnV)\nVom 22. Dezember 1978\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Ge-\nsetzes vom 18. August 1969 zu dem Europäischen\nUbereinkommen vom 30. September 1957 über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) wird ver-\nordnet:\n§ 1\nDie auf Grund der ADR-Randnummern 2010 und\n10602 getroffenen Vereinbarungen Nr. 116 bis 131\nüber Abweichungen von den Vorschriften der An-\nlagen A und B zu dem Europäischen Ubereinkom-\nmen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nin der Neufassung 1977 (Anlagenband zum BGBI.\n1977 II Nr. 44), geändert durch Verordnung vom\n13. November 1978 (BGBI. II S. 1329), werden hier-\nmit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als\nAnlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht.\n§2\nFür die Vereinbarungen Nr. 5, 7, 14, 30, 54, 58,\n65, 78, 79, 80, 87, 94, 96, 100, 103, 104, 108, 109, 112\nund 115 über Abweichungen von den Vorschriften\nder Anlagen A und B zum ADR sind Änderungen\nvereinbart worden. Diese Änderungen werden hier-\nmit in Kraft gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu\ndieser Verordnung veröffentlicht.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des\nGesetzes zu dem Europäischen Ubereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförde-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) audi\nim Land Berlin.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. G scheid 1e","1474                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAnlage l\n(zu § 1)\nVereinbarung Nr. ll6                           liegt z. B. vor, wenn das außenliegende Ventil\ninnerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armatu-\n{l) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61121                renschrank untergebracht ist.\nund 81 121 der Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend           7. Die Tanks der Fahrzeuge sind von einem im Ver-\naufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen unter den in Ab-              sandland amtlich anerkannten Sachverständigen\nschnitten A bis D festgelegten Bedingungen befördert                einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm1\nwerden:                                                             Oberdruck - mindestens aber mit dem Druck, der\n1. 3-Isocy anatomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylisocyanat           dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei\nder Rn. 2601, Ziffer 21 c),                                     50 °C X 1,5 entspricht -        sowie einer inneren\nund äußeren Untersuchung zu unterziehen.\n2. 2,2,4-Trimethyl-hexamethylendiisocyanat der Rn. 2601,\nZiffer 21 c),                                           B. 1. Die Tanks dürfen nur bis zu 95\nraums gefüllt sein.\n°10 ihres Fassungs-\n3. 2-Aminomethyl-3,5,5-trimethylcyclohexylamin der Rn.\n2801, Ziffer 35,                                             2. Die sonstigen Vorschriften des ADR sind entspre-\n4. 2,2,4- und 2,4,4-Trimethyl-hexamethylendiamin der Rn.            chend zu beachten.\n2801, Ziffer 35,\nC. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach\ndes ADR.                                                         Anhang B.3 der Anlage B des ADR ist zu bescheini-\ngen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderun-\nA. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und             gen dieser Vereinbarung entspricht. Die zugelassenen\nPrüfung folgenden Vorschriften entsprechen:                 Stoffe sind namentlich aufzuführen.\n1. Bei Tanks mit den unter 1. und 2. genannten Stof-   D. Bei Beförderung der Tankfahrzeuge auf Seeschiffen\nfen müssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüs-       gilt folgendes:\nsigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohr-          Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet\ndurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Der Ver-         sein, die den in Rn. 210 200 Abs. 1 a) 3 des Anhangs\nschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe        B.1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Si-\ngeschützt sein.                                         cherheitsventile müssen sich bei einem Druck, der\n90 0/o des Prüfdrucks beträgt, automatisch öffnen. Au-\nDie Tanks dürfen jedoch am Boden mit einer Rei-         ßerdem müssen die Tankfahrzeuge mit Befestigungs-\nnigungsöffnung versehen sein, wennn diese dicht         einrichtungen versehen sein, die an der Tankaufla-\nverflanscht ist.                                        gerung oder an dem Fahrzeugrahmen so angebracht\n2. Die Tanks müssen eine Mindestwanddicke von               sind, daß das Federsystem entlastet und das Tank-\n4 mm haben.                                             fahrzeug an Deck der Schiffe seemäßig gelascht wer-\nden kann.\n3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\nreichend geschützt sein. Dies kann z. B. durch         (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nLängsträger geschehen, die den Tank auf beiden      zu vermerken: .,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nLängsseiten in Höhe der Tankmittellinie schützen    des ADR (D 116).\"\nund ein Widerstandsmoment von 5 cm 3 haben.            (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nAuf den seitlichen Anfahrscl}utz kann verzichtet    desrepublik Deuts.chland und dem Vereinigten König-\nwerden, wenn die Tanks mit einer Feststoffzwi--     reich.\nschenschicht mit einer Dicke von mindestens 50\nmm versehen sind und diese von einer äußeren\nHülle aus Stahlblech von mindestens 0,5 mm oder                        Vereinbarung Nr. ll7\nglasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) von minde-\nstens 2 mm umgeben ist.                                (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\nder Anlage B des ADR dürfen die nachfolgend aufge-\n4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von          führten Stoffe:\nrückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der\nBenzylchlorid Rn. 2601, Ziffer 61 k),\nUnterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank\num mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-        Benzotrichlorid Rn. 2601, Ziffer 62,\nstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt       unter den nachstehend festgelegten           Bedingungen   in\nsein.                                               Tankfahrzeugen befördert werden.\n5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Man-    1.     Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung\ntelscheitel oder den Mannlochdeckel überragen.             und Prüfung folgenden Vorschriften entsprechen:\nAndernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch\neinen Oberrollbügel geschützt sein.                 1.1    Bau\nDie Tanks müssen für einen Druck von mindestens\n6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden               4 kg/ cm2 (Uberdruck) berechnet sein.\nVentile haben, muß die erste außenliegende Ab-\nsperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der   1.2    Ausrüstung\nmindestens die gleiche Sicherheit bietet wie der    1.2.1 Die zur Beförderung dieser Stoffe bestimmten Tanks\nTank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz            können für Untenentleerung eingerichtet sein. Die","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978                                1475\nAuslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflanscl1e,  2.      Zulassung des Baumusters\nVerschlußkappen oder gleichwirksame Einrichtun-             Straßentankfahrzeuge, die zur Beförderung von gif-\ngen verschließbar sein. Offnungen müssen luftdicht          tigen Stoffen zugelassen sind, dürfen nicht zur Be-\nverschlossen werden können.                                 förderung von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln\n1.2.2 Bei Tanks mit Untenentleerung und Abteile von               zugelassen werden.\nunterteilten Tanks mit Untenentleerung müssen mit\n3.      Prüfungen\nzwei hintereinanderliegenden, voneinander unab-\nhängigen Verschlüssen versehen sein, wobei der              Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder\nerste der beiden Verschlüsse auf einer mit dem              zusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-\nTank verbundenen inneren Absperreinrichtung und             nahme und danach wiederkehrend alle 6 Jahre zu\nder zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen            prüfen. Zusätzlich ist spätestens alle 3 Jahre eine\nan jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrach-            Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Aus-\nten Einrichtung bestehen muß. Diese innere Ab-              rüstungsteile vorzunehmen. Sämtliche Druckprüfun-\nsperreinrichtung kann von oben oder von unten                gen müssen mit einem Prüfüberdruck von 4 kg/cmt\nher betätigt werden. In beiden Fällen muß die Stel-         vorgenommen werden.\nlung _:_ offen oder geschlossen - der inneren Ab-           Die Prüfungen sind durch einen behördlich aner-\nsperreintich tung, wenn möglich vom Boden aus, kon-         kannten Sachverständigen durchzuführen. Uber die\ntrollierbar sein. Die Betätigungselemente der In-            Prüfung sind Bescheinigungen auszustellen.\nneneinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jeg-\n4.     Füllungsgrade\nliches ungewollte Off nen infolge Stoßes oder einer\nunbeabsichtigten Handlung ausgeschlossen ist. Im            Die Tanks dürfen nur bis zu einem Füllungsgrad\nFalle einer Beschädigung des äußeren Betätigungs-                  95        C         95\nelementes muß der innere Verschluß wirksam blei-            - - - - - - - 01 0 oder - - - - 0/o\n1 + a (50 - t F)          + 35 ((\nben.\nihres Fassungsraums gefüllt sein.\nDie Stellung und/oder die Schließrichtung der Ven-\ntile muß klar ersichtlich sein.                             In dieser Formel bedeutet a den mittleren kubi-\nlJm jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Be-          schen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit\nschädigung der äußeren Füll- und Entleerungsein-            zwischen 15 °C und 50 °C, d. h. für eine maximale\nrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußein-            Temperaturerhöhung von 35 °C.\nrichtungen) zu vermeiden, muß die innere Absperr-                                                  d15 -  d;,o\neinrichtung so beschaffen oder geschützt sein, daß          a wird nach der Formel berechnet: ((\n35 · d;m\nsie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen\nnicht abgerissen werden können. Die Füll- und           (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nEntleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche    zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602\nund Schraubverschlüsse) sowie evtl. Schutzkappen     des ADR (D 117).\"\nmüssen gegen ungewolltes Offnen gesichert sein.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n1.2.3 Einrichtungen am oberen Teil des Tanks müssen        Bundesrepublik Deutschland und Belgien.\nentweder\nin einem eingelassenen Dom eingebaut sein oder\nmit einem innenliegenden Ventil versehen sein\nVereinbarung Nr. 118\noder\ndurch eine Schutzkappe oder durch quer- und/        (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2303 (4)\noder längsgerichtete Konstruktionselemente oder  des ADR dürfen entzündbare flüssige Stoffe der Rn. 2301,\ndurch gleichwirksame Einrichtungen geschützt     Ziffern 1 bis 5, mit einem Dampfdruck von höchstens\nsein.                                            1,5 kg/cm 2 bei 50 °C -        ausgenommen Schwefelkoh-\nDiese Konstruktionselemente müssen so angebracht     lenstoff, Nitromethan, Acrolein, Chloropren, Allylbromid,\nsein, daß beim Umkippen des Fahrzeugs keine Be-      Chlorpropan und Vinyläther - unter folgenden Bedin-\nschädigung der Ausrüstungsteile möglich ist.         gungen in Transportgefäßen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 445 1 befördert werden:\n1.2.4 Am unteren Teil des Tanks müssen Rohrstutzen\nund die seitlichen Verschlußeinrichtungen sowie      1.   Die nicht zylindrischen Transportgefäße müssen aus\nalle Entleerungseinrichtungen entweder von der            Stahlblech mit einer Mindestzugfestigkeit von\näußeren Begrenzung des Tanks um mindestens                37 kg/mm~ und einer Mindestbruchdehnung von 20°/o\n200 mm zurückversetzt oder durch eine Schutzleiste,       (Probeentnahme quer zur Walzrichtung = A 5 quer,\ndie ein Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3          Lo = 5,56 1 So, wobei Lu die Länge der Probe vor\nsenkrecht zur Fahrtrichtung hat, geschützt sein. Der      der Prüfung und So der ursprüngliche Quersehnil t\nBodenabstand muß bei vollem Tank 300 mm oder              ist) oder aus Aluminiumblech mit einer Mindest-\nmehr betragen.                                            bruchdehnung von 8 °/o (Probeentnahme quer zur\n1.2.5 Die Rückseite des Fahrzeugs muß über die gesamte          Walzrichtung= A 10 quer, Lo = 11,3) So) her-\nBreite des Tanks durch eine ausreichend feste             gestellt sein.\nStoßstange gegen Anfahren geschützt sein. Der Ab-\nstand zwischen der Rückwand des Tanks und dem        2.   Die Wanddicke der Transportgefäße muß betragen:\nrückwärtigen Teil der Stoßstange muß mindestens           -   bei der Verwendung von Blechen aus Edelstahl\n100 mm betragen (wobei dieser Abstand von dem                 mindestens 1,5 mm an den Seiten und 2 mm an\nam weitesten nach rückwärts liegenden Punkt der               den Böden;\nTankwand oder den mit der beförderten Flüssigkeit\nin Verbindung stehenden überragenden Zubehör-             -   bei der Verwendung von Blechen aus gewöhn-\nteilen ausgemessen wird).                                     lichem .Stahl mindestens 2,0 mm an den Seiten\nDie Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden               und 2,5 mm an den Böden;\nangebracht sein, daß sie durch die Stoßstange aus-            bei der Verwendung von Aluminiumblech min-\nreichend geschützt sind.                                      destens 3,0 mm an den Seiten und Böden.","1476                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n3.   Die Transportgefäße müssen luftdicht verschlossen           (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nund so gebaut sein, daß sie mit einem Kran oder          desrepublik Deutschland und Belgien sowie den Nieder-\nFlurförderfahrzeugen, z. B. Gabelstaplern, gefahrlos    landen.\nbewegt werden können. Die Armaturen unterhalb\nder Bodenränder des Gefäßes müssen durch selbst-\ntragende profilierte Schutzwände aus Stahlblech von\nmindestens 1,5 mm Wanddicke allseitig geschützt                             Vereinbarung Nr. 119\nsein. Es darf nur der für die Bedienung c;ler Arma-\nturen unbedingt notwendige Raum frei bleiben. Die           (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2815 der\nErfüllung dieser Forderung ist von der für die Bau-      Anlage A des ADR, dürfen die nachstehend aufgeführten\nmusterprüfung zuständigen Prüfanstalt (vgl. unter        Stoffe der Klasse 8, Ziffer 32:\nZiffer 5) festzustellen.                                 Natriumhydroxid und Kaliumhydroxid in Lösungen (Na-\ntronlaugen, Kalilaugen), auch in Mischungen (Ätzlaugen),\n4.   Die Transportgefäße müssen ferner einem Baumuster        alkalische Lösungen von Phenol, Kresolen und Xylenolen\nentsprechen, das, ohne undicht zu werden, folgende       sowie alkalische Rückstände von Olraffination\nPrüfungen bestanden hat:\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\n4.1 Eine Dichtheitsprüfung -      als Luftdruckprüfung unter\nWasser -       mit einem Prüfdruck von mindestens        1. Die Stoffe sind in dicht verschlossene Gefäße aus\n0,75 kg/cm 2 •                                                geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 12,5 Litern zu verpacken. Die Gefäße dürfen\n4.2 Eine Fallprüfung auf glattem Betonfußboden aus einer           höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.\nHöhe, die der des stehenden Gefäßes entsprechen,\nmindestens aber 1,20 m betragen muß. Als Aufprall-       2. Die Gefäße sind - auch zu mehreren - unter Ver-\npunkt ist die gefährdetste Stelle des Gefäßes zu              wendung geeigneter Füllstoffe (z. B. Holzwolle) in\nwählen. Das Gefäß ist zu 98 °/o seines Fassungsraums         enganliegende vollwandige Schutzbehälter aus Fiber\nmit Wasser oder einem Ersatzfüllgut von mindestens          oder einem anderen Stoff von ausreichender Wider-\ngleicher Dichte wie die zur Beförderung vorgesehe-            standsfähigkeit oder in hölzerne Kisten festliegend\nnen Stoffe zu füllen.                                        einzusetzen.\n3. Ein Versandstück darf nicht mehr als 60 Liter des\n5.    Die Prüfungen unter Ziffer 4 sind durch eine be-\ngenannten Stoffes enthalten und nicht schwerer sein\nhördlich zugelassene Prüfanstalt des Versandlandes\nals 100 kg.\ndurchzuführen. Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht\nentsprechend den Bestimmungen in Rn. 3504 des               (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-\nADR zu fertigen.                                        lich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\ndes ADR (D 119).\"\n6.   Jedes Gefäß ist außerdem folgender Prüfung zu un-\nterwerfen:                                                  (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\na) bevor es zum ersten Mal für die Beförderung ver-     desrepublik Deutschland und Frankreich.\nwendet wird.\nb) nach der Instandsetzung, bevor es erneut ver-\nwendet wird.                                                              Vereinbarung Nr. 120\nPrüfverfahren:\nDas Gefäß muß unter Wasser getaucht werden; die             (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2815 der\nArt, wie es unter Wasser gehalten wird, darf das        Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 8, Rn. 2801,\nPrüfergebnis nicht beeinflussen. Das Gefäß kann auch    Ziffer 32, auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit\nan den Naht- oder allen anderen Stellen, die undicht    einem Fassungsraum von höchstens 65 1 unter folgenden\nwerden könnten, mit Seifenschaum, Schweröl oder          Bedingungen befördert werden:\nirgendeiner anderen geeigneten Flüssigkeit bedeckt\nwerden. Andere mindestens gleichwertige Prüfungen        1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine\nwie eine Prüfung auf Druckunterschied (air-pocket-           Baumusterprüfung\ntester) sind ebenfalls zulässig.                             in der Bundesrepublik Deutschland\nAnzuwendender Luftdruck:                                     a) bei der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM),\nDer Druck. muß mindestens 0,2 kg/cm 2 betragen.                  Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, oder\nKriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:               b) beim Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.),\nEs darf keine Luft austreten.\nin Osterreich\n7.   Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten               a) bei der Materialprüfanstalt der OBB,\nTransportgefäße sind durch das eingeprägte oder                  Landgutgasse 28, A-1100 Wien, oder\naufgedruckte Kurzzeichen des Landes, in dem die\nPrüfung durchgeführt wurde, die Kurzbezeichnung              b) beim Osterreichischen Kunststoffinstitut,\nder Prüfanstalt, eine Registriernummer und Monat                 Arsenal Obj. 213, A-1030 Wien, oder\nund Jahr der Herstellung des Gefäßes dauerhaft zu            c) durch eine andere in Osterreich hierfür autorisierte\nkennzeichnen.                                                    Prüfanstalt\n8.   Die Transportgefäße dürfen während der Beförderung           nach den von den Vertragsparteien anerkannten Prüf-\nnicht gestapelt werden. Sie dürfen nur in geschlos-          vorschriften nachgewiesen sein.\nsener Ladung befördert werden.\n2. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Ge-\nfäße sind wie folgt gut lesbar und dauerhaft zu kenn-\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzeichnen:\nzu vermerken: ,.Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\ndes ADR (D 118).\"                                                   Name oder Kurzzeichen des Herstellers,","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978                               1477\nKurzzeichen „D\" oder „A•,                               (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien.\nKurzbezeichnung der Prüfanstalt, z. B. ,,BAM\",\nRegistriernummer,\nMonat und Jahr der Herstellung,                                          Vereinbarung Nr. 122\ndie Angabe der Gebrauchsdauer in Monaten                (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.           2470\noder Jahren                                          und 2471 der Anlage A des ADR ist Calciumsilicid        (Cal-\nsowie durch den vorangestellten Satz: ,,Füllung mit  ciumsilicium) der Klasse 4.3, Ziffer 2 d). mit etwa     25 °/o\nGefahrgut nur gern .... (Zeichen des Baumusters).\"   bis 35 0/o Ca und 60 0/o Si den Vorschriften des        ADR\nnicht unterstellt.\n3. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-\nraums gefüllt sein.                                        (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-\nlkh zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\n4. Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein.    des ADR (D 122).•\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich       (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010        desrepublik Deutschland und Belgien, Osterreich sowie\ndes ADR (D 120).\"                                           Schweden.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Osterreich.                                         Vereinbarung Nr. 123\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2803\nVereinbarung Nr. 121                    der Anlage A des ADR darf Schwefelsäure der Klasse 8,\nRn. 2801, Ziffern 1 a) bis 1 c), in Transportgefäßen aus\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2808 der     Kunststoff mit einem Fassungsraum von 800 Litern unter\nAnlage A des ADR dürfen Zinkchlorid und zinkchlorid-        folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert wer-\nhaltige, pulverförmige Stoffe der Klasse 8, Rn. 2801, Zif-  den:\nfer 12, auch in dicht verschlossenen Säcken aus min-\ndestens drei Lagen widerstandsfähigem Papier mit einem      1. Die Eignung der Transportgefäße muß           durch eine\nInnensack aus geeignetem Kunststoff unter folgenden             Baumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-\nBedingungen verpackt werden:                                    lich anerkannten Prüfanstalt entsprechend den zwi-\nschen den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften\n1.    Das Gewicht eines Versandstückes darf nicht mehr          nachgewiesen sein.\nals 55 kg betragen.\n2. Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten Con-\n2.    Die Säcke müssen einer Bauart entsprechen, die einer       tainer müssen durch das Kurzzeichen des Versand-\nBaumusterprüfung bei einer im Versandland behörd-         staates, die Registriernummer, den Namen oder das\nlich anerkannten Prüfanstalt unterzogen worden ist.        Kurzzeichen des Herstellers sowie Monat und Jahr\nder Herstellung gekennzeichnet sein.\n3.    Vorschriften für die Baumusterprüfung\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätz-\n3.1 Je Bauart sind drei mit Original- und Ersatzgut ge-     lich zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\nfüllte Prüfmuster bei Raumtemperatur aus einer Höhe   des ADR (D 123).\"\nvon 1,20 m fallen zu lassen. Jedes muß dabei nach-\neinander auf die Breitseite, die Schmalseite und den      (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\nSackboden fallen. Die Aufprallfläche muß eine waa-    desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-\ngerechte Betonplatte sein. Bei Verwendung von Er-     tischen Republik.\nsatzgut muß dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht)\nund seinen anderen physikalischen Eigenschaften (z.B.\nKorngröße, Form der Oberfläche usw.) dem Original-                        Vereinbarung Nr. 124\ngut entsprechen.\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 61 121\n3.2 Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, der   darf p-Chlor-0-Kresol (Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 22)\nfolgende Angaben enthalten muß:                       unter folgenden Bedingungen in festverbundenen Tanks\n- Hersteller des Sackes,                              befördert werden:\n- Beschreibung des Sackes,\n1.    Bau, Ausrüstung und Prüfung von Tankfahrzeugen,\nFertigungsverfahren,\ndie vor dem 1. Oktober 1975 gebaut worden sind.\nzugelassene Füllgüter,\nPrüfergebnis,                                     1.1 Die Tankfahrzeuge müssen hinsichtlich Bau, Aus-\nrüstung und Prüfung folgenden Vorschriften ent-\nKennzeichnung,\nsprechen:\ndas bei der Serienfertigung einzuhaltende Min-\ndestgewicht je Quadratmeter.                            Die Tanks müssen, wenn sie aus Baustahl hergestellt\nsind, eine Mindestwanddicke von 4 mm haben. Tanks\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten              aus austenischen Chromnickelstählen müssen eine\nSäcke sind durch das Kurzzeichen des Staates, in            Mindestwanddicke von J mm haben.\ndem die Prüfung durchgeführt wird, durch die Kurz-\nbezeichnung der Prüfanstalt, eine Registriernummer     1.2 Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren aus-\nsowie Monat und Jahr der Herstellung gut lesbar und         reichend geschützt sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn\ndauerhaft zu kennzeichnen.                                  die Tanks mit einer Feststoffzwischenschfrht mit\neiner Dicke von mindestens 50 mm versehen sind\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich         und diese von einer äußeren Hülle aus Stahlblech von\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des         mindestens 0,5 mm oder glasfaserverstärktem Kunst-\nADR (D 121).\"                                                      stoff (GFK) von mindestens 2 mm umgeben ist.","1478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\n1.3 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von                 aus einem Ventil oder einer ähnlichen, an jedem\nrückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe der            Ende des Entleerungsstutzens angebrachten Einrich-\nUnterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank            tung bestehen muß.\num mindestens 100 mm überragt, mit einem Wider-\n2.6 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer\nstandsmoment von mindestens 20 cm3 gesdiützt sein.\nOffnung versehen sein, die groß genug ist, um die\ninnere Besichtigung zu ermöglichen.\n1.4 Die Stutzen dürfen nidit mehr als 150 mm den\n2.7 An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodieren-\nMantelscheitel oder den Mannlochdeckel überragen.\ndem Metall dauerhaft befestigt sein. Das Schild muß\nAndernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch\nmindestens folgende Angaben enthalten:\neinen Uberrollbügel gesdiützt sein.\n- Hersteller oder Herstellerzeichen\n1.5 Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ven-\n- Herstellungsnummer\ntile haben, muß die erste außenliegende Absperr-\nvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der min-           - Baujahr\ndestens die gleiche Sicherheit bietet wie der Tank          - Prüfdruck in kg/cm 2 (Oberdruck)\nselbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z. B.      - Fassungsraum in Litern, bei unterteilten Tanks\nvor, wenn das außenliegende Ventil innerhalb des                Fassungsraum eines jeden Tanks\nFahrzeugsrahmens oder im Armaturenbrett unterge-            - Datum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der\nbracht ist.                                                     letzten wiederkehrenden Prüfung\n1.6 Die Tankfahrzeuge müssen durch einen amtlich an-                Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung\nerkannten Sadiverständigen einer Diditheitsprüfung              vorgenommen hat\nvon mindestens 1,5 kg/ cm 2 Uberdruck - mindestens              an Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert wer-\naber mit dem Druck, der dem Dampfdruck. des zu                  den, ist außerdem der höchstzulässige Betriebs-\nbefördernden Stoffes bei 50 °C X 1,5 entspricht -               druck anzugeben.\nsowie einer inneren und äußeren Untersuchung un-\nterzogen worden sein.                                  2.8 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder\nzusammen oder getrennt erstmalig vor Inbetrieb-\n2.  Bau, Ausrüstung und Prüfung von Tankfahrzeugen,             nahme und danach wiederkehrend alle 5 Jahre zu\ndie nach dem 1. Oktober 1975 gebaut worden sind             prüfen. Die erstmalige Prüfung muß eine Bauprüfung,\n(neue Tankfahrzeuge).                                       eine innere und äußere Prüfung sowie eine Wasser-\n2.1 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von             druckprüfung mit einem Druck von mindestens\nmindestens 4 kg/ cm2 ausgelegt sein. Die Wände              4 kg/cm 2 (Oberdruck) und eine Abnahmeprüfung um-\nund Böden der Tanks mit einem Durchmesser von               fassen.\nnicht mehr als 1,8 m müssen eine Dicke von min-        2.9 Die Vorschriften für Tankfahrzeuge in den Ziffern\ndestens 5 mm haben, wenn sie aus Stahl mit einer             1.2 bis 1.5 dieser Vereinbarung sind auch für neue\nZugfestigkeit zwisdien 37 und 44 kg/mm 2 beste-             Tankfahrzeuge zu beachten.\nhen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus\neinem anderen Metall hergestellt sind. Für alle Tanks  3.   Die Tankfahrzeuge dürfen nur bis zu 95 °/o ihres\nmit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m ist diese          Fassungsraums gefüllt sein.\nMindestwanddicke auf 6 mm zu erhöhen, wenn sie\naus Stahl mit einer Zugfestigkeit zwisdien 37 und      4.   Die sonstigen Vorschriften des ADR einschließlich\n44 kg/mm 2 hergestellt sind, oder auf eine gleichwer-       der Anlagen A und B des ADR sind entsprechend\ntige Dicke bei Verwendung eines anderen Metalls.            zu beachten.\n2.2 Es muß der Nachweis erbracht werden, daß die              (2) Bei Beförderung der Tankfahrzeuge auf Seeschiffen\nTanks einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen   gilt folgendes:\nmit ausreichender Sicherheit beim höchstzulässigen     Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen ausgerüstet\nFüllgewidit folgende Beansprudiungen aufnehmen         sein, die den in Rn. 210 200 Abs. 1 a) 3 des Anhangs B.1\nkönnen:                                                festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Sicher-\n- 2faches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung               heitsventile müssen sich bei einem Druck, der 90 0/o des\n- lfaches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung         Prüfdrucks beträgt, automatisch öffnen. Außerdem müs-\n- lfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts              sen die Tankfahrzeuge mit Befestigungsvorrichtungen\nversehen sein, die an der Tankauflagerung oder an dem\n- 2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.              Fahrzeugrahmen so angebracht sind, daß das Federsystem\n2.3 Die Breite, welche sich durch die volle Aufstand-      entlastet und das Tankfahrzeug an Deck der Schiffe\nfläche am Boden ergibt (Entfernung zwischen den        seemäßig gelascht werden kann.\näußecen rechten und linken Punkten der Aufstands-\nfläche der Reifen einer Achse) muß mindestens 90 °/,      (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\ndes Schwerpunktes des beladenen Tankfahrzeugs be-      zu vermerken „Beförderung vereinbart gern. Rn. 10 602\ntragen. Der Nachweis ist durch ein geeignetes Re-      des ADR (D 124). •\nchenverfahren zu erbringen.\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n2.4 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie      desrepublik Deutschland und dem Vereinigten König-\nwährend der Beförderung und Handhabung gegen           reich.\nLosreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Sie\nmüssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie de.r                      Vereinbarung Nr. 125\nTank.\n(1) Abweidiend von den Vorsdiriften der Rn. 2438 und\n2.5 Tanks mit Untenentleerung und Abteile von unter-       42 111 darf Natriumhydrosulfit der Klasse 4.2, Rn. 2431,\nteilten Tanks mit Untenentleerung müssen mit zwei     Ziffer 6 c), audi ohne Innenverpackung in luftdidit ver-\nhintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen     sdilossenen, durdi Stahlrahmen gesdiützten Tankcontai-\nVerschlüssen versehen sein, wobei der erste der       nern aus Stahlbledi mit einer Wanddicke von mindestens\nbeiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank ver-        2 mm und einem Fassungsraum von höchstens 1 000 Litern\nbundenen inneren Absperreinrichtung und der zweite    befördert werden.","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978                              1479\n(2) Die Tankcontainer müssen einer Bauart entspre-               Kriterien:\nchen, die für die Bundesrepublik Deutschland vom Bun-               Die Fässer müssen dicht sein, nachdem der Ausgleich\ndesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) unter der Nr. D/                  zwischen dem inneren und dem äußeren Druck her-\nBZA/88 212 und für die Schweiz von der Eidgenössischen               gestellt worden ist.\nMaterialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie,\n_ Bauwesen und Gewerbe unter der Nr. CH-EMPA-103                 1.2 Dichtheitsprüfung\nzugelassen und entsprechend gekennzeichnet ist. Die                 Je Bauart müssen 3 Fässer bei Raumtemperatur einer\nKennzeichnung ist durch das Herstellungsdatum (Monat                Druck.probe mit 0,2 kg/cm 2 Luftüberdruck unter Was-\nund Jahr) in Ziffern zu ergänzen.                                   ser unterzogen werden.\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich            Kriterien:\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602              Während einer Prüfdauer von 5 Minuten muß der\ndes ADR (D 125). •                                                  Prüfdruck unverändert und das Prüfmuster dicht blei-\nben.\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Schweiz.                       1.3 Stapeldruckprüfung\n3 zu 98 0/o mit Wasser gefüllte Prüfmuster müssen\nwährend 24 Stunden einem Gewicht standhalten, das\nVereinbarung Nr. 126                           auf einer flachen Unterlage auf das Versandstück\ngestellt wird und dem Gewicht gleicher Versand-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550                 stücke entspricht, die während der Beförderung in\nder Anlage A des ADR dürfen Mischungen von 1,4-Bis-                 einer Stapelhöhe von 3 m mit dem Originalfüllgut\n(2-tert. bu ty Iperoxyisopropy l )-benzol und 1,3-Bis-(2-tert.      darauf gestapelt werden könnten.\nbutylperoxyisopropyl)-benzol von 40 °/o oder weniger mit       1.4 Innendruckprüfung\ninertem Feststoff ohne besondere Bedingungen befördert\nwerden.                                                             Je Bauart müssen 3 Fässer einem Innendruck von\n1,5 kg/cm 2 (Uberdruck) unterzogen werden. Die Fässer\n(2) Die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR                 dürfen während der Prüfung nidit mechanisch unter-\ngelten nicht für die Beförderung der unter Absatz 1 ge-             stützt werden.\nnannten Stoffe.                                                     Kriterien:\nWährend einer Prüfdauer von 5 Minuten muß das\n(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nPrüfmuster dicht bleiben.\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\ndes ADR (D 126).\"                                              2.   Kennzeichnung\n(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-             Die nach dem geprüften Baumuster hergestellten\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden.                       Fässer sind durch\nNamen oder Kurzzeichen des Herstellers,\n- Kurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung\nVereinbarung Nr. 127                               durchgeführt wird,\n- Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2554\nder Anlage A des ADR darf tertiäres Butylhydroperoxid               - Registriernummer sowie\nmit mindestens 29 % Wasser entsprechend den Ver-                    - Monat und Jahr der Herstellung\npackungsvorschriften für den Stoff der Klasse 5.2,                  gut lesbar uncl dauerhaft zu kennzeichnen.\nRn. 2551, Ziffer 2, der Anlage A des ADR oder in Metall-\nfässern mit einem Innenbehälter aus geeignetem Kunst-          3.   Sonstige Vorschriften\nstoff, die einen Fassungsraum von 208 Litern haben, im              Jedes Faß ist, bevor es zum ersten Mal für die Be-\nStraßenverkehr befördert werden.                                    förderung verwendet wird, einer Dichtheitsprüfung\ngemäß Ziffer 1.2 zu unterziehen.\n(2) Die Metallfässer dürfen nur bis zu 93 °/o ihres\nFassungsraums gefüllt sein.                                       (3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nSie müssen einer Baumusterprüfung bei einer im Ver-            zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nadi Rn. 2010 des\nsandland behördlich anerkannten Prüfanstalt gemäß den          ADR (D 127).\"\nnachstehenden Bedingungen mit Erfolg unterzogen wor-\nden sein:                                                         (4) Diese Regelung gilt im Verkeh1 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und Belgien.\n1.   Bedingungen für die Baumusterprüfung\n1.1 Fallprüfung\nVereinbarung Nr. 128\n6 Fässer sind zu 98 % ihres Fassungsraums mit einem\nKälteschutzmittel zu füllen, 48 Stunden lang auf             (1) Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2550\n-18 °C zu temperieren und folgenden Fallversuchen         der Anlage A des ADR darf 2,4,4-Trimethylpenthylhydro-\nzu unterziehen:                                           peroxid, technisch rein, unter folgenden Bedingungen\n-   2 Fässer je 1mal auf den Oberbodenrand,               befördert werden:\n-   2 Fässer je lmal auf den Bodenrand,                   1. Die Beförderung ist entsprechend den Vorschriften\n-   2 Fässer je 1mal auf die Mantellängsnaht.                 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse\n5.2, Gruppe A, Ziffer 19, durchzuführen.\nFallhöhe:\n2. Die Verwendung verzinnter Gefäße ist untersagt.\nFallhöhe in Metern der Maßzahl der Dichte des zu\nbefördernden Füllgutes, aufgerundet auf die erste            (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nDezimalstelle - Mindestfallhöhe: 1,2 m.                   zu den nach Rn. 2565 des ADR vorgesehenen Angaben","1480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010           7.   Die Vorschriften der Rn. 10 171 (2) sind bei m-Chlor-\ndes ADR (D 128). •                                                  peroxybenzoesäure anzuwenden, wenn deren Menge\n1 000 kg überschreitet.\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und den Niederlanden.                     (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010\ndes ADR (D 130)\".\nVereinbarung Nr. 129\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2501           desrepublik Deutschland und Belgien.\ndes ADR ist kalkhaltiges Ammoniumnitrat, ein Stoff der\nKlasse 5.1, Ziffer 6 c), nicht als gefährliches Gut anzu-\nsehen, wenn sein Stickstoffgehalt 28 0/o nicht übersteigt.\nVereinbarung Nr. 131\n(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich\nzu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010              (l) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und\ndes ADR (D 129).\"                                              2431 der Anlage A des ADR dürfen Raney-Nickelkataly-\nsatoren - in Wasser aufgeschlämmt - als Stoffe der\n(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-       Klasse 4.2, Rn. 2431, Ziffer 6 d), unter folgenden Bedin-\ndesrepublik Deutschland und Frankreich.                        gungen im Straßenverkehr befördert werden:\n1.   Verpackung\nVereinbarung Nr. 130                           Die Nickelkatalysatoren sind in Stahlblechtrommeln\nmit einem Fassungsraum von höchstens 115 Litern zu\n(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550                verpacken. Diese Verpackung muß einer Baumuster-\nund 2551 des ADR dürfen die nachfolgend genannten or-               prüfung bei einer im Versandland behördlich aner-\nganischen Peroxide im internationalen Straßenverkehr                kannten Prüfanstalt gemäß den nachstehenden Bedin-\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:                       gungen mit Erfolg unterzogen worden sein.\n1.     Als Stoffe der Gruppe A\n2.   Vorschriften für die Baumusterprüfung\n1.1 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexan,        tech-\nnisch rein,                                              2.1 Fallprüfung\n1.2 m-Chlorperoxybenzoesäure, 85°/oig.                             Je Bauart sind 6 Prüfmuster (3 je Fall) bis zum\nNennvolumen mit dem Originalfüllgut oder einem\n2.    Die Stoffe der Gruppe A sind unter Berücksichtigung           Ersatzgut, das in seiner Dichte und physikalischen\nder Vorschriften in Rn. 2552 und 2553 des ADR, wie           Beschaffenheit dem Originalgut entsprechen muß, zu\nfolgt zu verpacken:                                          füllen. Die Druckausgleichsvorrichtung muß entfernt\n2.1 Die flüssigen Stoffe müssen in Gefäße aus geeignetem            sein. Bei Raumtemperatur müssen zunächst 3 Prüfmu-\nKunststoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetal-        ster aus einer Fallhöhe von 1,20 m diagonal jeweils\nlische Schutzbehälter einzusetzen sind.                      auf den Rand (z. B. Bodenrand) und danach die ande-\nren 3 Prüfmuster jeweils einmal auf den schwächsten,\n2.2 Die festen Stoffe müssen in Gefäße oder Beutel aus              beim ersten Fallversuch nicht geprüften Teil (z. B. auf\ngeeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete        den Verschluß) fallen.\nnichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nKriterien\n2.3 Ein Versandstück mit diesen Stoffen darf nicht mehr\nals                                                          Nach diesen Prüfungen darf vom Nickelkatalysator\nnichts nach außen gelangen, nachdem der Ausgleich\n- 50 kg 2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexan          zwischen dem inneren und dem äußeren Druck herge-\n- 30 kg m-Chlorperoxybenzoesäure                              stellt worden ist.\nenthalten.\n2.2 Dichtheitsprüfung\n2.4 Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunst-\nstoff dürfen Gefäße mit den vorgenannten flüssigen           Je Bauart müssen 3 Prüfmuster bei Raumtemperatur\nPeroxiden nur bis zu 93 °10 des Fassungsraums gefüllt         einer Druckprobe mit 0.2 kg/ cm~ Luftüberdruck unter\nsein.                                                        Wasser unterzogen werden.\nKriterien\n3.     Hinsichtlich der Zusammenpackung gelten die Vor-\nschriften in Rn. 2562 des ADR entsprechend.                  Während einer Prüfdauer von 5 Minuten muß der\nPrüfdruck unverändert und das Prüfmuster dicht blei-\n4.    Hinsichtlich der Kennzeichnung gelten die Vorschrif-         ben.\nten in Rn. 2563 (1) Satz 1 und 2 sinngemäß. Außerdem\nsind Versandstücke mit m-Chlorperoxyberizoesäure        2.3 Stapeldruckprüfung\nmit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen.                  Drei zu 980/o mit Wasser gefüllte Prüfmuster müssen\nwährend 24 Stunden einem Gewicht standhalten, das\n5.     Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich             auf einer flachen Unterlage auf das Versandstück\nlauten wie eine der unter 1. angegebenen Benennun-           gestellt wird und dem Gewicht gleicher Versand-\ngen. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die An-         stücke entspricht, die während der Beförderung in\ngabe:                                                        einer Stapelhöhe von 3 m mit dem Originalfüllgut\n,,5.2, ADR\"                                                  darauf gestapelt werden könnten.\nzu ergänzen.\nKriterien\n6.    Die Vorschriften der Anlage B des ADR gelten für die          Die Prüfmuster dürfen keine Verformung zeigen, die\ngenannten organischen Peroxide entsprechend, so-              ihre Widerstandsfähigkeit mindert oder eine Instabili-\nweit nachfolgend nicht Besonderheiten festgelegt              tät verursachen könnte, wenn die Prüfmuster gesta-\nsind.                                                         pelt werden.","Nr. 57 -   Tag der Ausgabe:. Bonn, den 28. Dezember 1978                            1481\n2.4 Kennzeichnung                                              Feststellung, daß die Prüfmuster die zur Druckentla-\nstung erforderliche Gasmenge abblasen. Die Prüfung\nDie nach dem geprüften Baumuster hergestellten\nkann entfallen, sofern aus den Abmessungen und der\nStahlblechtrommeln sind durch\nFunktionsweise der Baumuster ersehen werden kann,\nName oder Kurzzeichen des Herstellers,                     daß mindestens eine gleichgroße oder größere Gas-\nKurzbezeichnung des Staates, in dem die Prüfung            menge als die zur Druckentlastung erforderliche Gas-\ndurchgeführt wird,                                         menge abgeblasen wird.\nKurzbezeichnung der Prüfanstalt,\n4.4 Prüfung der Drücke und der Dichtheit nach der Bela-\nRegistriernummer sowie                                     stung\nMonat und Jahr der Herstellung\nDie Prüfung wird entsprechend der Prüfung nach 4.2\ngut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.                  durchgeführt. Die Prüfung entfällt, wenn die Prüfung\nnach 4.3 entfallen ist.\n3.  Versandstückgewicht\n4.5 Prüfung der Dichtheit der Verbindung Trommel -\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 250 kg sein.      Druckentlastungsvorrichtung\n4.  Druckausgleichsvorrichtung                                 Der Prüfung werden 3 Baumuster bei Raumtemperatur\nmit Luft unterzogen. Die Dichtheit der Verbindung\nDie Trommeln sollen mit einer geeigneten Druckaus-         muß bei steigendem Druck bis zum Ansprechen der\ngleichsvorrichtung versehen sein. Die Eignung muß          Druckentlastungsvorrichtung im Bereich der Betriebs-\ndurch eine mit Erfolg abgeschlossene Baumusterprü-         temperaturen gewährleistet sein.\nfung bei einer behördlich anerkannten Prüfanstalt\ngemäß den nachstehenden Bedingungen nachgewie-        5.   Sonstige Vorschriften\nsen sein.\n5.1 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 6 d),\n4.1 Prüfung der Baumuster in bezug auf ihre grundsätz-         geltenden Vorschriften des ADR sind für Raney-Nik-\nliche Eignung für den vorliegenden Verwendungs-            kelkatalysatoren entsprechend anzuwenden.\nzweck und auf Obereinstimmung mit den dazugehöri-\ngen Unterlagen                                        5.2 Die Ladefläche muß ausreichend belüftet sein.\nAus den Unterlagen müssen insbesondere die Funk-      5.3 Die einzelnen Trommeln sind so zu verstauen und zu\ntionsweise, die funktionswichtigen Abmessungen             sichern, daß sie nicht umkippen können.\nsowie die Art der verwendeten Werkstoffe klar\nersichtlich sein.                                     5.4 Die einzelnen Trommeln sind zusätzlich mit zwei\ngegenüberliegenden Gefahrzetteln nach Nr. 8 des\n4.2 Prüfung der Drücke und der Dichtheit im Anliefe-           Anhangs A.9 der Anlage A des ADR zu versehen.\nrungszustand\n(2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung\nDer Prüfung werden 6 Prüfmuster bei Raumtempera-      des Gutes aufzunehmen:\ntur mit Luft unterzogen. Die Prüfung dient der Fest-\n„Metalle in pyrophorer Form - in Wasser abgeschlämmt\nstellung des Ansprechdrucks und der Dichtheit\n- (Raney-Nickelkatalysatoren), 4.2, ADR.\"\ngegenüber der Atmosphäre bis zum Ansprechen und\nnach dem Schließen im Bereich der Betriebstempera-    Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen.\nturen. Der Ansprechdruck darf den Dichtheitsprüf-\nDer Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier zu\ndruck für die Trommeln nicht übersteigen.\nvermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des\nADR (D 131).\"\n4.3 Prüfung der Abblaseleistung\nDie Prüfung wird an 6 Prüfmustern bei Raumtempera-       (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-\ntur mit Luft vorgenommen. Die Prüfung dient der       desrepublik Deutschland und Luxemburg.","1482                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil II\nAnlage 2\n(zu§ 2)\nÄnderung der Vereinbarungen\nNr.5,1, 14,30,54,58,65,18,19,80,81,94,96,\n100, 103, 104, 108, 109, 112 und 115\n1. In der Vereinbarung Nr. 5 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:\n°\nnem Druck, der 90 10 des Prüfdrucks beträgt, auto-\nmatisch öffnen. Außerdem müssen die Tankfahr-\nzeuge mit Befestigungsvorrichtungen versehen\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                          sein, die an der Tankauflagerung oder an dem\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich,                         Fahrzeugrahmen so angebracht sind, daß das Fe-\nOsterreich sowie der Schweiz.        11\ndersystem entlastet und das Tankfahrzeug an\nDeck der Schiffe seemäßig gelascht werden kann.\"\n2. In der Vereinbarung Nr. 7 erhält der Absatz 3 fol-                          Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\ngende Fassung:                                                              und 4.\"\n,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und                                    7. In der Vereinbarung Nr. 65 erhält der Absatz 3 fol-\na) Luxemburg, den Niederlanden sowie Osterreich,                     gende Fassung:\nb) Belgien sowie der Deutschen Demokratischen Re-                      ,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\npublik bis zum 31. Dezember 1978.\"                            Bundesrepublik Deutschland und\na) der Deutschen Demokratischen Republik,\n3. In der Vereinbarung Nr. 14 erhält der Absatz 4 fol-                  b) Osterreich bis zum 31. Dezember 1980.\"\ngende Fassung:\n,,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der               8. In der Vereinbarung Nr. 78 ist in Absatz 1, Ziffer 3,\nBundesrepublik Deutschland und Belgien, Frankreich                   in der zweiten Zeile die „Rn. 2901\" durch die „Rn.\nsowie Spanien.        M\n3901\" zu ersetzen.\nDer Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n4. In der Vereinbarung Nr. 30 erhält der Absatz 3 fol-\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\ngende Fassung:\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                  mokratischen Republik, Luxemburg, Norwegen, Oster-\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich, Oster-                    reich, Polen, der Schweiz, Schweden sowie Spanien.\"\n11\nreich sowie den Niederlanden.\n9. In der Vereinbarung Nr. 79 erhält der Absatz 5 fol-\n5. In der Vereinbarung Nr. 54 erhält der Absatz 3 fol-                  gende Fassung:\ngende Fassung:\n,,(5) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\n,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                 Bundesrepublik Deutschland und Osterreich, Schwe-\nBundesrepublik Deutschland und den Niederlanden.\"                    den, der Schweiz sowie Spanien.\"\n6. In der Vereinbarung Nr. 58 erhält der Absatz 3 fol-              10. In der Vereinbarung Nr. 80 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:                                                       gende Fassung:\n,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                   ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und                                       Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-\nmokratischen Republik,          Frankreich,   Osterreich,\na) der Schweiz, der Deutschen Demokratischen Re-\nSchweden, der Schweiz sowie dem Vereinigten Kö-\npublik, Osterreich., Spanien sowie den Nieder-                nigreich.•\nlanden bis zum 31. Dezember 1978,\nb) Portugal oder im Transitverkehr über ihr Hoheits-\ngebiet,                                                   11. In der Vereinbarung Nr. 87 erhält der Absatz 2 fol-\ngende Fassung:\nc) Luxemburg sowie Frankreich,\n,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nd) dem Vereinigten Königreich mit der Maßgabe, daß                   Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-\nnach Absatz 1 folgender neuer Absatz 2 eingefügt              mokratischen Republik.\"\nwird:\n,. (2) Bei Beförderung der Tankfahrzeuge auf See-\nschiffen gilt folgendes:                                 12. In der Vereinbarung Nr. 94 erhält der Absatz 3 fol-\ngende Fassung:\nDie Tanks müssen mit Sicherheitsventilen ausge-\nrüstet sein, die den in Rn. 210 200 Abs. 1 a) 3 des             ,, (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nAnhangs B.1 festgelegten Anforderungen entspre-              Bundesrepublik Deutschland und Belgien sowie\nchen. Die Sicherheitsventile müssen sich bei ei-             Frankreich.•","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1978                                   1483\n13. In der Vereinbarung Nr. 96 erhält der Absatz 3 fol-                   Außerdem gilt im Verkehr mit Frankreich fol-\ngende Fassung:                                                        gende als neuer Absatz 2 eingefügte Vorschrift:\n\"(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der                      ,, (2) Die Beförderung darf nur in geschlossener\nBundesrepublik Deutschland und Osterreich, Spanien                    Ladung durchgeführt werden.\"\nsowie der Schweiz . \"                                                 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nund 4.\n14. In der Vereinbarung Nr. 100 erhält der Absatz 3 fol-          e)      der Deutschen Demokratischen Republik mit der\ngende Fassung:                                                        Maßgabe, daß in Absatz 1 die Ziffer 1 folgende\nFassung erhält:\n,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und                                        „ 1. Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung\nbei einer im Versandland behördlich aner-\na) Belgien, Osterreich, der Schweiz sowie dem Ver-                           kannten Prüfanstalt gemäß den nachstehen-\neinigten Königreich,                                                    den Bedingungen mit Erfolg unterzogen wor-\nb) den Niederlanden mit der Maßgabe, daß nach                                den sein.\"\nAbsatz 1 folgender neuer Absatz 2 eingefügt wird:\n,, (2) Die Gefäße dürfen bei 15   °c  zu höchstens 18. In der Vereinbarung Nr. 109 erhält der Absatz 3 fol-\n85 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.\"                gende Fassung:\nDie bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3            ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nund 4.\"                                                  Bundesrepublik Deutschland und\na) der Deutschen Demokratischen Republik,\n15. In der Vereinbarung Nr. 103 erhält Absatz 3 Buch-             b) Frankreich mit der Maßgabe, daß in Absatz\nstabe a folgende Fassung:                                          nach Ziffer 2 folgende neue Ziffer 3 eingefügt\nwird:\n„a) Italien, Luxemburg, Portugal, der Schweiz sowie\nSpanien,\".                                                   ,,3. Ein Baumuster jedes Sackes muß einer Fallprü-\nfung mit einer Fallhöhe von 1,20 m bei einer\nbehördlich anerkannten Prüfanstalt unterzogen\n16. In der Vereinbarung Nr. 104 erhält Absatz 3 Buch-                           werden.\"\nstabe a folgende Fassung:                                          Die bisherige Ziffer 3 wird Ziffer 4.\"\n,.a) Luxemburg, Osterreich, Schweden sowie Spa-\nnien,\".                                             19. In der Vereinbarung Nr. 112 erhält der Absatz 4 fol-\ngende Fassung:\n17. In der Vereinbarung Nr. 108 werden dem Absatz 3                 ,.(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der\nfolgende Buchstaben d und e angefügt:                         Bundesrepublik Deutschland und Belgien.\"\n„d) Frankreich mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 die\n20. In der Vereinbarung Nr. 115 sind in Absatz 1\nZiffer 1 folgende Fassung erhält:\n„ 1. Die Verpackung muß einer Baumusterprüfung          a) unter Ziffer 1.2 in der 8. Zeile statt des Wortes\n„in\" das Wort „mit\" und\nbei einer im Versandland behördlich aner-\nkannten Prüfanstalt gemäß den nachstehen-         b) unter Ziffer 2.1 in der 4. Zeile hinter die Zahl\nden Bedingungen mit Erfolg unterzogen wor-             „1,8\" der Buchstabe \"m\" sowie in der 6. Zeile statt\nden sein.\"                                            der Zahl „ 34\" die Zahl „ 44\" zu setzen."]}