{"id":"bgbl2-1978-57-1","kind":"bgbl2","year":1978,"number":57,"date":"1978-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Veröffentlichung von deutschen Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen","law_date":"1978-12-18T00:00:00Z","page":1469,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1469\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                     Z 1998 AX\n1978                  Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1978                                                                                                              Nr. 57\nTag                                                                       In h alt                                                                                     Seite\n18. 12. 78 Verordnung über die Veröffentlichung von deutschen Ubersetzungen der Patentansprüche\neuropäischer Patentanmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1469\nneu: 188-17-1-1\n19. 12. 78 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen\nBeitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1470\n21. 12. 78 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/79 - Zollkontingent 1979\nfür Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1472\n613-2-1\n22. 12. 78 Zehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem\nEuropäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (10. Ausnahmeverordnung zum ADR - 10. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               1473\n6. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                                      1484\n6. 12. 78 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                                      1486\n8. 12. 78 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens\nvon 1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1488\n14. 12. 78 Bekanntmachung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Änderung des deutsch-\nbritischen Auslieferungsvertrags vom 14. Mai 1872 in der Fassung der Vere.inbarung vom\n23. Februar 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1488\nVerordnung\nüber die Veröffentlichung von deutschen Ubersetzungen\nder Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen\nVom 18. Dezember 1978\nAuf Grund des Artikels II § 2 Abs. 2 Satz 1                                                 4. das Aktenzeichen der europäischen Patentan-\ndes Gesetzes über internationale Patentüberein-                                                    meldung,\nkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) in Ver-                                            5. den Anmeldetag der europäischen Patentan-\nbindung mit § 1 der Verordnung über die Ubertra-\nmeldung und, falls die Priorität einer früheren\ngung der Ermächtigung nach Artikel II § 2 Abs. 2\nAnmeldung in Anspruch genommen wurde, Tag,\ndes Gesetzes über internationale Patentüberein-                                                    Staat und Aktenzeichen der Voranmeldung,\nkommen vom 27. November 1978 (BGBl. II S. 1377)\nwird verordnet:                                                                               6. den Veröffentlichungstag und die Veröffent-\nlichungsnummer der europäischen Patentan-\n§ 1                                                                  meldung,\nDer Antrag auf Veröffentlichung der deutschen                                               7. die vom Europäischen Patentamt vergebenen\nUbersetzung der Patentansprüche einer europäischen                                                 Symbole der Internationalen Patentklassifika-\nPatentanmeldung ist in zwei übereinstimmenden                                                      tion,\nStücken auf den vom Patentamt vorgeschriebenen                                                8. die Erklärung, daß die Veröffentlichung der\nFormblättern einzureichen. Der Antrag muß in                                                        Ubersetzung der Patentansprüche beantragt\ndeutscher Sprache enthalten                                                                        wird,\n1. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die                                                  9. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen\nsonstige Bezeichnung des Antragstellers, den                                                  Namen mit Anschrift. Die Vollmacht ist als An-\nWohnsitz oder Sitz und die Anschrift (Postleit-                                               lage dem Antrag beizufügen,\nzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk,\n10. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen\nStraße und Hausnummer). Bei ausländischen\nVertreter den Antrag stellen oder mehrere Ver-\nOrten sind auch Staat und Bezirk anzugeben;\ntreter mit verschiedener Anschrift bestellt sind,\nausländische Ortsnamen sind zu unterstreichen,\ndie Angabe, wer als Zustellungsbevollmächtig-\n2. den Vor- und Zunamen des Erfinders sowie                                                       ter zum Empfang amtlicher Bescheide befugt ist,\ndessen Wohnsitz mit Postleitzahl,\n11. die Unterschrift des Antragstellers oder des\n3. die Bezeichnung der Erfindung,                                                                 Vertreters."]}