{"id":"bgbl2-1978-56-8","kind":"bgbl2","year":1978,"number":56,"date":"1978-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1978/56#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1978-56-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1978/bgbl2_1978_56.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über die Gewährung einer Finanzhilfe","law_date":"1978-12-05T00:00:00Z","page":1465,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 56 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978    1465\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsmland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nVom 5. Dezember 1978\nIn Bonn ist am 28. Juli 1978 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Gewährung einer Finanzhilfe unterzeidmet wor-\nden, dess~n Artikel 2 Abs. 2 durch Notenwechsel\nvom 22. September/6. Oktober 1978 geändert wur-\nde. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Juli 1978\nin Kraft getreten; es wird nachstehend in seinem\njetzt geltenden Wortlaut veröffentlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1978\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Klamser","1466                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nund\nschen der Türkiye Cumhuriyeti Merkez Bankasi und der\ndie Regierung der Republik Türkei,               Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      den Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez Bankasi\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            handelt hierbei jeweils im Namen der Regierung der Re-\nRepublik Türkei,                                               publik Türkei.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                 Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der               Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kredit-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         oder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   Verträge in der Republik Türkei erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                              Artikel 5\nwicklung in der Republik Türkei beizutragen,\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den\nsind wie folgt übereingekommen:                             sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nArtikel 1                             der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-            che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nwährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirk-            nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nlichung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen            Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\ndes Türkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaft-         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs,\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die            unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmit Abkommen vom 7. April und 9. Mai 1978 vereinbarte\nFinanzhilfe in Höhe von 180 Millionen DM hinaus wei-                                    Artikel 6\ntere bilaterale Finanzhilfe für das Jahr 1978.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 2                             lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland_ er-       bevorzugt genutzt werden.\nmöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein\nDarlehen bis zur Höhe von 100 000 000,- DM (Hundert                                     Artikel 7\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(2) Das Darlehen dient der Finanzierung der Devisen-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur               republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs ge-           blik Türkei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\nmäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten                  ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nListen, für die die Verschiffungsdokumente nach dem\n1. Januar 1978 ausgestellt worden sind.\nArtikel 8\nArtikel 3                                Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nUnterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-\n(1) Das Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens           blik Türkei und die Regierung der Bundesrepublik\nhat eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von         Deutschland sich gegenseitig darüber unterrichtet haben,\nzehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei           daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforder-\nvom Hundert jährlich.                                           lichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Bonn am 28. Juli 1978 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, türkischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des türkischen\nWortlautes ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Hermes\nFür die Regierung der Republik Türkei\nV. Halefoglu","Nr. 56 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1978       1467\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe vom 28. Juli 1978\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2\ndes Regierungsabkommens vom 28. Juli 1978 bis zu 100,0\nMio DM (in Worten: Hundert Millionen Deutsche Mark)\naus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie      landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der dJ.emischen Industrie,\ne) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,\nf) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nidJ.t enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern fur den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}